Liebes Forum,
hatte jmd von euch schonmal folgenden Fall:
Antrag auf Erlass PfüB, Titel ist ein vollstreckbarer Tabellenauszug. Als bisherige Vollstreckungskosten im PfüB werden u.a. auch RA-Geb. gem Nr. 3317 VV RVG für die Forderungsanmeldung im InsoVerfahren geltend gemacht. Nach m.E. keine Kosten i. S. § 788 ZPO., eher Kosten für die Erlangung des Titels denke ich. Finde abé weder in Kommentierung zu §788 noch hier was dazu.
Hat da jmd eine Meinung / Erkenntnisse?
VG
m.