Kosten Forderungsanmeldung Insoverfahren § 788 ZPO

  • Liebes Forum,
    hatte jmd von euch schonmal folgenden Fall:
    Antrag auf Erlass PfüB, Titel ist ein vollstreckbarer Tabellenauszug. Als bisherige Vollstreckungskosten im PfüB werden u.a. auch RA-Geb. gem Nr. 3317 VV RVG für die Forderungsanmeldung im InsoVerfahren geltend gemacht. Nach m.E. keine Kosten i. S. § 788 ZPO., eher Kosten für die Erlangung des Titels denke ich. Finde abé weder in Kommentierung zu §788 noch hier was dazu.
    Hat da jmd eine Meinung / Erkenntnisse?

    VG
    m.

  • Dazu passt eine Zitat, welches ein User des Forums in seinem Profil verwendet und welches (sinngemäß etwas so) lautet: "Der Grund, warum man weder in Literatur noch Rechtsprechung etwas dazu findet, ist, dass es einfach so abwegig ist."

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • ja, das fand ich auch... allerdings gibt es dazu wohl Ausführungen des IWW, allerdings kann ich die (kostenpflichtig) nicht lesen.

  • ....

    Titelbeschaffungskosten sind Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO.
    Denk doch nur an die titulierten RA Kosten bei einem Vollstreckungsbescheid oder einem KFB im nach Abschluss des Zivilverfahrens...

    Mit sowas nicht lange aufhalten. Abharken und fertig..

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • ....

    Titelbeschaffungskosten sind Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO.
    Denk doch nur an die titulierten RA Kosten bei einem Vollstreckungsbescheid oder einem KFB im nach Abschluss des Zivilverfahrens...

    ....

    Titelbeschaffungskosten sind sicher keine Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO.
    Bei der von dir erwähnten RA-Vergütung handelt sich schlicht um bereits titulierte Kosten, sei es durch VB oder durch KfB.

    [FONT=&quot]Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung können erst dann entstehen, wenn der Gläubiger sich im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine fällige Forderung befindet (BGH NJW 2012, 3789 Rn. 11; BeckRS 2018, 30041 Rn. 6; zur Notwendigkeit vgl. → Rn. 23).
    Kosten der Zwangsvollstreckung sind Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (BGH NJW 2005, 2460 (2461); MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rn. 10).
    (BeckOK ZPO/Preuß, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 788 Rn. 7, 9)[/FONT]

  • ja, das fand ich auch... allerdings gibt es dazu wohl Ausführungen des IWW, allerdings kann ich die (kostenpflichtig) nicht lesen.

    Unter der nachfolgend genannten Internetadresse findet sich ein Beitrag, in dem die Entscheidung des LG Berlin JurBüro 1983, 943 [zur Konkursordnung] erwähnt wird. Nach dieser können die Kosten des Antrages auf Eröffnung eines (damals) Konkursverfahrens nicht nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden.

    https://www.haufe.de/personal/haufe…_HI1832158.html

  • Die Gebühr gem. 3317 VV RVG sollte - wenn mich nicht alles täuscht - bereits im Tabellenauszug tituliert sein... sofern sie denn überhaupt erstattungsfähig sind.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH, Würzburg
    Fundstelle: VE 2020, 215-217 Abkürzung Fundstelle
    Zitiervorschlag: Mock, VE 2020, 215-217

    Fazit:
    Vorliegend handelt es sich bei den Kosten zur Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 HS. 2 ZPO. Diese können zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden.
    Folge: Wenn also der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus dem ihm erteilten vollstreckbaren Tabellenauszug Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleitet, kann er die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten bzw. Kosten des registrierten Inkassodienstleisters direkt mit dem Hauptanspruch beitreiben. Hierzu muss er gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan (hier: Gerichtsvollzieher) deren Notwendigkeit glaubhaft machen (§ 788 Abs. 2 S. 1, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dafür reicht es aus, dass entsprechende Kopien von Vollstreckungsunterlagen eingereicht werden, z. B. eine Kopie der Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren.


  • Dann, lag ich wohl doch nicht ganz so falsch, auch wenn es sich originär nicht um ursächliche Vollstreckungskosten handelt.....puh..Glück gehabt

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Die Gebühr gem. 3317 VV RVG sollte - wenn mich nicht alles täuscht - bereits im Tabellenauszug tituliert sein... sofern sie denn überhaupt erstattungsfähig sind.

    Dabei sollte es sich meiner Meinung nach um nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO handeln, die im "normalen" Insolvenzverfahren (keine 100%-Quote) gar nicht zur Anmeldung kommen. In der 38er-Tabelle tauchen die dann nicht auf.

  • Die Begründung wäre natürlich interessant, zumal die o. g. Entscheidung des LG Berlin dieser Ansicht entgegensteht.

    Am ehestens könnte ich dem zitierten Fazit noch zustimmen, wenn der Gläubiger bereits einen Titel vor dem Insolvenzverfahren besaß. Dann kann man wohl (noch) vertreten, dass die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren der Durchsetzung einer titulierten Forderung dient.

