Wohnungsrecht -bedingt oder nicht?

  • Zugunstenvon A. wird von B. ein Wohnungsrecht bestellt. Im nächsten Absatz wird wiefolgt formuliert: Schuldrechtlich wird vereinbart, dass das WR unentgeltlichgewährt wird, dass A jedoch die verbrauchsabhängigen Kosten selbst trägt.Nächster Absatz listet diese Kosten auf. Nächster Absatz: Die Überlassung derAusübung an eine andere Person ist der A nicht gestattet. A darf dasWohnungsrecht nur selbst zusammen mit ihrem Ehemann ausnutzen, solange sieselbst und ihr Ehemann in der Wohnung leben; …

    Dann kommt … die Eintragung dieses WR wird bewilligt und beantragt.

    Ist dieser Passus mit … die Überlassung ff auch nur schuldrechtlich vereinbart?

    Falls nein, stelle ich mir die Frage, ob hier eine Bedingung vorliegt bzw. obnicht sogar ein WR für den Ehemann bestellt werden müsste.

  • Da es sich um einen neuen Absatz handelt, würde ich das nicht unter "Schuldrechtlich wird vereinbart ..." verstehen. Und ich würde auch keine Bedingung in der Ausnutzung sehen. Für mich wäre das nur eine Erklärung, dass er die Ausübung keinem Dritten überlassen darf und mit dem Ehemann zusammen das WR ausnutzen ist.

  • Das sehe ich grundsätzlich auch so. Allerdings ist auch eine nur schuldrechtliche Gestattungsvereinbarung zulässig (Mohr im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1092 RN10 mwN in den Fußnoten 67-69; Kazele im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.05.2021, § 1092 RN 22 mwN in Fußnote 40). Der BGH führt dazu im Urteil vom 23.05.1962, V ZR 187/60, aus:

    „Eine solche Gestattung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung im Grundbuch. Eine Eintragung ist nur dann erforderlich, wenn die Gestattung der Ausübung gegenüber dem Rechtsnachfolger im Eigentum an dem belasteten Grundstück wirken soll (RGZ 159, 193, 204)“

    Im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts kann auch die Frage der Entgeltlichkeit geregelt werden (BGH, Urteil vom 19. März 2021, V ZR 44/19).

    Wenn sich aus der Gestaltung der Absätze nicht eindeutig ergibt, ob die Ausübungsregelung verdinglicht werden soll, würde ich daher eine Klarstellung verlangen.

    Ist die Verdinglichung der Ausübungsregelung gewollt, wüsste ich nicht, weshalb ein Wohnungsrecht auch für den Ehemann bestellt werden müsste: Wenn die Ausübung einem Dritten zu überlassen ist, so kann dies teilweise bei fortgesetzter gleichzeitiger Eigennutzung geschehen (OLG Schleswig, Urteil vom 09.07.1999 - 1 U 91/98 = BeckRS 1999, 8539). Daher ist eine partielle Überlassung zulässig (MüKo/Mohr, § 1092 BGB RN 8). Anders als bei einer im Grundbuch eingetragenen Mitberechtigung des Ehegatten verliert der Ausübungsberechtigte seine Befugnisse, wenn die Dienstbarkeit durch den Tod des Dienstbarkeitsberechtigten erlischt (MüKo/Mohr, § 1092 BGB RN 10 mwN in Fußnote 75).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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