• Hallo, ich bräuchte eueren kurzfristigen Rat :/

    Habe einen Räumungsschutzantrag auf dem Tisch, Räumung morgen. Die Schuldner schreiben im handschriftlichen Antrag vom 30.07.2021, dass sie erst am 27.07.2021 erfahren haben, dass ihre Ersatzwohnung, in die sie ab 01.08.2021 ziehen wollten, nun erst zum 15.09.2021 frei wird. Keinerlei weitere Ausführungen, keine Unterlagen wie Mietvertrag, schriftliche Mitteilung über das spätere Freiwerden etc. Es bestehen Mietrücktsände seit Februar 2021; im Räumungsverfahren erging ein VU, da die Schuldner sich nicht gemeldet haben.

    Muss ich Räumungsschutz gewähren bis 15.09.2021?
    Ich tendiere eher zu nein.

  • Sieht für mich so aus, als wollte hier jemand ganz schlau sein und eine fehlende Begründung durch Zeitdruck ersetzen...

    Ohne mehr Futter würde ich hier eher nicht zu einer einstweiligen Einstellung kommen, denn das wäre ja wohl das einzig mögliche Mittel, da bis morgen wohl kaum eine Gläubigeranhörung zu realisieren wäre.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Sorry, einen Tag vor Räumung auf deinem Tisch und dann ohne jegliche Unterlagen? Du hast keine Möglichkeit die Angaben zu prüfen und keine Möglichkeit zu einer Ergänzung der Unterlagen. Und es wäre schon sehr seltsam, wenn ein Vermieter mal kurz mitteilen würde: "Ach ja, ihr müsst 6 Wochen warten, auch wenn wir einen Vertrag zum 01.08.2021 haben".- das ist absolut unglaubwürdig.

    Zurückweisen und gut ist.

  • Es ist nichts belegt, das ist als reine Schutzbehauptung auszulegen. Wer die Miete zudem nicht zahlt, ist nicht schutzwürdig.

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