Insolvenzforderung oder Neuforderung

  • Die Schuldnerin erhebt noch kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahren eine Klage beim Finanzgericht. Da die Klageerhebung verspätet und die Klage damit unzulässig ist, wird der Rechtsstreit nicht unterbrochen, sondern im eröffneten Insolvenzverfahren weitergeführt. Fragt mich nicht, aber das hat der Bundesfinanzhof für den unzulässigen Rechtsstreit irgendwann mal so entschieden.

    Da der Insolvenzverwalter sich nicht aktiv am Rechtsstreit beteiligt (d.h. keine Masseverbindlichkeiten), werden die Kosten des Rechtsstreits schließlich der Schuldnerin persönlich auferlegt. Diese Entscheidung erfolgt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Die Landesjustizkasse meldet nun diese Kosten (nachträglich) zur Insolvenztabelle an.

    Getreu dem Motto, dass der Kostenerstattungsanspruch bereits mit Anhängigkeit der Klage aufschiebend bedingt entsteht, würde ich hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreit von der Begründetheit vor Verfahrenseröffnung und damit von einer Insolvenzforderung ausgehen.

    Die Kosten (der ziemlich sinnlosen) Zwangsvollstreckung dürfte das dagegen nicht betreffen, da die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst während des laufenden Insolvenzverfahrens eingeleitet wurden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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