Zuteilung bei Anfechtung der Aufgabe von Eigentum

  • Ich habe vorliegenden Fall/vorliegendes Problem:
    Nach Beschlagnahme hat der Eigentümer auf sein Eigentum verzichtet, dies wurde auch im Grundbuch eingetragen und ich habe einen Vertreter gem. § 787 ZPO bestellt.
    Über das Vermögen des ehemaligen Eigentümers wurde ca. ein halbes Jahr vor dem Versteigerungstermin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass es einen möglichen Anfechtungsgrund gegen die Eigentumsaufgabe des ehemaligen Eigentümers gibt und dass evtl. Erlösüberschüsse oder Erlösansprüche aus einem entstandenen Eigentümererlöspfandrecht somit der Insolvenzmasse zustehen könnten.
    Bereits vor Terminierung teilt der Insolvenzverwalter auf Anfrage aber dann mit, dass derzeit davon auszugehen ist, dass die Aufgabe des Eigentums in anfechtungsfreier Weise erfolgt ist. Es wird dann der Versteigerungstermin durchgeführt und das Meistgebot ist so hoch, dass auf jeden Fall ein Erlösüberschuss verbleibt. Zudem verzichtet die Bank auf einen Teil des Grundschuldkapitals.
    Nunmehr meldet sich der Insolvenzverwalter des ehemaligen Eigentümers wieder und teilt unter Vorlage der entsprechenden Schriftsätze mit, dass insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche sowohl gegenüber dem Land NRW als auch gegenüber der Vertreterin gem. § 787 ZPO geltend gemacht wurden und meldet alle in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Versteigerungserlös für die Insolvenzmasse an.
    Prüfen, ob die Anfechtung wirksam ist, kann und darf ich ja nicht. Aber wenn ich die Beträge hinterlege, kann ich als Berechtigte ja nur die unbekannten Berechtigten der Ansprüche angeben. Und der Insolvenzverwalter hat keine Person, gegen die er eine Anfechtungsklage erheben kann. Ist es in vorliegendem Fall tatsächlich so, dass das Geld dann jahrelang hinterlegt bleibt (kenne leider die evtl. Verjährungsfristen der HinterlO nicht) oder gibt es hier irgendwelche Sondervorschriften oder Rechtsprechungen? (habe leider nichts dazu gefunden...)
    Schon mal vorab Danke...

  • Warum kann gegen die unbekannten Berechtigten nicht geklagt werden? Da muß dann ein gesetzlicher Vertreter her (Stichwort Prozeßpfleger z. B.).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hatte kürzlich den Fall von Übererlös in der Versteigerung nach Aufgabe des Eigentums. Vorsorglich hatte ich schon recherchiert, wie ggf. eine Forderungsübertragung (genauer gesagt Forderungszuweisung) im Fall des Nichterbringens von Meistgebot und Zinsen aussehen müsste. Nach meinen Recherchen könnte/müsste in solchen Konstellationen, in denen Fürsorgebedürfnis besteht, für den unbekannten Aneignungsberechtigten eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte beim Betreuungsgericht beantragt werden.

  • Wie will der Verwalter die Eigentumsaufgabe überhaupt noch anfechten. Eine Anfechtung gegen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger ist zwar möglich (§ 15 AnfG), der Zuschlag bewirkt allerdings keine Rechtsnachfolge, sondern einen originären Erwerb (Ehlenz/Hell ZfIR 2014, 171, 177; Huber AnfG § 15 Rn 13).

  • Der Anspruch aus der Anfechtung (11 AnfG) wäre auch darauf gerichtet, das Verlorene zur Zwangsvollstreckung wieder zur Verfügung zu stellen, gewährt aber kein Recht am Surrogat (Kommentierung zum 11 AnfG).

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