Auseinandersetzungszeugnis nach beiden Eltern

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses gem. § 36 GBO.

    Folgender Fall:

    Eingetragen im Grundbuch sind die Eheleute EM/Vater und EF/Mutter in Gütergemeinschaft in der Fassung des BGB vor dem 01.04.1953.
    Der EM ist am 07.07.2015 verstorben.
    Die EF ist am 11.03.2021 verstorben.
    Die Eheleute hinterlassen vier Kinder (K1-K4).
    Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament gemacht, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
    Erbeinsetzungen nach dem Tod des Längstlebenden (EF/Mutter) sind nicht erfolgt.
    Bezüglich des Grundstücks ist eine Vermächtnisanordnung getroffen, wonach K1 und K2 das Grundstück zu je 1/2 Anteil erhalten (sollen).
    Das Testament befand sich nicht in der amtlichen Verwahrung und wurde erst nach dem Tod der EF/Mutter (jetzt im März) zur Eröffnung abgeliefert.
    Die Eröffnung erfolgte sodann bezüglich beider Ehegatten.

    Nun ist ein notariell beurkundeter Auseinandersetzungsvertrag (Auflassung und Bewilligung sind enthalten) mit dem Antrag auf Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses nach § 36 GBO eingegangen.
    Beantragter Inhalt:
    Der 2015 verstorbene Ehemann wird aufgrund des privatschriftlichen Testaments von seiner Ehefrau als Alleinerbin beerbt.
    Die 2021 verstorbene Ehefrau wird gemäß der gesetzlichen Erbfolge von den 4 Kindern zu je 1/4 Anteil beerbt.
    Die Kinder haben sich dahingehend auseinandergesetzt, dass K1 und K2 Eigentümer zu je 1/2 Anteil des Grundstücks sind.


    Jetzt meine Fragen:

    Darf ich als Rechtspfleger ein solches Zeugnis erteilen, ohne dass mir ein Erbschein nach dem EM/Vater vorliegt, welcher die EF/Mutter als Alleinerbin (aufgrund des privatschriftlichen Testaments) ausweist?
    Muss ich zuerst einen Erbschein nach dem EM/Vater anfordern, welcher die Mutter als Alleinerbin ausweist?
    "Übergeht" ein solches Auseinandersetzungszeugnis die Erteilung eines Erbscheins nach dem Vater?
    Prüfe ich die Wirksamkeit des Testaments bzw. die daraus ersichtliche Erbfolge?
    Muss ich den Richter einbeziehen? - Dafür sehe ich jedoch keine Notwendigkeit, da man sich als Alleinerbin (EF/Mutter ist ja aufgrund des Testaments Alleinerbin geworden) nicht auseinandersetzen kann?!


    Über Ratschläge und Tipps zur weiteren Vorgehensweise würde ich mich sehr freuen.

    Liebe Grüße
    JuVo

  • Zur Zuständigkeit findet man bei Demharter, § 37 GBO, Rz. 15 in der 31. Aufl. etwas (Richterzuständigkeit, falls keine Übertragung erfolgte).
    Zu den Voraussetzungen siehe § 36 I 2 GBO und die Kommentierung im genannten Demharter unter Rz. 11.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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