Zulässige Kombination von § 3 und § 8 WEG?

  • Folgende Frage stelle ich für eine Kollegin ein - und hoffe, dass ihr vielleicht jemand mit viel WE-Erfahrung helfen kann :) :


    Ehepaar A und B sind Eigentümer eines Grundstücks: A ist Miteigentümerin zu 616,55/1000 und B ist Miteigentümer zu 383,45/1000.

    Sie teilen das Grundstück nach WEG wie folgt auf:
    Im Alleineigentum von A werden zwei Teileigentumseinheiten gebildet; dabei verbindet A einen 204,10/1000 Miteigentumsanteil mit Sondereigentum an Einheit Nr. 1 und einen 20/1000 Miteigentumsanteil mit Sondereigentum an Einheit 2.

    Weiter werden zum Miteigentum zu je 1/2 von A und B insgesamt (die restlichen) 766,9/1000 verbunden mit Sondereigentum:
    55,60/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 3;
    84,20/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 4;
    75/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 5;
    39/60/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 6;
    91,30/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 7;
    89,20/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 8;
    75,80/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 9;
    116,30/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 10;
    51,30/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 11;
    88,60/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 12.

    Frage: zulässige Kombination von § 3 und § 8 WEG oder unzulässige Unterteilung von Bruchteilseigentum?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ehepaar A und B sind Eigentümer eines Grundstücks: A ist Miteigentümerin zu 616,55/1000 und B ist Miteigentümer zu 383,45/1000.

    Sie teilen das Grundstück nach WEG wie folgt auf:
    Im Alleineigentum von A werden zwei Teileigentumseinheiten gebildet; dabei verbindet A einen 204,10/1000 Miteigentumsanteil mit Sondereigentum an Einheit Nr. 1 und einen 20/1000 Miteigentumsanteil mit Sondereigentum an Einheit 2.

    Weiter werden zum Miteigentum zu je 1/2 von A und B insgesamt (die restlichen) 766,9/1000 verbunden mit Sondereigentum:...

    Irgendetwas stimmt an Deiner Rechnerei nicht. Wenn A einen 204,10/1000 verb. mit dem SE an der Einheit 1 und einen 20/1000 MEA verb. mit dem SE an der Einheit 2, zusammen also 224,1/1000 MEA erhält, dann bleiben restlich nicht 766,9/1000, sondern 775,9/1000 übrig.

    Ansonsten siehe diesenThread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post491736
    und das Gutachten des DNotI, Gutachten/Abruf-Nr: 119879; Erscheinungsdatum: 13.11.2015, erschienen im DNotI-Report 2015, 169-171
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3debfd6cf521374

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Irgendetwas stimmt an Deiner Rechnerei nicht. Wenn A einen 204,10/1000 verb. mit dem SE an der Einheit 1 und einen 20/1000 MEA verb. mit dem SE an der Einheit 2, zusammen also 224,1/1000 MEA erhält, dann bleiben restlich nicht 766,9/1000, sondern 775,9/1000 übrig.

    Ansonsten siehe diesenThread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post491736
    und das Gutachten des DNotI, Gutachten/Abruf-Nr: 119879; Erscheinungsdatum: 13.11.2015, erschienen im DNotI-Report 2015, 169-171
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3debfd6cf521374

    Ich habe die von der Kollegin vorgegebenen Daten nicht nachgerechnet ;) - die Hinweise gebe ich weiter, vielen Dank :)!

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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