Teilausfertigung f. UVK falsch erteilt....

  • Es wurde der Unterhaltsvorschusskasse eine Teilausfertigung über einen zu hohen Betrag erteilt (Es liegt eine festbetrags- statt einer zunächst angenommenen dynamischen Titulierung vor).

    Darf von Amts wegen eine Korrektur der Klausel vorgenommen werden?

  • Dazu würde ich aus Haftungsgründen dringend raten.

    Denn es gibt abstruse Rechtsprechung - das hatten wir schon mal irgendwann - wonach das Vollstreckungsorgan angeblich nicht zu prüfen habe, ob der in der Klausel bescheinigte Übergang überhaupt tituliert ist.

    Wenn also die Teilausfertigung jemandem vorgelegt wird, dem es nicht komisch vorkommt, daß 100 EUR tituliert sind, eine angebliche Rechtsnachfolge von 200 EUR aber in der Klausel bescheinigt wird, kann das zu Problemen führen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Von Amts wegen darf keine Änderung vorgenommen werden, zumindest nicht gegen den Willen der Unterhaltsvorschusskasse . Ggf. muss der Schuldner Klauselerinnerung einlegen.

    Wenn natürlich die Unterhaltsvorschusskasse die unkorrekte vollstreckbare Ausfertigung zurückgibt, wird man eine neue erteilen können.

  • Es bleibt die Frage nach der Rechtsgrundlage einer späteren amtsseitige Änderung: Die Berichtigung im Sinne von 319 ZPO scheidet wohl aus, da dem fehlerhaften Antrag stattgegeben worden ist.

    3 Mal editiert, zuletzt von SteBa (10. August 2021 um 10:57)

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