Hallo,
ich hätte eine Frage und hoffe, nichts im Forum hierzu übersehen zu haben.
Die Tochter der Erblasserin, welche sich im Ausland befindet, hat ihrer Cousine eine Nachlassvollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung erteilt, welcher sie bevollmächtigt, insbesondere einen Erbschein zu beantragen.
Ich bin der Ansicht, dass die Cousine nicht zum Kreis der Angehörigen nach § 10 II FamFG, § 15 Abgabenordnung gehört und daher den Erbscheinsantrag mit eV nicht beantragen kann. Daher hätte ich darauf hingewiesen, dass die Erbin den Erbscheinsantrag bei der deutschen Botschaft im Ausland aufnehmen lassen kann.
Ist das so richtig?