Räumungsschutz bei laufender Verfassungsbeschwerde

  • Ich habe einen weiteren Antrag auf Räumungsschutz vorliegen. Räumungstitel vom AG, Berufung hiergegen vom LG zurückgewiesen. Revision wurde nicht zugelassen.
    Jetzt stellt der Schuldner einen Räumungsschutzantrag und teilt mit, dass parallel Verfassungsbeschwerden beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurden. Müssten diese nicht gem. § 32 BVerGG bzw. Art. 26 VfGHG einstellen? [h=1][/h]§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

  • Müssten diese nicht gem. § 32 BVerGG bzw. Art. 26 VfGHG einstellen?

    Wenn die der Meinung sind, daß das angezeigt ist...

    und teilt mit, dass parallel Verfassungsbeschwerden beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurden.

    Das jedenfalls ist keine taugliche Begründung für einen Räumungsschutzantrag.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Verfassungsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsmittel/-behelfe, die auf den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens (erstmal) keine Auswirkungen haben...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • [quote='Vollstreckungsbiene','Räumungsschutz bei laufender Verfassungsbeschwerde diese nicht gem. § 32 BVerGG bzw. Art. 26 VfGHG einstellen?

    Wenn die der Meinung sind, daß das angezeigt ist...


    Ich denke halt, dass zumindest nicht ich am Vollstreckungsgericht darüber zu entscheiden habe, wenn am Bay. Verfassungsgerichtshof und Bundesverfassungsgericht noch das Verfahren über die Räumung läuft.

  • Ich habe einen weiteren Antrag auf Räumungsschutz vorliegen. Räumungstitel vom AG, Berufung hiergegen vom LG zurückgewiesen. Revision wurde nicht zugelassen.
    Jetzt stellt der Schuldner einen Räumungsschutzantrag und teilt mit, dass parallel Verfassungsbeschwerden beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wurden. Müssten diese nicht gem. § 32 BVerGG bzw. Art. 26 VfGHG einstellen? § 32 Abs. 1 BVerfGG§ 32 Abs. 1 BVerfGG

    Einwände gegen den Titel sind im Vollstreckungsschutzverfahren unzulässig. Das Prozessgericht (oder hier das Verfassungsgericht) hat ja auch die Möglichkeit von sich aus die Vollstreckung einzustellen.
    Der Antrag ist daher zurückzuweisen, da nicht dargelegt ist, dass die Voraussetzungen des §765a ZPO vorliegen.

  • Praktisch läuft es so:

    Du entscheidest ganz normal über den Räumungsschutz wie über jeden anderen auch, die anderen Verfahren interessieren dich erstmal nicht.

    Besteht der Räumungsschutzantrag nur aus den Einwänden gegen den Titel, dann weist du zurück mit dem Satz:

    "sind im Vollstreckungsverfahren Einwände gegen den Titel nicht zu prüfen und führen daher nicht zu einer Einstellung der Vollstreckung, weitere Einwände wurden nicht erhoben.".


    Wenn dann eines der anderen Gerichte die Räumung einstweilen einstellen würde- sollen sie es machen, das ist aber halt nicht deine Baustelle. Selbst wenn ein anderes Gericht wegen der Einwände gegen den Titel einstellen würde hast du nichts falsch gemacht, da du den Titel eben gar nicht überprüfen musst.

    Nicht darüber entscheiden oder gar einstellen, weil es woanders noch Verfahren gibt darfst du jedoch auf keinen Fall- damit würdest du dich ggf. haftbar machen.

    Hatte das schon öfters- aus den anderen Verfahren gegen die Titel wurde bisher auch immer nichts...

    Hilfts?

  • Allein das Einreichen einer Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und begründet auch keine Härte i.S.d. § 765a ZPO. Mag der Schuldner beim BVerfG einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen.

  • Danke für die Antworten.
    Der Räumungschutzantrag ist - neben Einwänden gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch - auch mit Suizidgefahr begründet. Ich habe nun zunächst ein aussagekräftiges Attest angefordert. Mal sehen was kommt; ich bin mir jedoch sehr sicher, dass das LG bei sofortiger Beschwerde den von mir gewährten Räumungsschutz wieder aufhebt,.....glaube nicht, dass schon einmal jemand mit dem Antrag durchgekommen ist....

  • Danke für die Antworten.
    Der Räumungschutzantrag ist - neben Einwänden gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch - auch mit Suizidgefahr begründet. Ich habe nun zunächst ein aussagekräftiges Attest angefordert. Mal sehen was kommt; ich bin mir jedoch sehr sicher, dass das LG bei sofortiger Beschwerde den von mir gewährten Räumungsschutz wieder aufhebt,.....glaube nicht, dass schon einmal jemand mit dem Antrag durchgekommen ist....

    ...und selbst die Vorlage eines Attestes soll, wenn die Gegenseite die Suizidgefahr bestreitet, nach aktueller BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2021 - VIII ZR 6/19) nicht ausreichend sein. Erforderlich sei dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens...

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