Zusammenrechnung 2 Renten vom Drittschuldner ohne Antrag

  • Moin zusammen,
    ich habe eine uralt Pfändung von 2009 gegenüber der Schuldnerin und daneben gibt es eine Pfändung durch die Stadt. Beide betreffen die Rentenversicherung.

    Es gibt auch 2 verschiedene Rentenzahlungen. Eine Witwenrente und die normale eigene Rente der Schuldnerin.

    Weder in dem Pfänder von uns, noch in dem Pfänder von der Stadt ist eine Zusammenrechnung nach § 850 e ZPO von beiden Renten beantragt worden. Ohne den entsprechenden Antrag ist natürlich auch keine Zusammenrechnung durch das Gericht oder die Stadt verfügt worden.

    Jede Rente für sich liegt unter der Pfändungsgrenze. Bei einer Zusammenrechnung kommt man jedoch auf einen pfändbaren Betrag.

    Der Drittschuldner ist damit nach x Jahren selbstständig hingegangen und rechnet jetzt beide Renten zusammen, nachdem sie jahrelang beide Renten ungekürzt ausgezahlt hat.

    Auf den Hinweis der Schuldnerin auf § 850 e ZPO an den Drittschuldner kam nur der lapidare telefonische Hinweis, dass wenn beide Renten bei ein und demselben Rententräger gezahlt werden würden diesem eine Zusammenrechnung erlaubt sei. Fundstellen oder Paragraphen wurden keine genannt.

    Was gibt es jetzt für Rechtsmittel? Erinnerung § 766 oder § 765a ZPO finde ich passen nicht. Wir haben bei unserem Beschluss nichts verkehrt gemacht. Alle Formvorschriften wurden eingehalten und es ist ja auch keine Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, denn eine Zusammenrechnung ist ja gerade nicht von uns veranlasst.

    Vollstreckungsgegenklage erscheint auch abwegig, denn die Schuldnerin will sich ja nicht gegen die zugrundeliegende Forderung der Gläubiger wehren.

    In den Kommentaren oder im Netz finde ich so nichts oder ich habe die falschen Stichwörter eingegeben.

    Hat jemand von Euch eine Idee, worunter man den Antrag aufnehmen soll und bearbeiten soll?

    Danke schon mal für Eure Hilfe.

    LG Gregor

  • Es ist ganz regulär auf ungeschmälerte Zahlung beider Renten zu klagen, vermutlich vor dem Sozialgericht.

    Das ist eine prozeßgerichtliche Angelegenheit, die mit der Vollstreckung nichts zu tun hat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn der Schuldner meint die Rentenkasse zahle ihm zu wenig aus (weil sie den Umfang der Pfändung verkennt), kann er sie vor dem zuständigen Prozessgericht (hier wohl das SG) auf Zahlung verklagen.

    Das Vollstreckungsgericht hat m.E. nichts zu veranlassen. Ein dort gestellter Antrag ist unzulässig.

  • Ich bin der Meinung, dass die Rentenversicherung das richtig macht, da ich Deinen Sachverhalt so verstehe, dass beide Renten von derselben Rentenkasse kommen. Ich habe nämlich schon Zusammenrechnungsanträge abgelehnt mit dem Hinweis, dass der Drittschuldner mehrere Leistungen selbst zusammenrechnen kann/muss.
    Unabhängig davon kann bei einem Streit zwischen Drittschuldner und Schuldner über den richtigen (un)pfändbaren Anteil das Vollstreckungsgericht nichts ausrichten, da muss die Schuldnerin in der Zivilabteilung klagen. (da waren meine Vorposter aber schon schneller...)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Moin zusammen,

    Der Drittschuldner ist damit nach x Jahren selbstständig hingegangen und rechnet jetzt beide Renten zusammen, nachdem sie jahrelang beide Renten ungekürzt ausgezahlt hat.

    Auf den Hinweis der Schuldnerin auf § 850 e ZPO an den Drittschuldner kam nur der lapidare telefonische Hinweis, dass wenn beide Renten bei ein und demselben Rententräger gezahlt werden würden diesem eine Zusammenrechnung erlaubt sei. Fundstellen oder Paragraphen wurden keine genannt.



    Hilft die Kommentierung BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850e Rn. 15?

    Bezieht der Schuldner mehrere Arbeitseinkünfte bei demselben Drittschuldner, so umfasst eine Pfändung des Arbeitseinkommens, die mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird, grundsätzlich sämtliche Einkünfte des Schuldners.

  • Moin zusammen,

    Der Drittschuldner ist damit nach x Jahren selbstständig hingegangen und rechnet jetzt beide Renten zusammen, nachdem sie jahrelang beide Renten ungekürzt ausgezahlt hat.

    Auf den Hinweis der Schuldnerin auf § 850 e ZPO an den Drittschuldner kam nur der lapidare telefonische Hinweis, dass wenn beide Renten bei ein und demselben Rententräger gezahlt werden würden diesem eine Zusammenrechnung erlaubt sei. Fundstellen oder Paragraphen wurden keine genannt.



    Hilft die Kommentierung BeckOK ZPO/Riedel ZPO § 850e Rn. 15?

    Bezieht der Schuldner mehrere Arbeitseinkünfte bei demselben Drittschuldner, so umfasst eine Pfändung des Arbeitseinkommens, die mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird, grundsätzlich sämtliche Einkünfte des Schuldners.