    Falls mit der Inso-Tabelle überhaupt erst einmal ein Titel geschaffen wird, sehe ich den Fall vergleichbar z. B. mit der Beantragung eines Mahnverfahrens.
    Wenn der Antragsteller die RA-Vergütung für die Beantragung im Antrag vergisst, sind sie eben nicht durch VB tituliert und können dann nicht einfach im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO eingefordert werden.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Gedanken. Eine (mglweise überzeugende) Begründung des IWW kenne ich nicht, weshalb ich mich erstmal auf den Standpunkt stellen werden, dass es sich Titelbeschaffungskosten handelt, die nicht unter §788 ZPO fallen. Ml schauen, was kommt...

  • Mit Kosten der Rechtsverfolgung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung der Hauptschuld anfallende Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. §§ 91 ff., 788 ZPO gemeint, soweit der Hauptschuldner diese dem Gläubiger ersetzen muss. Hierzu zählen auch die Kosten der Forderungsanmeldung in der Insolvenz des Hauptschuldners, ferner die Kosten einer Vollstreckungsgegenklage des Hauptschuldners gem. §§ 767, 768 ZPO, nicht hingegen die Kosten der Widerspruchsklage eines Dritten gem. §§ 771 ff. ZPO.
    (Wittmann, MDR 2010, 477, 478)

  • Verneinend dagegen u.a.:

    MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 788 Rn. 30
    Musielak/Voit/Lackmann, 18. Aufl. 2021, ZPO § 788 Rn. 1, 1a

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Naja, wobei sich der MüKo da selber widerspricht:

    Für die Kosten eines Insolvenzverfahrens gilt § 788 entsprechend, nicht jedoch für die Kosten eines Insolvenzverfahrenseröffnungsantrags
    (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 788 Rn. 6)

    Ihr Grundgedanke kann im Einzelfall im Insolvenzverfahren entsprechend angewandt werden
    (Musielak/Voit/Lackmann, 18. Aufl. 2021, ZPO § 788 Rn. 1a)

    Für die Kosten des Insolvenzverfahrens, mit Ausn der Kosten für den Eröffnungsantrag, gilt § 788 im Einzelfall entspr (MK/K Schmidt/Brinkmann Rn 6; aA Mu/Lackmann Rn 1a).
    (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 788 Rn. 2, beck-online)

  • Naja, wobei sich der MüKo da selber widerspricht:

    Für die Kosten eines Insolvenzverfahrens gilt § 788 entsprechend, nicht jedoch für die Kosten eines Insolvenzverfahrenseröffnungsantrags
    (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 788 Rn. 6)

    Ihr Grundgedanke kann im Einzelfall im Insolvenzverfahren entsprechend angewandt werden
    (Musielak/Voit/Lackmann, 18. Aufl. 2021, ZPO § 788 Rn. 1a)

    Für die Kosten des Insolvenzverfahrens, mit Ausn der Kosten für den Eröffnungsantrag, gilt § 788 im Einzelfall entspr (MK/K Schmidt/Brinkmann Rn 6; aA Mu/Lackmann Rn 1a).
    (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 788 Rn. 2, beck-online)

    Widerspricht sich m.E. nicht (Du hast doch selber den 39 Ins'sSpiel gebracht).
    Die (Gläubiger-) Kosten für das Insolvenzantragsverfahren sind grds. Verfahrenskosten (qua Definitionem), alles andere danach ist 39'er.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mit Kosten der Rechtsverfolgung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung der Hauptschuld anfallende Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. §§ 91 ff., 788 ZPO gemeint, soweit der Hauptschuldner diese dem Gläubiger ersetzen muss. Hierzu zählen auch die Kosten der Forderungsanmeldung in der Insolvenz des Hauptschuldners, ferner die Kosten einer Vollstreckungsgegenklage des Hauptschuldners gem. §§ 767, 768 ZPO, nicht hingegen die Kosten der Widerspruchsklage eines Dritten gem. §§ 771 ff. ZPO.
    (Wittmann, MDR 2010, 477, 478)

    das meint mit Sicherheit lediglich die Kosten der Anmeldung wennbereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, dann sind diese natürlich ganznormale Vollstreckungskosten
    Etwas anderes wenn wie hier im Fall eine nicht titulierteForderung angemeldet wird. Diese Titelbeschaffungskosten sind keine Kosten derZwangsvollstreckung gem. § 788 InsO.

    Vergleichbar sind diese doch mit den Prozesskosten für dieErlangung eines Urteils. Also den Anwaltskosten für den Zivilprozess(Prozessgebühr, Terminsgebühr usw.). Bei denen kommt doch auch keiner auf dieIdee diese als Kosten gem. § 788 ZPO einfach mitzuvollstrecken. Hierfür brauchtes eines KfB oder seines sonstigen Titels.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!