Europäisches Nachlasszeugnis belgisches Recht

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe hier einen Antrag auf Grundbuchberichtigung. Vorgelegt wird ein europäisches Nachlasszeugnis belgischen Rechts.

    Der Ehemann war als Alleineigentümer im hiesigen Grundbuch eingetragen.

    Der Notar gibt an, dass der Grundbesitz auf Grund der bestehenden belgischen Gütergemeinschaft Gesamtgut der Eheleute war.

    Laut Zeugnis ist der Erblasser beerbt worden von seiner Ehefrau betreffend dem in Deutschland belegenen Grundbesitz für eine ungeteilte Hälft im vollen Eigentum und für die andere Hälfte in Nießbrauch für die Ehefrau und seinen fünf Töchtern für die andere Hälfte zu je 1/10 Anteil.

    Ich habe mir die Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 23.05.2019 und des EUGH vom 12.10.2017 durchgelesen, bin aber für mich noch zu keinem Ergebnis gekommen.

    - Ich weiß zum einen nicht wie ich das neue Eigentumsverhältnis in der Abteilung I darstellen soll (Ehefrau und Töchter in Erbgengemeinschaft?, die Ehefrau zu einem Bruchteil? aber auf welcher Grundlage würde ich hier einen Bruchteil eintragen?) :confused:
    - zum anderen bin ich noch unsicher bezüglich des Vindikationslegats, wenn ich den Nießbrauch eintrage, welchen Inhalt hat dieser? Angaben zur Ausgestaltung des Nießbrauchs habe ich nicht. Gilt hier der gesetzliche Inhalt?

    Ich würde mich über Antworten und Hilfe sehr freuen! :D


  • Meiner Meinung nach sind alle zusammen "in beendeter nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft belgischen Rechts und Erbengemeinschaft belgischen Rechts" in Abt. I einzutragen. Der Nießbrauch besteht nicht am Grundstück, sondern an den Erbteilen der Kinder als solchen (Art 745bis Abs. 1 Code Civil Belgien) = Nießbrauch an Rechten, im Grundbuch eintragbar (wegen der Verfügungsbeschränkung in § 1071 BGB).

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  • Ich denke nicht, dass § 1071 BGB auf einen Nießbrauch nach belgischem Recht Anwendung findet. Die Rechtsfolgen dieses Nießbrauchs richten sich nach belgischem Recht.

    Sehe ich anders (Art. 2 Abs. 2 lit. l EUErbRVO) - für die "Registereintragung" gilt die EUErbRVO nicht, anders als für den Erwerb des Rechts an sich. Alles andere würde bedeuten, dass man einem nach ausländischem EU-Recht erworbenen Niessbrauch die Publizität verweigern würde, die ein nach deutschem Recht erworbener Niessbrauch hat -> Verstoss gegen EU-Recht.

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  • Der besagte Erbteilsnießbrauch ist ein belgisches Rechtsinstitut. Also ist auf ihn auch belgisches Recht anzuwenden. Es fragt sich also, ob der Nießbrauch nach belgischem Statut zu einer Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf den Erbteil führt. Was das deutsche Recht insoweit für einen rechtsgeschäftlich begründeten Erbteilsnießbrauch anordnet, ist demzufolge nicht einschlägig.

  • Ein ausländisches ENZ ist einer der wenigen Fälle, wo ich tatsächlich eine Richtervorlage erwäge oder sogar mache.


  • Meiner Meinung nach sind alle zusammen "in beendeter nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft belgischen Rechts und Erbengemeinschaft belgischen Rechts" in Abt. I einzutragen. Der Nießbrauch besteht nicht am Grundstück, sondern an den Erbteilen der Kinder als solchen (Art 745bis Abs. 1 Code Civil Belgien) = Nießbrauch an Rechten, im Grundbuch eintragbar (wegen der Verfügungsbeschränkung in § 1071 BGB).

    Das habe ich mir auch so gedacht, habe mich aber dann gefragt, wenn dich die Kinder und die Ehefrau so eintrage, wie kann ich dann die Eintragung des Nießbrauchs auf den Anteil der Kinder an der Erbengemeinschaft beschränken? Oder stehe ich hier völlig auf dem Schlauch?

  • Der besagte Erbteilsnießbrauch ist ein belgisches Rechtsinstitut. Also ist auf ihn auch belgisches Recht anzuwenden. Es fragt sich also, ob der Nießbrauch nach belgischem Statut zu einer Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf den Erbteil führt. Was das deutsche Recht insoweit für einen rechtsgeschäftlich begründeten Erbteilsnießbrauch anordnet, ist demzufolge nicht einschlägig.