    Grundsätzlich könnte das zutreffen. Wenn man jedoch wieder Rn 16 des Kommentar liest, könnte dies wieder dagegen sprechen. Das kann ich aber nicht abschließend beurteilen, weil ich nicht weiß, ob die normale Rente und die Witwenrente von unterschiedlichen Stellen bei demselben Drittschuldner bereitgestellt werden. Wenn es unterschiedliche Stellen sind, dann hätte jede Stelle separat die Pfändung zu berechnen.

    Aber Dankeschön für den Hinweis und auch allen anderen schon mal Danke.

    LG Gregor

  • Ich bin der Meinung, dass die Rentenversicherung das richtig macht, da ich Deinen Sachverhalt so verstehe, dass beide Renten von derselben Rentenkasse kommen. Ich habe nämlich schon Zusammenrechnungsanträge abgelehnt mit dem Hinweis, dass der Drittschuldner mehrere Leistungen selbst zusammenrechnen kann/muss.
    Unabhängig davon kann bei einem Streit zwischen Drittschuldner und Schuldner über den richtigen (un)pfändbaren Anteil das Vollstreckungsgericht nichts ausrichten, da muss die Schuldnerin in der Zivilabteilung klagen. (da waren meine Vorposter aber schon schneller...)


    Genau so ist das.

    Der Rententräger macht also jetzt richtig was er seit Jahren schon hätte machen sollen

  • Ich bin der Meinung, dass die Rentenversicherung das richtig macht, da ich Deinen Sachverhalt so verstehe, dass beide Renten von derselben Rentenkasse kommen. Ich habe nämlich schon Zusammenrechnungsanträge abgelehnt mit dem Hinweis, dass der Drittschuldner mehrere Leistungen selbst zusammenrechnen kann/muss.
    Unabhängig davon kann bei einem Streit zwischen Drittschuldner und Schuldner über den richtigen (un)pfändbaren Anteil das Vollstreckungsgericht nichts ausrichten, da muss die Schuldnerin in der Zivilabteilung klagen. (da waren meine Vorposter aber schon schneller...)


    Genau so ist das.

    Der Rententräger macht also jetzt richtig was er seit Jahren schon hätte machen sollen

    genau, vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850e Rn. 19, beck-online:

    Zitat

    Werden beim Drittschuldner selbst mehrere Einkommen bezogen, gelten sie ohnehin als ein Arbeitseinkommen und werden durch einen Pfändungszugriff insgesamt gepfändet (→ § 850 Rn. 20, 60). Ein gesonderter Zusammenrechnungsbeschluss ist entbehrlich.

  • Heidiho.

    Ähnliches Problem, Alters- und Witwenrente bei der gesetzlichen Rente, weitere Rentenzahlung (und Abfühungspflicht) bei mir.

    Im PfÜb ist auf Seite 4 unter Anspruch B ausdrücklich nur die Altersrente gepfändet und entsprechend bei der Zusammenrechnung findet sich der Wortlaut: Rente DRV + Firma xxx.

    DRV rechnet ihre Beträge zusammen und will von mir, dass ich meine Leistung draufsattle. Sehe ich anders. Bin ich auf dem Holzweg?
    (Ja, ich kenne MüKo zu § 850e ZPO Rn. 24 bzw. Zöller Rn. 13 zu § 850e ZPO)

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Nur wenn sie ausdrücklich benannt ist. Ausnahme ist, wenn es sich um Renten handeln, die vom selben Rententräger ausgezahlt werden und gepfändet sind.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ausnahme ist, wenn es sich um Renten handeln, die vom selben Rententräger ausgezahlt werden und gepfändet sind.

    Fast. Selber Rententräger: ja. Gepfändet: nein. Aber für § 850e ZPO ist es ja keine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die "weitere" Leistung gepfändet sein muss. Es reicht, wenn aus den pfändbaren abgeführt werden kann.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Na die Renten müssen schon von der Pfändung erfasst sein, damit eine automatische Zusammenrechnung erfolgt. Sollte das nicht der Fall sein, bedarf es eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, s.a. MüKo, § 850e Rdnr. 30

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Na die Renten müssen schon von der Pfändung erfasst sein, damit eine automatische Zusammenrechnung erfolgt. Sollte das nicht der Fall sein, bedarf es eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, s.a. MüKo, § 850e Rdnr. 30

    Das halte ich für nicht zutreffend bzw. zumindest praktisch nicht relevant.

    Der von dir erwähnte Kommentar sagt an anderer Stelle:

    Zitat

    Die Zusammenrechnung nach Nr. 2 greift nur unter der Voraussetzung ein, dass der Schuldner Arbeitseinkommen von verschiedenen Drittschuldnern bezieht.

    (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 850e Rn. 13)

    Rein praktisch kann ich mir auch nicht vorstellen, dass ein Gläubiger z. B. lediglich die Altersrente des Schuldners pfänden wollte, die Witwenrente bei der der gleichen Rentenversicherung jedoch nicht.

  • Bei der Zusammenrechnung nach Nr. 2 S. 1 werden die noch nicht gepfändeten Beträge mitgepfändet. Dies bedeutet freilich keine Beschlagnahme der damit berücksichtigten Bezüge zugunsten des Gläubigers, der allein auf die gepfändete Forderung verwiesen ist.

    Rn. 19 - aus MüKo. Damit ist der Drops für mich gelutscht.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

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