"Kein" Anwalt beigeordnet

  • Ich habe hier jemanden, der tritt/trat als Rechtsanwalt auf, ist aber nicht zugelassen. (Hat er wohl schonmal gemacht, ist aber nicht bis zu uns an das Ende der bewohnten Welt durchgedrungen)

    Der hat sein Unwesen schon länger getrieben, bis es bei uns auffiel, wurde im Wege der PKH beigeordnet und hat auch die Vergütung nach RVG kassiert.

    Ein Verfahren habe ich hier, da werde ich gleich die Liqui zurückweisen, da er nicht aufgrund RVG abrechnen darf. Eine Anhörung dazu ist erfolgt, eine Äußerung hat er nicht abgegeben..

    Aber was ist mit den anderen Verfahren ? Beiordnung durch den Richter aufheben lassen ? Auf welcher Grundlage ?

    Dann die gezahlten Vergütungen per Beschluss zurückfordern, in der Hoffnung die Kasse kann das einziehen ?

    Oder ohne Aufhebung der Beiordnung per Beschluss zurückfordern, da er nicht nach RVG abrechnen kann ?

  • Ich unterstelle mal, dass der Beigeordnete auch kein zugelassener Prozessvertreter im Sinne von § 11 ArbGG ist und dem Gericht erzählt hat, dass er Rechtsanwalt sei.

    Im von mir vielgebrauchten Zöller habe ich bei § 117 ZPO leider nichts gefunden, das auf deinen Fall passt. Eine schnelle Juris-Suche hat allerdings das FG Düsseldorf zu Tage gefördert:

    Ein Rechtsanwalt, der sein Mandat niedergelegt hat, darf nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht mehr beigeordnet werden. Hieran ändert sich nichts, wenn der Rechtsanwalt die Mandatsniederlegung oder die Beendigung seiner Berufstätigkeit (Verlust der Zulassung) dem Gericht nicht anzeigt. Denn nicht die Anzeige der Mandatsbeendigung, sondern die Unfähigkeit zur künftigen Prozessvertretung steht einer Beiordnung entgegen.(Rn.5)(Rn.6)(Rn.8)
    (FG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 9 K 933/19 Kg (PKH) –, juris)

    Mag auf den ersten Blick nicht eins zu eins passen, aber in der Sache ging es wohl um einen Anwalt, der das Mandat aufnahm, PKH mit Beiordnung beantragte, seine Zulassung zurückgab, dann beigeordnet wurde und die Rückgabe der Zulassung erst nach der Beiordnung mitteilte.

    Die Fundstelle listet auch Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten (ordentliche, Arbeitsgerichtsbarkeit etc.) auf, vielleicht findest du da auch was.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wenn die beigeordnete Person gar kein Anwalt ist, findet das RVG keine Anwendung. Es gibt also weder aus § 45 RVG einen Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse, noch können die Gebühren für ihn entstehen. Da ändert m.E. die Beiordnung auch nichts dran, so dass ich eine Aufhebung der Beiordnung aus vergütungsrechtlicher Sicht für nicht erforderlich halten würde (Verfahrensrechtlich mag es was anderes sein). Bei den Sachen, die schon bezahlt sind, würde ich dem Bezirksrevisor vorlegen, damit der gem. § 56 RVG Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss einlegen kann. Dann Vergütungsfestsetzung auf 0 € und Sollstellung des überzahlten Betrags gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG.
    Ergänzung:
    Vertrauensschutz aus der Beiordnung kommt auch nicht in Betracht. Er wusste ja, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.

  • Danke, stimmt: Bez-Rev vorlegen, soll der mal Anträge stellen.

    Und wir überlegen, ob wir hier die Sache zur STA geben.

  • Und wir überlegen, ob wir hier die Sache zur STA geben.

    Wichtig wäre auch die zuständige Rechtsanwaltskammer, damit diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. eine gerichtliche Verfügung veranlassen kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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