Kosten Forderungsanmeldung Insoverfahren § 788 ZPO

  • Das überzeugt gar nicht, nur Behauptung, keine Begründung

  • Mit Kosten der Rechtsverfolgung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Beitreibung der Hauptschuld anfallende Kosten der Rechtsverfolgung i.S.d. §§ 91 ff., 788 ZPO gemeint, soweit der Hauptschuldner diese dem Gläubiger ersetzen muss. Hierzu zählen auch die Kosten der Forderungsanmeldung in der Insolvenz des Hauptschuldners, ferner die Kosten einer Vollstreckungsgegenklage des Hauptschuldners gem. §§ 767, 768 ZPO, nicht hingegen die Kosten der Widerspruchsklage eines Dritten gem. §§ 771 ff. ZPO.
    (Wittmann, MDR 2010, 477, 478)

    das meint mit Sicherheit lediglich die Kosten der Anmeldung wennbereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, dann sind diese natürlich ganznormale Vollstreckungskosten
    Etwas anderes wenn wie hier im Fall eine nicht titulierteForderung angemeldet wird. Diese Titelbeschaffungskosten sind keine Kosten derZwangsvollstreckung gem. § 788 InsO.

    Vergleichbar sind diese doch mit den Prozesskosten für dieErlangung eines Urteils. Also den Anwaltskosten für den Zivilprozess(Prozessgebühr, Terminsgebühr usw.). Bei denen kommt doch auch keiner auf dieIdee diese als Kosten gem. § 788 ZPO einfach mitzuvollstrecken. Hierfür brauchtes eines KfB oder seines sonstigen Titels.

    Genauso sehe ich das auch!

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