§ 35 III GBO

  • Hallo,

    hatte vllt. schon jemand Erfahrung mit der Anwendung des § 35 III GBO und dem Ablauf des Verfahrens?
    Mich würde speziell interessieren, wie die Eintragung im Grundbuch vorgenommen wird (extra Beschluss erforderlich, da keine formgerechten Erbnachweise? Eintragung einfach aufgrund Testaments vom.. oder den § 35 III GBO in Abt. I erwähnen?


    Vielen Dank schon mal ...

  • Vorweg: Hatte ich nur in grauer Vorzeit mal bei der Löschung einer Hypothek im Rahmen von § 18 GBMaßnG. Da existierten noch die Posteinzahlungsquittungen von der Tilgung des Darlehens.

    In Deinem Fall würde ich in Abt. I die Eintragungsgrundlage angeben, die Du genutzt hast (Testament, e.V., ...). Eines Beschlusses bedarf es nicht, davon lese ich im Gesetz nichts. Die Anwendung von § 35 III GBO sollte sich eindeutig aus der Grundakte (ausführlicher Aktenvermerk) ergeben. Im Grundbuch hat er in meinen Augen keine Erwähnung zu finden.

    Spannend finde ich ja, daß Du überhaupt die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht ziehst. Ein Grundstückswert unter 3000 EUR kommt bei uns nur im Ausnahmefall vor und ein unverhältnismäßiger Aufwand an Mühe oder Kosten konnte mir noch nie dargelegt werden. Bequemlichkeit hat mir nicht gereicht.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Handelt sich um ne kleine Straßenfläche von 21 qm und die jetzige Eigentümerin musste halt mühselig die ganzen Rechsnachfolgen aufklären. Hat nun alles soweit gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben und hatte nun über den Landkreis einfach mal angefragt, ob es zwangsläufig auf die Erteilung der beiden fehlenden Erbscheine ankommt, weil die Erbfolge an sich ganz einfach ist und nun geklärt ist. Für die Beantragung des Erbscheins etc. fallen höhere Kosten an, als bei der Umschreibung selbst.. Dies rechtfertigt wohl den unverhältnismäßigen Aufwand. Meine beiden Kollegen würden die Sache sofort über den § 35 III GBO lösen. Für sie gab es da gar kein Problem zwecks Haftung etc.

  • Klingt plausibel.

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