Da mir meine hiesigen Kollegen nicht weiterhelfen konnten und auch die Suche nichts ergab, möchte ich gern euch um Rat bitten.
Im Grundbuch ist in Abt. II ein Wohnungsrecht für einEhepaar eingetragen. Es lastet an der einzigen Wohnung im Obergeschoss mit dreiRäumen und wurde im Zuge der Auflassung an die Tochter T als Gegenleistunggewährt. Das Ehepaar lebt noch in dieser Wohnung und das Wohnungsrecht sollbestehen bleiben.
Nun überlässt T den Grundbesitz an ihren Sohn und möchte imGegenzug mit ihrem Ehemann an eben dieser Wohnung ebenfalls ein Wohnungsrecht bestellthaben ohne Angaben von Bedingungen oder ähnlichem.
Das Ehepaar des ersten Wohnungsrechtes stimmt der Auflassungzu (Wohnungsrecht soll aber, wie gesagt, bestehen bleiben).
Beim Wohnungsrecht handelt es sich doch aber um einexquisites Recht! Es wird ja auch unter Ausschluss des Eigentümers gewährt undist nicht übertragbar. Ähnlich eines Mietvertrages, eine Wohnung kann ja nichtdoppelt vermietet werden.
Ich bin deshalb der Meinung, dass die ganze Urkunde nichtausführbar ist und zurückzuweisen wäre, da das Wohnungsrecht, als Gegenleistungzur Auflassung so nicht eintragungsfähig ist.
Nun die Frage, seht ihr das bei Darstellung desSachverhaltes auch so, oder übersehe ich was?