Löschung Reichsmarkrecht an ehemaligem Volkseigentum

  • Mir liegt hier ein Antrag (Anregung) auf Löschung einer Eintragung in Abt. III - Reichsmarkdarlehn für eine natürliche Person, eingetragen aufgrund einer Bewilligung im Jahr 1942 - vor.

    Eigentümerin und Antragstellerin ist inzwischen aufgrund VZOG eine juristische Person. Der Grundbesitz ist 1971 in Volkseigentum, Rechtsträger: LPG, überführt worden. Das damalige Ersuchen hierzu enthielt nicht die Löschung der Belastung in Abt. III. Angegeben ist in dem damaligen Ersuchen nur, "die in Abt. II und III eingetragenen Vermerke zu löschen". In Abt. II war eine staatliche Verwaltung eingetragen, die mit Änderung in Abt. I 1971 auch gelöscht worden ist. Die Eintragung in Abt. III blieb allerdings eingetragen.

    Ich tue mich nun schwer, das damalige Ersuchen dahin auszulegen, dass auch die Belastung in Abt. III gelöscht werden sollte und die Löschung quasi nachzuholen (so der Wunsch in dem vorliegenden Löschungsantrag/-anregung). Grundsätzlich war es seinerzeit zwar so, dass mit Überführung von Grundbesitz in Volkseigentum auch die Belastungen in Abt. III gelöscht worden sind (so lauteten auch die "üblichen" Ersuchen damals). Aber vorliegend war das damalige Ersuchen halt anders.

    Teilt jemand meine Bedenken, die Löschung in Abt. III "nachzuholen" oder hat jemand andere Erkenntnisse. Ich neige derzeit eher zu einer Antragszurückweisung.

  • Dass das Ersuchen abweichend formuliert war, kann ein Versehen gewesen sein oder auch Absicht. Das lässt sich heute schwer ermitteln.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit (welche Folgen hat es, wenn du es zu unrecht löschst oder es zu unrecht nicht löschst?) würde ich den Antrag zurückweisen. Soll das Beschwerdegericht entscheiden.

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  • § 20 Abs. 3 S. 2 ZGB?

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  • @ FED:
    Die Bestimmung kenne ich. Aber ohne Ersuchen/Antrag sehe ich keine Löschungsmöglichkeit - der Bearbeiter seinerzeit offenbar auch nicht. Ich werde wohl zurückweisen.

    Aber vielleicht hat sonst noch jemand noch einen anderen Gedankenansatz?

  • Ich hätte vermutlich damals auf das Ersuchen hin gelöscht (und täte mich jetzt auch nicht schwer damit). Wenn Du heute sagst, das Ersuchen decke die Löschung nicht, kannst Du die Anregung ja nur noch zurückweisen. Diese Haltung ist auch nicht zu beanstanden. Mag die höher besoldete Einsicht Dich ggf. mit ihrer Weisheit erhellen. Dafür ist sie da.:cool:

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  • Sorry, da wisst Ihr sicher mehr als ich. Aber wenn das Pfandrecht vor Inkrafttreten des ZGB schon eingetragen war (hier: 1942) gilt dann nicht § 6 Abs. 1 EGZGB?

    Die Bestimmung lautet: „§ 6. Grundstücksbelastungen. (1) Auf Rechte, die als Grundstücksbelastungen vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begründet wurden, ist das vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches geltende Recht anzuwenden“

    Jedenfalls führt das OLG Naumburg im Beschluss vom 15.12.1998, 11 Wx 20/98 = BeckRS 1998, 31356007 aus:

    „Ein Erlöschen der Grundschuld durch Einführung des ZGB/DDR wegen des in § 20 Abs. 3 Satz 2 enthaltenen Verbotes, Volkseigentum zu belasten, vermag der Senat nicht zu erkennen. § 6 Abs. 1 EGZGB spricht im Gegenteil dafür, dass an volkseigenen Grundstücken bereits bestellte Belastungen auch nach Einführung des ZGB bestehen bleiben sollten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch die Kommentierung (meine ist die Fassung von 1983) des EGZGB geht davon aus, daß die Grundstücksbelastung durch die Einführung des ZGB und Wegfall des Eintragungstyps nicht aus dem Grundbuch verschwindet. Gleichwohl sind aber das ZGB und die Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts bei der späteren Behandlung der Belastung anzuwenden.

    Ich gehe davon aus, daß es mir derzeit nicht geläufige und verfügbare Vorschriften gab, die eine Lastenfreistellung im Zusammenhang mit der Überführung in Volkseigentum regelten. Die Ersuchen auf Löschung hatten garantiert eine Grundlage.