    Auch der belgische Nießbrauch wirkt - als dingliches Recht - gegen Dritte. Diese dingliche Wirkung kann das deutsche Recht dem belgischen Nießbrauch nicht einfach absprechen, denn dies hätte zur Folge, dass z.B. in dem Fall, dass ein Grundstück in Deutschland im Alleineigentum des Erblassers gestanden hätte (Vorbehaltsgut), im Grundbuch nur die Erben als Eigentümer, aber nicht auch der überlebende Ehegatte als Nießbraucher eingetragen würden.

    Dass es gemeinschaftsrechtswidrig ist, dem Rechtserwerb aufgrund ausländischen Rechts die schützende Grundbuchpublizität zu verweigern, die gleichartigen (auch wenn sie anders, nämlich durch Rechtsgeschäft, begründet werden) Rechten deutschen Rechts gewährt wird, liegt eigentlich auf der Hand.

    Hier gilt nichts anderes als beim Vindikationslegat; das OLG Saarbrücken führt in OLG Saarbrücken 5 W 25/19 (zum französischen Recht) ausdrücklich aus: "Soweit nach französischem Recht ein Nießbrauchsrecht kraft Gesetzes entsteht, darf keine Eintragungsbewilligung mehr verlangt werden."

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  • Meiner Meinung nach sind alle zusammen "in beendeter nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft belgischen Rechts und Erbengemeinschaft belgischen Rechts" in Abt. I einzutragen. Der Nießbrauch besteht nicht am Grundstück, sondern an den Erbteilen der Kinder als solchen (Art 745bis Abs. 1 Code Civil Belgien) = Nießbrauch an Rechten, im Grundbuch eintragbar (wegen der Verfügungsbeschränkung in § 1071 BGB).

    Das habe ich mir auch so gedacht, habe mich aber dann gefragt, wenn dich die Kinder und die Ehefrau so eintrage, wie kann ich dann die Eintragung des Nießbrauchs auf den Anteil der Kinder an der Erbengemeinschaft beschränken? Oder stehe ich hier völlig auf dem Schlauch?

    Die Erbengemeinschaft nach belgischem Recht besteht zunächst mal nur aus den Kindern (an deren Erbteilen der Ehegatte dann jeweils den Nießbrauch hat).

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  • Ein ausländisches ENZ ist einer der wenigen Fälle, wo ich tatsächlich eine Richtervorlage erwäge oder sogar mache.

    Das wollte ich auch schon machen, aber ich habe Unterlagen aus einer Fortbildung 2019 in denen steht man soll bei einem ausländischen ENZ das auf der gesetzlichen Erbfolge beruht nicht vorlegen. Man soll nicht, heißt natürlich nicht, dass ich es nicht darf. Natürlich bin ich für dieses Gericht, in dem der Fall aufgetreten ist, nur online abgeordnet und kenne weder den/die zuständige(n) Richter(in), noch kenne ich Kollegen vor Ort um da mal zu fragen, ob solche Sachen da schon vorgelegt wurden. :nixweiss:


  • Meiner Meinung nach sind alle zusammen "in beendeter nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft belgischen Rechts und Erbengemeinschaft belgischen Rechts" in Abt. I einzutragen. Der Nießbrauch besteht nicht am Grundstück, sondern an den Erbteilen der Kinder als solchen (Art 745bis Abs. 1 Code Civil Belgien) = Nießbrauch an Rechten, im Grundbuch eintragbar (wegen der Verfügungsbeschränkung in § 1071 BGB).

    Das habe ich mir auch so gedacht, habe mich aber dann gefragt, wenn dich die Kinder und die Ehefrau so eintrage, wie kann ich dann die Eintragung des Nießbrauchs auf den Anteil der Kinder an der Erbengemeinschaft beschränken? Oder stehe ich hier völlig auf dem Schlauch?

    Die Erbengemeinschaft nach belgischem Recht besteht zunächst mal nur aus den Kindern (an deren Erbteilen der Ehegatte dann jeweils den Nießbrauch hat).


    Ah! Danke! Ich hatte immer den Denkfehler, dass die Ehefrau Miterbin ist. Sie erhält den Anteil am Grundbesitz aber nur durch die bestehenden Gütergemeinschaft und erbrechtlich erhält sie an dem Grundbesitz nur den Nießbrauch.

  • Offenbar möchte man das eigentliche Problem hier nicht kritisch hinterfragen.

