Folgende Frage stelle ich für eine Kollegin ein - und hoffe, dass ihr vielleicht jemand mit viel WE-Erfahrung helfen kann :
Ehepaar A und B sind Eigentümer eines Grundstücks: A ist Miteigentümerin zu 616,55/1000 und B ist Miteigentümer zu 383,45/1000.
Sie teilen das Grundstück nach WEG wie folgt auf:
Im Alleineigentum von A werden zwei Teileigentumseinheiten gebildet; dabei verbindet A einen 204,10/1000 Miteigentumsanteil mit Sondereigentum an Einheit Nr. 1 und einen 20/1000 Miteigentumsanteil mit Sondereigentum an Einheit 2.
Weiter werden zum Miteigentum zu je 1/2 von A und B insgesamt (die restlichen) 766,9/1000 verbunden mit Sondereigentum:
55,60/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 3;
84,20/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 4;
75/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 5;
39/60/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 6;
91,30/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 7;
89,20/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 8;
75,80/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 9;
116,30/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 10;
51,30/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 11;
88,60/1000 MEA verbunden mit SE an Einheit 12.
Frage: zulässige Kombination von § 3 und § 8 WEG oder unzulässige Unterteilung von Bruchteilseigentum?