Vollstreckungstitel Rentenversicherung

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Bei dem Titel handelt es sich um einen Erstattungsbescheid der Rentenversicherung wegen überzahlter Geldleistungen nach dem Tod. Der Bescheid wurde durch die Rentenversicherung gesiegelt und und eine Klausel ("Vorstehende Ausfertigung wird zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt") wurde ebenfalls durch die Rentenversicherung auf dem Bescheid angebracht. Des Weiteren liegt eine ZU vor.

    Handelt es sich bei dem Titel um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und ist die Rentenversicherung befugt eine Klausel auf dem Bescheid anzubringen?
    Leider habe ich keine rechtliche Grundlage ausmachen können.
    Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand mein Bauchgefühl, dass es sich um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel handelt mit entsprechenden Normen unterfüttern könnte oder mich eines Besseren belehrt. :D

  • Ja. Dürfen die. Das wäre dann eine Vollstreckung nach § 66 Abs. 4 SGB X.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Problem ist meistens aber die ZU, denn die Rentenversicherung fügt meist eine gelbe PZU bei, die nicht tauglich ist, weil sie

    a) nicht erkennen läßt, was eigentlich zugestellt wurde und
    b) nur eine Parteizustellung (idR durch den GV) für den Beginn der ZwV ausreichend ist.

    Zu b) gibt es eine Entscheidung des BGH, auch mein LG hat das schon so gehalten.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Problem ist meistens aber die ZU, denn die Rentenversicherung fügt meist eine gelbe PZU bei, die nicht tauglich ist, weil sie

    a) nicht erkennen läßt, was eigentlich zugestellt wurde und
    b) nur eine Parteizustellung (idR durch den GV) für den Beginn der ZwV ausreichend ist.

    Zu b) gibt es eine Entscheidung des BGH, auch mein LG hat das schon so gehalten.

    könntest du die mal ausgraben?

  • Aber gerne doch:
    ===========

    hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 14.03.XXXX beschlossen:

    Der Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.02.XXXX wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe

    Die Gläubigerin beantragte unter dem 16.02.XXXX den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner.

    Der Zwangsvollstreckung liegt dabei ein Beitragsbescheid der Gläubigerin zugrunde, hinsichtlich dessen dieselbe gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmöglichkeiten hat: Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 1 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vornehmen.

    Im vorliegenden Fall hat sich die Gläubigerin für einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entschieden.

    Dann aber (vgl. BGH, Beschluß vom 25.10.2007, Az.: I ZB 19/07) gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12).

    Insoweit ist für den zugrundeliegenden "Titel" auch der Zustellnachweis zu führen, § 750 ZPO. Dabei kommt eine Amtszustellung nicht in Betracht, denn die Zivilprozeßordnung sieht die amtswegige Zustellung nur für bestimmte Schriftstücke innerhalb des gerichtlichen zivilprozessualen Verfahrens vor. Für andere Schriftstücke ist die Parteizustellung vorzunehmen.

    Der Zustellmangel wurde gerügt, jedoch nicht behoben. Spätestens mit Schreiben vom 07.03.XXXX hat die Gläubigerin zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Auffassung die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Sache entschieden werden soll.

    Der Antrag war daher mit der entsprechenden Kostenfolge zurückzuweisen, § 91 ZPO.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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