    Ich habe in Rpfleger 2020, 626, 628 zur Entscheidung des OLG Saarbrücken folgende Ausführungen gemacht:

    [FONT=&amp]Das OLG Saarbrücken hat im Gefolge der Rechtsprechung des EuGH [FONT=&amp][23][/FONT] entschieden, dass ein nach französischem Recht zulässiges Nießbrauchs-Vindikationslegat auch im Hinblick auf im Inland belegenen Nachlassgrundbesitz dinglich wirkt und der betreffende Nießbrauch daher im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO aufgrund eines in Frankreich ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses im deutschen Grundbuch eingetragen werden kann, sofern der Grundbesitz im Zeugnis nach Maßgabe des § 28 S. 1 GBO zutreffend bezeichnet ist.[FONT=&amp][24][/FONT] An dieser Rechtsauffassung wurde Kritik geübt, weil hier nicht der Übergang eines bereits vor dem Erbfall bestehenden und nach deutschem Sachenrecht zulässigen dinglichen Rechts, sondern die Neubegründung eines vor dem Erbfall noch nicht existenten „nichtdeutschen“ dinglichen Rechts und damit ein unzulässiger Eingriff in den numerus clausus der Sachenrechte in Frage stehe.[FONT=&amp][25][/FONT][/FONT]


    [FONT=&amp][23][/FONT] EuGH Rpfleger 2018, 207 = FamRZ 2017, 2057 m. Anm. Döbereiner = FamRB 2018, 64 m. Anm. Ludwig = ZErb 2017, 352 m. Anm. Wachter (Urteil vom 12.10.2017, EuGH-Rechtssache Kubicka, Az. C-218/16).
    [FONT=&amp][24][/FONT] OLG Saarbrücken FamRZ 2019, 1569 = FGPrax 2019, 169 = ZEV 2019, 640 m. abl. Anm. Leitzen (bejahte inhaltliche Prüfung des ENZ durch das Grundbuchamt); OLG Köln Rpfleger 2020, 411. Zu den grundbuchrechtlichen Problemen vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2018, 649, 651 ff. mit ausführlichen Literaturnachweisen.
    [FONT=&amp][25][/FONT] Leitzen ZEV 2019, 642; Litzenburger FD-ErbR 2019, 396271; Bandel MittBayNot 2018, 99, 103 ff.

    In Rz. 8 der Entscheidung hat das OLG das ENZ übrigens mehrfach als "Europäisches Nachlassverzeichnis" bezeichnet.

  • Offenbar möchte man das eigentliche Problem hier nicht kritisch hinterfragen.

    Ich habe in Rpfleger 2020, 626, 628 zur Entscheidung des OLG Saarbrücken folgende Ausführungen gemacht:

    [FONT=&amp]Das OLG Saarbrücken hat im Gefolge der Rechtsprechung des EuGH [FONT=&amp][23][/FONT] entschieden, dass ein nach französischem Recht zulässiges Nießbrauchs-Vindikationslegat auch im Hinblick auf im Inland belegenen Nachlassgrundbesitz dinglich wirkt und der betreffende Nießbrauch daher im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO aufgrund eines in Frankreich ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses im deutschen Grundbuch eingetragen werden kann, sofern der Grundbesitz im Zeugnis nach Maßgabe des § 28 S. 1 GBO zutreffend bezeichnet ist.[FONT=&amp][24][/FONT] An dieser Rechtsauffassung wurde Kritik geübt, weil hier nicht der Übergang eines bereits vor dem Erbfall bestehenden und nach deutschem Sachenrecht zulässigen dinglichen Rechts, sondern die Neubegründung eines vor dem Erbfall noch nicht existenten „nichtdeutschen“ dinglichen Rechts und damit ein unzulässiger Eingriff in den numerus clausus der Sachenrechte in Frage stehe.[FONT=&amp][25]
    [/FONT]
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    Man setzt sich mit dem Problem schon auseinander und erkennt dabei, dass die Behauptung, ein Eingriff in den numerus clausus der deutschen Sachenrechte sei durch ausländiches Erbrecht nicht möglich, nun eben nach Auffassung des EuGH nicht richtig ist.

    In Rz. 8 der Entscheidung hat das OLG das ENZ übrigens mehrfach als "Europäisches Nachlassverzeichnis" bezeichnet.


    Na dann ist sie ja bestimmt falsch, die Entscheidung :strecker.