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  • Scheint so zu sein. Jedenfalls habe ich in einem Zurückweisungsbeschluss vom 18.10.1995, in dem es um den Vertrag mit der Republik Österreich zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21.08.1987 ging, ausgeführt:

    „Da Volkseigentum nicht belastbar war und auch nicht belastet bleiben konnte (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ZGB-DDR; Lippmann in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Teil I, Rechtslage in der ehemaligen DDR, RN 219; Kuhlmey/Wittmer, § 18 VermG RN 2, Bez. Potsdam, OLG-NL 2/1994, 31/32), muss daher davon ausgegangen werden, dass…..“

    Der Leitsatz aus dem (wohl unveröffentlichten) Beschluss des LG Dresden vom 05.01.1996, 2 T 592/95 lautet: „Mit der Überführung in Volkseigentum sind die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen in Abt. II und III automatisch -unabhängig von der konkreten Löschung- erloschen“

    Bultmann führt dazu in seiner Abhandlung „: Die neue Hypothekenablöseverordnung“ in der DtZ 1994, 362 ff
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…62.1.htm&pos=14
    aus:
    „Die Überführung von Grundstücken in Volkseigentum führte in der ehemaligen DDR dazu, dass die Grundstücksbelastungen erloschen, weil Volkseigentum an Grund und Boden nur lastenfrei entstehen konnte 9“
    9
    Vgl. § 20 III 2 DDR–ZGB i. V. mit Art. 10 ff. DDR–Verf.“

    Die Rechtsentwicklung bei einer Enteignung der Gläubigerbank durch Überführung in Volkseigentum ist in Rz. 23 des Urteils des BGH vom 22. 3. 2006 - IV ZR 6/04,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…419&pos=1&anz=2
    dargestellt. Der BGH führt aus:

    „Durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. 7. 1952 (GBl DDR, S. 613) und die damit verbundene Abschaffung der Länder gingen die Hypotheken in den Staatshaushalt der DDR über; sie erloschen mit den Enteignungen des Grundstücks 1963 und 1980 (vgl. § 6 Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. 6. 1951, GBl DDR, S. 552; §§ 9 2, 16 II 2 EntschG v. 25. 4. 1960, GBl DDR I, 257 und ab 1. 1. 1976 § 20 III 2 ZGB; BVerwG, VIZ 2003, 333 [334]; Eickmann, GrundstücksR in den neuen Bundesländern, Rdnr. 199)“.


    Der Umstand, dass mit der Überführung in Volkseigentum die Belastung in Abt. III erloschen ist, kann aber doch wohl heutzutage nicht mehr dazu führen, dass sie noch so ohne weiteres gelöscht werden kann (Zitat von FED: „Ich hätte vermutlich damals auf das Ersuchen hin gelöscht (und täte mich jetzt auch nicht schwer damit)“.

    § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 VermG in der Fassung vom 9.2.2005 lauten:

    (1) 1Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. 2Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind.

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  • Wir sind aber nicht im Bereich des VermG unterwegs. Hier gab es keine Rückübertragung. Es erfolgte eine Zuordnung nach dem VZOG. Eine erloschene Belastung lebt dabei nicht wieder auf. Ich bleibe daher bei meiner Haltung.

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  • ...Es erfolgte eine Zuordnung nach dem VZOG. Eine erloschene Belastung lebt dabei nicht wieder auf. Ich bleibe daher bei meiner Haltung.

    Das VZOG galt damals aber noch nicht. Wie der Threadstarter ausführt, stammt das Eintragungsersuchen von 1971. Es wurde auch in 1971 ausgeführt (Zitat „In Abt. II war eine staatliche Verwaltung eingetragen, die mit Änderung in Abt. I 1971 auch gelöscht worden ist“).

    Das Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) galt aber erst ab dem 25.12.1993. Die Bekanntmachung in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) ist die Neubekanntmachung des VZOG v. 3.8.1992 (BGBl. I S. 1464) in der ab 25.12.1993 geltenden Fassung.

    Auch die Bestimmung des § 20 III 2 ZGB-DDR ist erst zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

    In 1971 konnte das Recht daher noch nicht nach § 20 III 2 ZGB-DDR erloschen sein.

    Auch geht das OLG Naumburg im Beschluss vom 15.12.1998, 11 Wx 20/98 = BeckRS 1998, 31356007, davon aus, dass eine am 06.12.1952 eingetragene Grundschuld auch nicht anschließend zum 1.1.1976 wegen des Inkrafttretens des ZGB-DDR erloschen ist. Möglich sei allerdings, dass das Recht bereits vor dem 1.1.1976 erloschen gewesen sei. Zu dieser Möglichkeit führt das OLG aus: „Indessen wird das Grundbuchamt zu prüfen haben, ob auf die mit der Grundschuld belasteten Grundstücke § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.07.1952 (GBl./DDR S. 615) in Verbindung mit der in der ehemaligen DDR nicht veröffentlichten Dritten Anweisung vom 28.10.1952 zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.07.1952 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach - Hrsg. -, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl., Bd. II Nr. 3.5.4.) Anwendung gefunden hat und, falls dies der Fall gewesen sein sollte, die Grundschuld aus diesem Grunde gegenstandslos im Sinne § 84 Abs. 1 und 2 Bst. a GBO geworden sein könnte (vgl. allgemein Demharter, § 84 Rdn. 6). Hierbei gilt das Amtsermittlungsprinzip des § 12 FGG. Gegebenenfalls wird das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang auch zu prüfen haben, ob - falls die Voraussetzungen des § 84 GBO nicht zu bejahen sein sollten - das Begehren der Beteiligten als Antrag auf Löschung der Grundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung (§§ 13 Abs. 1, 22 GBO) auszulegen ist (s. insg. Demharter, § 84 Rdn. 16). Im Antragsverfahren haben jedoch die Beteiligten die Löschungsvoraussetzungen in der grundbuchrechtlich gebotenen Form nachzuweisen“.

