Vergütung berufsmäßiger Vormund aus Mündelvermögen

  • Ich habe den -bei mir zumindest- seltenen Fall eines 12-jährigen vermögenden Mündels, das einen Berufsvormund hat, übernommen. Das Mündelvermögen unterliegt allerdings der Testamentsvollstreckung. Der berufsmäßige bestellte Vormund berechnet "für seine Bemühungen" Vergütung nach § 3 VBVG sowie Fahrtkosten und bittet um Überweisung auf sein Konto. Festsetzung ist also nicht ausdrücklich beantragt.
    Meine Vorgänger in der Sache haben in der Vergangenheit insoweit dennoch Festsetzungsbeschlüsse erlassen, allerdings ohne Anhörung nach § 168 Abs. 4 FamFG und Begründung der Nichtanhörung. Einen Ergänzungspfleger für die Anhörung möchte ich natürlich nicht bestellen, schon aus Kostengründen.
    Wie verfahrt ihr in solchen Fällen?

  • Ist der TV hier nicht der "Vertreter" des Vermögens, aus dem die Vergütung kommen soll? Dann wäre doch der anzuhören, oder habe ich da gerade einen Denkfehler?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ist der TV hier nicht der "Vertreter" des Vermögens, aus dem die Vergütung kommen soll? Dann wäre doch der anzuhören, oder habe ich da gerade einen Denkfehler?

    Das halte ich in dieser Konstellation auch für möglich.

    Allerdings muss natürlich klar sein, dass der der TV unterliegende Nachlass überhaupt einsetzbares Vermögen des Mündels darstellt. Wie sind denn die Regelungen im entsprechenden Testament?

    Unabhängig davon, muss der Vormund einen konkreten Antrag stellen. Das Gericht rät nicht, ob er seine Vergütung gegen die Staatskasse oder das Mündel festgesetzt haben möchte.


    @ Machama:

    Kostenersparnis ist kein Argument, keinen Ergänzungs- oder Verfahrenspfleger zu bestellen.

  • "@ Machama:

    Kostenersparnis ist kein Argument, keinen Ergänzungs- oder Verfahrenspfleger zu bestellen.[/QUOTE]"

    Das ist mir natürlich klar, aber ich würde diese Kosten halt gerne verhindern, wenn durch eine rechtlich "saubere" Lösung möglich.

    Dass der Vormund einen Anspruch auf Vergütung hat -und zwar nicht gegen die Staatskasse - ist doch eindeutig. Hierfür würde ich keinen expliziten Festsetzungsantrag verlangen.

    Das Testament selbst liegt mir nicht vor, nur das TV-Zeugnis. Vermögen i.S.d. § 1836 BGB, 90 SGB XII ist da, in welcher Konstellation sollte dies für die Vormundkosten nicht einsetzbar sein?

  • Nach BGH, Beschl. v. 15.4.2015 – XII ZB 534/14 ist der TV nicht am Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen.
    Aber ich habe jetzt gefunden, dass bei Dauer-TV mit Weigerung des TVs Vermögensbestandteile zur Verwertung freizustellen, tatsächlich Mittellosigkeit gegeben sein kann, beck-oK RN 5 zu § 1836d BGB.
    Irgendwie hat sich keiner meiner Vorgänger mit dem Thema auseinandergesetzt :2gruebel:

  • Hier gilt: im förmlichen Beschlussverfahren gem. § 168 Abs. 1 FamFG zulasten der Landeskasse ist der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse zu hören. Anhörung der Landeskasse ist nur entbehrlich im vereinfachten Verfahren gem. § 168 Abs. 2 S. 4 FamFG. Wenn Du Dich für das Beschlussverfahren entscheidest und die Festsetzung zulasten der Landeskasse in Betracht kommt, hättest Du eine weitere Meinung.

  • Gegen die Staatskasse wird ja nicht festgesetzt, weil das Kind vermögend ist.

    Im vorliegenden Fall konnte ich die Vergütung nach Absprache mit Vormund und TV so regeln, dass eine Festsetzung nicht notwendig ist, TV zahlt direkt an Vormund. Aber grundsätzlich wird sich die Ergänzungspflegerbestellung zur Anhörung von Minderjährigen nach § 168 IV FamFG also nicht vermeiden lassen.
    Danke für euer Mitdenken!

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