Erst quotenloser ES - dann mit Antrag mit Quoten

  • Hallo!

    Zunächst wurde nach ges. EF ein quotenloser ES beantragt. Dieser wurde auch so erteilt.
    Nach einem dreiviertel Jahr kommt nun der Antrag die Quoten aufzunehmen, da eine ausländische Bank nur einen ES mit Quoten akzeptiert.
    Wie würdet ihr diesen Fall lösen?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Indem die Bank ihren unzutreffenden Rechtsstandpunkt aufgibt.

    Wenn alle im Erbschein ausgewiesenen Erben mitwirken, haben die Quoten die Bank überhaupt nicht zu interessieren.

    Weshalb sollte man über jedes Stöckchen springen, das einem Rechtsanwender mit zweifelhaftem erbrechtlichem Wissen hinhalten?

  • Die Frage ist, ob es ein Rechtschutzbedürfnis gibt, dass Erben denen bereits ein quotenloser Erbschein erteilt wurde, danach noch einer mit Quoten erteilt wird.

    Ich denke: Ja.

    Weshalb die den ES benötigten, spielt dabei keine Rolle. Nie übrigens.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich habe nicht behauptet, dass das Nachlassgericht die Erteilung eines mit Erbquoten versehenen Erbscheins verweigern soll oder verweigern kann. Es liegt an den Beteiligten, sich nicht vorschnell mit einer offenkundig unzutreffenden Rechtsauffassung der ausländischen Bank zufrieden zu geben. Wenn sie es gleichwohl tun, sind sie selbst schuld und dann fallen eben die entsprechenden Kosten an.

  • Mögliche Lösung:

    "Eingemeinschaftlicher Erbschein ohne Erbquoten wird nicht dadurch unrichtig, dassspäter die Erbquoten festgestellt werden. Er kann deshalb nicht eingezogenwerden. Der erteilte quotenlose Erbschein ist vielmehr um die Erbquoten zuergänzen. Dieser Antrag kann von jedem Miterben gestellt werden (analog § 352aAbs. 1 S. 2). Der Antrag bedarf einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung(§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FamFG). Gerichtsgebühren fallenfür die Ergänzung nicht an, da das GNotKG hierfür keinen Gebührentatbestandenthält. Die Ergänzung ist mit der Verfahrensgebühr (KV 12210 GNotKG)abgegolten. Auslagen sind zu erheben."


    Münchener Kommentar zum FamFG
    3. Auflage 2019

    be water my friend

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  • Hey, hier wurde ein quotenloser Erbschein beantragt. Alle Miterben haben verzichtet. Leider ist das scheinbar bei der Erteilung des Erbscheins untergegangen und die Quoten wurden versehentlich mitaufgenommen. Der Notar möchte dass der ES berichtigt wird und reicht die Ausfertigung ein. Kann man nunmehr die Berichtigung auf dem Erbschein vornehmen, indem man einen Vermerk anbringt oder würdet ihr einen extra Beschluss machen, welcher mit der Ausfertigung verbunden wird?

  • Nach meiner Ansicht bleibt nur die Einziehung und die quotenlose Neuerteilung. Denn ein Erbschein ist auch "unrichtig", wenn er mit einem Inhalt erteilt wurde, der nicht beantragt war (OLG München Rpfleger 2019, 726 = FamRZ 2020, 133 = FGPrax 2019, 230).

    Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, um welchen Unsinn es sich bei dem quotenlosen Erbschein handelt. Er wird sogar quotenlos beantragt, wenn die Erbquoten feststehen. Eckhard Henscheid hätte dies in seiner "Trilogie des laufenden Schwachsinns" sicher verarbeitet, wenn es den quotenlosen Erbschein damals schon gegeben hätte.

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