Vertretungsberechtigte Angehörige für Erbscheinsantrag, § 10 FamFG

  • Hallo,

    ich hätte eine Frage und hoffe, nichts im Forum hierzu übersehen zu haben.

    Die Tochter der Erblasserin, welche sich im Ausland befindet, hat ihrer Cousine eine Nachlassvollmacht mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung erteilt, welcher sie bevollmächtigt, insbesondere einen Erbschein zu beantragen.

    Ich bin der Ansicht, dass die Cousine nicht zum Kreis der Angehörigen nach § 10 II FamFG, § 15 Abgabenordnung gehört und daher den Erbscheinsantrag mit eV nicht beantragen kann. Daher hätte ich darauf hingewiesen, dass die Erbin den Erbscheinsantrag bei der deutschen Botschaft im Ausland aufnehmen lassen kann.

    Ist das so richtig?

  • Unabhängig vom Antrag (den die Erbin ja im Prinzip auch schriftlich stellen könnte): e.V. kann nur der Erbe bzw. sein gesetzlicher Vertreter abgeben, nicht jedoch der gewillkürte Vertreter. Falls du die e.V. von der Cousine nehmen wolltest, ginge dies nur, wenn du im Rahmen deines Ermessens auf die e.V. der Erbin verzichtest und als "anders Beweismittel" die e.V. der Cousine nimmst. Dafür würde ich nach dem SV aber erstmal keine Veranlassung sehen.

  • Unabhängig vom Antrag (den die Erbin ja im Prinzip auch schriftlich stellen könnte): e.V. kann nur der Erbe bzw. sein gesetzlicher Vertreter abgeben, nicht jedoch der gewillkürte Vertreter. Falls du die e.V. von der Cousine nehmen wolltest, ginge dies nur, wenn du im Rahmen deines Ermessens auf die e.V. der Erbin verzichtest und als "anders Beweismittel" die e.V. der Cousine nimmst. Dafür würde ich nach dem SV aber erstmal keine Veranlassung sehen.

    Ebenso.

    Im Übrigen sind Verfahrenshandlungen (wie die Antragstellung) nach §10 Abs. 3 S. 2 FamFG wirksam, wenn sie der nicht postulationsfähige Bevollmächtigte vor Zurückweisung durch das Gericht vorgenommen hat.
    Der ES-Antrag (so er denn gestellt würde) könnte daher nicht zurückgewiesen werden, weil die Cousine nicht postulationsfähig ist (allerdings wegen der fehlenden e.V.).

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Ein Erbscheinsantrag ist noch nicht gestellt. Es wurde bisher nur unser Datenblatt für die vorbereitenden Angaben eingereicht und ich hatte sie daraufhin zunächst gebeten mitzuteilen, wie sie mit der Erbin verwandt ist, um den § 10 FamFG prüfen zu können.

    Kann ich daher die Aufnahme des Erbscheinantrages durch die Bevollmächtigte ablehnen, da sie nicht vertretungsbefugt ist oder gibt es auch Kollegen, die aufgrund der Nachlassvollmacht den Antrag aufnehmen würden?

  • Kann ich daher die Aufnahme des Erbscheinantrages durch die Bevollmächtigte ablehnen, da sie nicht vertretungsbefugt ist oder gibt es auch Kollegen, die aufgrund der Nachlassvollmacht den Antrag aufnehmen würden?

    Ich denke nicht, dass die Protokollierung des Erbscheinsantrages verweigert werden kann. Das Erbscheinsverfahren beginnt erst mit dem verfahrenseinleitenden Antrag. Bevor dieser gestellt wurde, kann m.E. keine Zurückweisung der Bevollmächtigten nach §10 III FamFG erfolgen. Eine präventive Zurückweisung vor Existenz eines Verfahrens halte ich für unzulässig.

    Und die Protokollierung kann zudem nicht deshalb abgelehnt werden, weil man der Auffassung ist, der Antrag sei so unzulässig oder die Erklärende sei (zukünftig) nicht postulationsfähig.
    Die entsprechende Entscheidung obliegt dem Nachlassgericht. Dabei kann es m.E. zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn (mehr oder weniger) zufällig Personenidentität zwischen dem den Antrag aufnehmenden und dem in der Sache zur Entscheidung berufenen Rechtspfleger besteht.

    Wenn die Bevollmächtigte darauf besteht müsste der Antrag daher aufgenommen werden (und dann wegen Fehlen einer ordnungsgemäßen e.V. zurückgewiesen werden).
    Ich würde natürlich auf die zu erwartende Zurückweisung hinweisen und von der Antragstellung abraten.

  • Kann ich daher die Aufnahme des Erbscheinantrages durch die Bevollmächtigte ablehnen, da sie nicht vertretungsbefugt ist oder gibt es auch Kollegen, die aufgrund der Nachlassvollmacht den Antrag aufnehmen würden?

    Ich denke nicht, dass die Protokollierung des Erbscheinsantrages verweigert werden kann. Das Erbscheinsverfahren beginnt erst mit dem verfahrenseinleitenden Antrag. Bevor dieser gestellt wurde, kann m.E. keine Zurückweisung der Bevollmächtigten nach §10 III FamFG erfolgen. Eine präventive Zurückweisung vor Existenz eines Verfahrens halte ich für unzulässig.

    Und die Protokollierung kann zudem nicht deshalb abgelehnt werden, weil man der Auffassung ist, der Antrag sei so unzulässig oder die Erklärende sei (zukünftig) nicht postulationsfähig.
    Die entsprechende Entscheidung obliegt dem Nachlassgericht. Dabei kann es m.E. zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn (mehr oder weniger) zufällig Personenidentität zwischen dem den Antrag aufnehmenden und dem in der Sache zur Entscheidung berufenen Rechtspfleger besteht.

    Wenn die Bevollmächtigte darauf besteht müsste der Antrag daher aufgenommen werden (und dann wegen Fehlen einer ordnungsgemäßen e.V. zurückgewiesen werden).
    Ich würde natürlich auf die zu erwartende Zurückweisung hinweisen und von der Antragstellung abraten.


    Prima, vielen Dank für die ausführliche Antwort!

    Verstehe ich das also nun richtig, dass die Bevollmächtigte nach § 10 III S. 2 FamFG den reinen Antrag (ohne eV) wirksam stellen könnte und wenn keine Zurückweisung erfolgt, auch der Erbschein wirksam erteilt werden kann? Eine ordnungsgemäße Abgabe der eV durch die Bevollmächtigte als ein "anderes Beweismittel" ist aber nicht möglich und daher könnte dann eine Zurückweisung erfolgen?

  • Wenn der Erbscheinsantrag wirksam durch den Vertreter gestellt ist, kann auch der Erbschein erteilt werden, selbst wenn zwischenzeitlich die Zurückweisung des Vertreterhandelns erfolgte.

    Für die eidesstattliche Versicherung gelten die üblichen Regelungen.

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