Rechtswirksamkeitsklausel

  • Hallo liebes Forum,

    Ich blicke hier leider nicht ganz durch:

    Der Richter legt mir folgenden Fall vor mdB um Erteilung einer "Rechtswirksamkeitsklausel" bzgl. des Vergleichs, da so auch vom Beklagtenvertreter und Klägervertreter beantragt.

    Der Vergleich lautet:

    1. B (Beklagte) zahlt 100.000 EUR an A (Kläger).
    2. Aufschiebend bedingt durch die Zahlung bewilligt A die Löschung im Grundbuch.
    3. Als Nachweis für den Eintritt der Zahlung genügt die Vorlage einer Fotokopie des mit einer Rechtswirksamkeitsklausel versehenen Vergleichstexts.

    Die Widerrufsfrist für den Vergleich ist bereits abgelaufen, m.E. ist er also bereits rechtswirksam.
    Ich gehe davon aus, dass insofern eine vollstreckbare Ausfertigung mit qualifizierter Klausel erteilt werden soll.

    Der Beklagtenvertreter reicht (nach Telefonat mit dem Richter) als Fax die Bestätigung der Klägerseite zur Akte, dass der Betrag von 100.000,00 EUR gezahlt wurde.

    Für A sehe ich im Vergleich keinen vollstreckbaren Inhalt (mehr), da ausweislich der Bestätigung die Zahlung ja geleistet wurde.
    B hat zwar keinen Nachweis in Form des § 726 ZPO erbracht, A aber die Zahlung zugestanden, sodass grundsätzlich die Nachweisführung entbehrlich sein könnte.

    Nun steht aber im Vergleich Nachweis der Zahlung ist nicht Bestätigung von A, sondern "Vorlage einer Kopie des mit einer Rechtswirksamkeitsklausel versehenen Vergleichstextes".

    Beißt sich hier nicht die Katze in den Schwanz?
    Oder denk ich nur falsch?

    Vielen Dank schon mal im Voraus! :)

  • Das dürfte im Hinblick auf das Grundbuchverfahren so gemacht worden sein, da sonst der Bedingungseintritt (=Zahlung) nicht formgerecht nachgewiesen werden könnte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich denke, das wäre der Weg.

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