Löschung Vorkaufsrecht § 20a VermG

  • Die SuFu hat mir nicht weitergeholfen und ich seh nicht mehr durch:

    Mir liegt ein Antrag des Eigentümers auf Löschung eines Vorkaufsrechts nach § 20a VermG vor. Zum „Nachweis“ nur eine Sterbeurkunde des Vorkaufsberechtigten, aus der noch hervorgeht, dass er unverheiratet war.
    Kommentierung und Gesetze sind sich scheints einig, dass zwar das VorkR wegen § 20 Abs. 7 VermG nicht vererblich oder übertragbar ist, aber ein formgerechter Unrichtigkeitsnachweis über das Erlöschen nicht geführt werden kann (z.B. Stöber Rn. 4197 oder BWNotZ 1/07). Somit dürfte die Sterbeurkunde zur Löschung eher nicht reichen. Bliebe ja nur eine Berichtigungsbewilligung - aber von wem und wie? Kann mir einer auf die Sprünge helfen?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Das Vorkaufsrecht erlischt mit Beendigung der Nutzung durch den Vorkaufsberechtigten. Das ist gesetzliche Folge und vom GBA zu beachten. Was meinst Du, wie lange über seinen Tod hinaus der Berechtigte das Grundstück noch nutzt? Ich würde löschen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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