Zwangsversteigerung aus gepfändeter Eigentümergrundschuld

  • Es ist durch Rückabtretung (Erfüllung Rückgewähranspruch) einer Buchgrundschuld ein Eigentümerrecht entstanden.
    Die entstandene Eigentümergrundschuld wurde von mir gepfändet.

    Die Pfändung wurde im Grundbuch eingetragen.

    Die Unterwerfungsklausel (§ 800 ZPO) ist in der ursprünglichen Grundschuld vorhanden.

    Wäre hier auch zusätzlich noch ein Duldungstitel zur Beantragung der Zwangsversteigerung vorzulegen?

  • nicht zusätzlich, sondern grundsätzlich hat der Gl., der die Zwangsversteigerung begehrt, einen Duldungstitel hinsichtlich des dinglichen Anspruchs, aus dem er die Versteigerung betreiben will, vorzulegen....

    Vorliegen ist der vorhandene Duldungstitel (Unterwerfungserklärung in der Grundschuld) in Anwendung des § 727 ZPO auf den Pfändungsgläubiger umzuschreiben und vor der Vollstreckung nach § 750 Abs. 2 ZPO zu verfahren.

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Ich hatte leider Grundschuld und Sicherungshypothek miteinander vermengt.

    Bei einem gepfändeten Eigentümerrecht aus einer Sicherungshypothek wäre der Schuldner nämlich zuvor auf Duldung der Vollstreckung zu verklagen, weil die ursprüngliche Sicherungshypothek ja keine Unterwerfungsklausel enthält.


    Die Zustellung der umgeschriebenen Vollstreckungsklausel ist jedoch nicht mehr zwingend erforderlich.
    BGH, 18.10.2018, V ZA 22/18
    Der Rechtsnachfolger des Gläubigers kann gemäß § 799 ZPO in Abweichung von § 750 Abs. 2 ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden zugestellt werden müssen.

  • Bei einem gepfändeten Eigentümerrecht ist zunächst ein Duldungstitel auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken.

    Deine zitierte BGH-Entscheidung besagt lediglich, dass die der Rechtsnachfolge zugrundeliegenden Urkunden nicht zugestellt werden müssen, was sich eigentlich schon direkt aus § 799 ZPO ergibt, ändert aber nichts an dem Umstand, dass eine Rechtsnachfolgeklausel zwingend vor der Vollstreckung zuzustellen ist.

    Ist für deinen Fall aber egal, da du ja eh erst einen Duldungstitel erwirken muss, der dann dich direkt als Gl. ausweist, so dass man über § 727 ZPO nicht nachdenken muss.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!