Altes oder neues Recht für Erinnerungsverfahren gegen KFB?

  • Hi Leute... bin gerade etwas verwirrt, vll kann mir jemand auch meinen Knoten im Kopf etwas lösen:

    Verfahren läuft seit mehreren Jahren. In 10/2020 dann der KFB, Beklagter legt hiergegen Beschwerde (da Wert über 200,- Euro) ein, LG weist die Beschwerde in 12/2020 zurück und es wird sofort KFA (für das Beschwerdeverfahren) eingereicht. KFB des Amtsgerichts ergeht antragsgemäß (48,00 EUR) dann in 5/21. Hiergegen legt der Beklagte sofort wieder "sofortige Beschwerde" ein, was natürlich eine Erinnerung an den Rechtspfleger darstellt. Richten sich die Nr. 3500 VV RVG für den Klägervertreter für das Erinnerungsverfahren (aus 2021) dann jetzt nach altem oder neuen Recht?

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (29. Juli 2021 um 00:43)

  • Super, dass der Thread gerade offen ist - ich schlage mich in der Kostenfestsetzung gerade mit einem ähnlichen Problem. :)

    Das Widerspruchsverfahren beim Sozialleistungsträger lief in 2020 (die Kosten setze ich beim SG mit fest, Anm. d. Red.), die Klage wurde nach Inkrafttreten des KostRÄG anhängig gemacht.

    Nach meinem Verständnis von § 60 RVG müsste ich die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach altem Recht berechnen/festsetzen und die Kosten des Klageverfahrens nach neuem Recht. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt dann natürlich mit 1/2 des (nach altem Recht ermittelten) Betrags.

    Einwände gegen meinen Plan?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Super, dass der Thread gerade offen ist - ich schlage mich in der Kostenfestsetzung gerade mit einem ähnlichen Problem. :)

    Das Widerspruchsverfahren beim Sozialleistungsträger lief in 2020 (die Kosten setze ich beim SG mit fest, Anm. d. Red.), die Klage wurde nach Inkrafttreten des KostRÄG anhängig gemacht.

    Nach meinem Verständnis von § 60 RVG müsste ich die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach altem Recht berechnen/festsetzen und die Kosten des Klageverfahrens nach neuem Recht. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt dann natürlich mit 1/2 des (nach altem Recht ermittelten) Betrags.

    Einwände gegen meinen Plan?


    Nein. Das passt so :)

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • ...die Klage wurde nach Inkrafttreten des KostRÄG anhängig gemacht.


    Wobei es für die Frage nach dem anzuwendenden Recht hier nicht auf die Anhängigmachung, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des unbedingten Klageauftrages ankommt!:hetti:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • ...die Klage wurde nach Inkrafttreten des KostRÄG anhängig gemacht.


    Wobei es für die Frage nach dem anzuwendenden Recht hier nicht auf die Anhängigmachung, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des unbedingten Klageauftrages ankommt!:hetti:

    Stimmt auffallend! :einermein
    Allerdings kann (könnte) ich anhand der aktenkundigen Schriftsatzdaten auch ohne datiert vorliegende Prozessvollmacht/Klageauftragsnachweis mit Sicherheit sagen, dass der in 2021 erteilt wurde.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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