Beratungshilfeantrag über beA

  • Ich habe foglenden Eileigen Fall udn bin nur die vertretung udn habe solch einen fall noch nicht gehabt.
    Beratungshilfeantrag wird gestellt mit falschem Formular. Kollegin erlässt Zwischenverfügung in welcher sie auf den Formuklarzwang neues Formular ab 2014 hinweist und teilt weiterhin mit, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag nebst den Belegen bis 06.08.21 eingehen muss.
    Nun reicht der RA über beA den neuen vollständig ausgefüllten Antrag nebst einigen Belegen ein und ruft an und bittet um Bestätigung, dass durch den Eingang heute per beA die Frist gewahrt ist.

    Nach Durchsehen der Unterlagen wurde festgestellt, das ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag eingereicht wurde. Bei den Belegen weiß ich genau, dass diese nicht vollständig sind bzw nicht ausreichen (Kontoauszug abfotografiert vom Handy Kontonummer Kontoinhaber nicht lesbar)

    Ist der Antragseingang per beA ausreichend oder sollte er den Antrag lieber noch faxen? Müssen Antrag und Belege vollständig sein oder reicht der vollständige Antrag aus?

  • Ist der Antrag denn über beA ordnungsgemäß eingereicht?
    Sofern ein BerH- oder PKH-/VKH-Antrag elektronisch von dem Anwalt eingereicht wird, ist die einfache Signatur der Partei enthalten (Unterschrift). Der Anwalt hat dann das Original des Vordrucks einzureichen, den Vordruck als PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übersenden oder bei der elektronischen Übersendung eine qeS anzubringen. Denn Voraussetzung eines formgerechten Antrags (§ 829a ZPO) mittels eines elektronischen Dokuments (§130a ZPO) ist, dass dieser entweder qualifiziert signiert (§ 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO) oder aber signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO) worden ist.

    Unterlagen können grundsätzlich nachgereicht werden. Aber hierbei sollte man beachten, dass in der Gesetzesbegründung steht, dass für die Gerichte vermieden werden soll, ewig alte Verfahren zu bearbeiten bzw. alte Unterlagen zu prüfen. Das Verfahren sollte beschleunigt werden. Wenn man also immer wieder nachfordern muss, sollte man irgendwann nach § 4 Abs. 5 BerHG zurückweisen.

    Du sprichst von fristgerechtem Eingang. Geht es hierbei um die 4 Wochen-Frist nach § 6?
    Dann ist vielleicht die Entscheidung des AG Winsen (AG Winsen/Luhe, Beschluss vom 30.07.2015 - 18 II 293/15 -, BeckRS 2015, 14174) ganz interessant zu der Frage, was in der Frist alles da sein muss.

  • Dass Beratungshilfeanträge elektronisch eingereicht werden können, ist wohl unstreitig.
    Aber müssen sie das ggf. auch ab dem 01.01.22, wenn sie als nachträgliche Anträge über einen RA kommen?
    Wir sind uns hier noch nicht im klaren.
    Folgende Meinungen:

    1. Alles, was über einen RA kommt, muss dann elektronisch kommen. Also sowohl die Beratungshilfeanträge als auch die Vergütungsanträge.

    2. Man muss eher abstellen, ob der entsprechende Antrag selbst der Schriftform zwingend bedarf. Beratungshilfeanträge können gem. § 4 Abs. 2 S. 1 BerHG mündlich oder schriftlich gestellt werden. Somit könnte der Antrag gem. § 14b Abs. 2 FamFG elektronisch eingereicht werden, ist aber nicht zwingend.
    Bei Festsetzungsanträgen würde hier die Schriftform zwingend bejaht, sodass gem. § 14b Abs. 1 FamFG auch zwingend elektronisch einzureichen ist.

    Obwohl hier schon in einigen Sachgebieten darüber diskutiert wird, habe ich speziell zur Beratungshilfe nichts gefunden.



  • Zeisigbaum will vermutlich auf BeckOK FamFG/Burschel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 14b Rn. 5 raus.

    Es gibt bisher relativ wenig Kommentarliteratur zu § 14b FamFG und die oben genannte Textstelle besagt, dass man nur Dinge elektronisch einreichen muss, die zwingend schriftlich einzureichen sind. Alles was man zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann, sei nur ein Fall von § 14b Abs. 2 FamFG. Diese Gesetzesauslegung entkernt den § 14b FamFG allerdings ziemlich :gruebel:

  • Es steht doch unmittelbar in §4 Abs.2, dass der schriftliche Antrag elektronisch einzureichen ist (Verweis auf §130a ZPO).

    Der § 130a ZPO begründet keine Pflicht zur Einreichung:

    Zitat

    ... können als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden...

    Die Pflicht (in ZPO-Verfahren) begründet für RAe der § 130d ZPO. Auf diesen wird im § 4 Abs. 2 BerHG jedoch nicht verwiesen.

  • Das ist eben der Punkt.
    Die Verweisung in § 4 BerHG auf § 130a ZPO ist eher eine inhaltliche Sache, wie ein solcher elektronischer Eingang auszusehen hat und eben nur ein "Kann".
    Verfahrensrechtlich sind wir aber im FamFG.

    Das wird sich sicher in den nächsten Wochen/Monaten rauskristallisieren, aber so lange kann man ja schlecht abwarten ...

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Dass elektronische Eingänge zulässig sind, ist unstreitig. Bei uns stellt sich aktuell die Frage, wie mit von Anwälten auf dem Postweg eingegangenen Anträgen zu verfahren ist.
    Für Anwälte besteht mittlerweile die Pflicht zur Nutzung des beA bzw. der qualifizierten elektronischen Übermittlung.

    Ist ein Antrag zulässig gestellt, wenn er über einen Anwalt per Post eingeht? Ist der RA dann als Bote - und nicht als Bevollmächtigter im BerH-Verfahren - zu sehen? Ist die Frist gewahrt?

    Bei uns teilen sich die Meinungen noch sehr und ich bin über jeden Denkanstoß dankbar.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ist ein Antrag zulässig gestellt, wenn er über einen Anwalt per Post eingeht? Ist der RA dann als Bote - und nicht als Bevollmächtigter im BerH-Verfahren - zu sehen? Ist die Frist gewahrt?

    Solche Fälle kommen hier öfter vor. Mir reicht diese Form aus, weil es sich um einen Antrag des Rechtsuchenden selbst handelt. Anders wäre es zu beurteilen, wenn zugleich der Festsetzungsantrag gestellt wird. Dieser muss in elektronischer Form eingereicht werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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