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  • Der EuGH hat dies lediglich im Hinblick auf den Übergang eines bereits existenten und dem Erblasser zustehenden Rechts auf den Legatar entschieden, aber nicht für den Fall, dass durch den Erbfall überhaupt erst ein dem Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht zustehendes und daher originär in der Person der Erben entstehendes Recht begründet wird.

  • Der EuGH hat dies lediglich im Hinblick auf den Übergang eines bereits existenten und dem Erblasser zustehenden Rechts auf den Legatar entschieden, aber nicht für den Fall, dass durch den Erbfall überhaupt erst ein dem Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht zustehendes und daher originär in der Person der Erben entstehendes Recht begründet wird.

    Aufgrund der vom EuGH gegebenen Begründung würde die Entscheidung bei realistischer Betrachtung aber nicht anders ausfallen.

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  • Das sehe ich anders und dies ist auch der Grund für die im Schrifttum erhobene Kritik an der Entscheidung des OLG Saarbrücken.

    Die Erfahrung der letzten Jahr(zehnt)e hat uns alle gelehrt, dass die im Fachschrifttum vertretenen Ansichten meistens gemeinschaftsrechtliche Argumentationen entweder völlig ausblenden oder aber versuchen, Gemeinschaftsrecht nach Maßstäben des deutschen Rechts auszulegen und anzuwenden. Dabie ist die Normenhierarchie genau umgekehrt - das deutsche Recht ist nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Das ist seit der Entscheidung vom 15. Juli 1964 - Costa/ENEL (EuGH 6-64) bekannt, der dritte Leitzsatz dort lautet: "Dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht können wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.

    Das ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Das nationale Recht darf im Kollisionsfall nicht angewendet werden. Auch wenn's mir und vielen anderen (und auch in anderen Mitgliedsstaaten für das dortige Recht) schwerfällt.

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  • Ein ausländisches ENZ ist einer der wenigen Fälle, wo ich tatsächlich eine Richtervorlage erwäge oder sogar mache.

    Ich habe die Sache vorgelegt und ohne Entscheidung oder irgendeine erkennbare Veranlassung gem. § 5 Absatz RPlfG zurück bekommen.
    Was ich aus der Kommentierung bisher erlesen habe ist, dass mir eine Rechtsaufassung zur der vorgelegten Sache mitzuteilen ist, an welche ich dann gebunden wäre.

    Da ich bisher noch nie vorgelegt habe, habe ich nun noch mit anderen Kollegen gesprochen, dort wurde mir gesagt ich müsse konkrete Fragen formulieren und diese dann an den Richter vorlegen, nicht "nur" den Vorgang an sich.

    Habt ihr hier bisher Erfahrungen?

    Einmal editiert, zuletzt von Alexis (13. September 2021 um 15:05)

  • Das sehe ich anders und dies ist auch der Grund für die im Schrifttum erhobene Kritik an der Entscheidung des OLG Saarbrücken.

    Die Erfahrung der letzten Jahr(zehnt)e hat uns alle gelehrt, dass die im Fachschrifttum vertretenen Ansichten meistens gemeinschaftsrechtliche Argumentationen entweder völlig ausblenden oder aber versuchen, Gemeinschaftsrecht nach Maßstäben des deutschen Rechts auszulegen und anzuwenden. Dabie ist die Normenhierarchie genau umgekehrt - das deutsche Recht ist nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Das ist seit der Entscheidung vom 15. Juli 1964 - Costa/ENEL (EuGH 6-64) bekannt, der dritte Leitzsatz dort lautet: "Dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht können wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.

    Das ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts: Das nationale Recht darf im Kollisionsfall nicht angewendet werden. Auch wenn's mir und vielen anderen (und auch in anderen Mitgliedsstaaten für das dortige Recht) schwerfällt.

    Die Frage ist nur, ob es die nationalen Gerichte dulden sollen, dass der EuGH seinerseits seine Kompetenzen überschreitet, wie er dies kürzlich bei der Frage zur Dauer der Gültigkeit des ENZ getan hat (vgl. Rademacher FamRZ 2021, 1483).

  • Die Frage ist nur, ob es die nationalen Gerichte dulden sollen, dass der EuGH seinerseits seine Kompetenzen überschreitet, wie er dies kürzlich bei der Frage zur Dauer der Gültigkeit des ENZ getan hat (vgl. Rademacher FamRZ 2021, 1483).


    Ja klar, weil nationale Gerichte (in 27 Mitgliedsstaaten jeweils für sich) entscheiden ob der EuGH seine Kompetzen überschreitet... :wechlach:

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