    Gegenstandslos kann die Eintragung der Reichsmarkhypothek jedenfalls in 1971 nicht gewesen sein, denn dann hätte die ersuchende Stelle nicht nur um Löschung der in Abt. II und III eingetragenen Vermerke, sondern auch um Löschung des Pfandrechts ersucht.

    Und dann stellt sich eben die Frage, ob die Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder nur anhand einer Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers möglich ist, nämlich deshalb, weil bei früheren Enteignungen Ansprüche nach dem VermG möglich sein könnten.

    Jedenfalls ist nach dem Urteil des BGH vom 26.10.1999, XI ZR 263/98, davon auszugehen, dass das Pfandrecht noch besteht. Der BGH führt aus (Hervorhebung durch mich):

    „Zugunsten der Kl. wird gesetzlich vermutet (§ 891 I BGB), dass ihr die Grundschuld zusteht. Denn das Grundpfandrecht ist für sie im Grundbuch eingetragen, sie ist zudem im Besitz des Grundschuldbriefs (vgl. BayObLG, Rpfleger 1992, 56). Diese Vermutung hat der Bekl. nicht widerlegt. Die gegenteilige Ansicht des BerGer., die Grundschuld sei nach § 1 II SchuldenhaftungsVO erloschen, verletzt revisibles Recht. Nach § 1 I dieser Verordnung hafteten die Rechtsträger der in Volkseigentum übergegangenen Vermögenswerte für von den früheren Eigentümern oder Verwaltern eingegangene Verbindlichkeiten nur im Rahmen von § 2 der Verordnung oder gesetzlicher Sonderbestimmungen; soweit danach Verbindlichkeiten nicht übernommen wurden, ordnete § 1 II das Erlöschen der dafür an diesen Vermögenswerten bestehenden Sicherheiten, insbesondere von Grundpfandrechten, an. Gemäß § 2 wurden vor dem 8. 5. 1945 entstandene Verbindlichkeiten überhaupt nicht (Nr. 1), nach diesem Zeitpunkt entstandene nur unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 2) übernommen. Von der SchuldenhaftungsVO wurden aber Rechte ausländischer Gläubiger - wie der Kl. - nicht erfasst. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, die nicht zwischen inländischen und ausländischen Rechtsinhabern differenziert. Einer ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Inländer bedurfte es indessen nicht, da schon aus anderen Gründen feststand, dass die Regelungen sich nicht auf Ausländer bezogen (vgl. BVerwGE 104, 84 [86] = DtZ 1997, 205 = VIZ 1997, 222). Das BerGer. hat die Vorgaben des revisiblen Besatzungsrechts nicht hinreichend berücksichtigt sowie den inhaltlichen Zusammenhang der SchuldenhaftungsVO mit anderen vom Magistrat von Groß-Berlin erlassenen Vorschriften außer Acht gelassen…..“

    Ist es hingegen durch frühere Enteignungsmaßnahmen erloschen, dürfte die Löschung nur mit Berichtigungsbewilligung des Grundpfandgläubigers möglich sein, weil ihm dann, wenn die Löschung bereits erfolgt wäre, ein Anspruch nach § 18 VermG zustehen könnte. Nach § 18 VermG in der bis zum 21.07.1992 geltenden Fassung waren die dinglichen Belastungen, die zum Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden, wieder in das Grundbuch einzutragen. Durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.07.1992 wurde § 18 VermG dahin modifiziert, dass der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen hat (siehe Gruber, „Wem stehen die Ablösebeträge nach § 18 VermG für untergegangene Hypotheken zugunsten des Staates zu?“, VIZ 1997, 265 ff.)

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  • Wenn Du so argumentierst: Das VermG galt 1971 auch noch nicht.

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  • Allerdings macht 1971 eine Argumentation mit dem ZGB natürlich von vornherein obsolet. Die Jahreszahl habe ich übersehen.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (16. August 2021 um 09:20) aus folgendem Grund: Ein Satz fängt mit Großbuchstaben an...

  • Wenn Du so argumentierst: Das VermG galt 1971 auch noch nicht.

    Das Recht ist ja auch noch eingetragen. Würde es aktuell wegen Unrichtigkeit aufgrund früherer Enteignungsmaßnahmen der DDR gelöscht, käme die Bestimmung des § 18 VermG zur Anwendung.

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  • Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge.
    Ich habe den Antrag (Anregung) nun zurückgewiesen. Meine Recherchen in den Archivunterlagen haben ergeben, dass die Eintragung des Volkseigentums aufgrund eines Kaufvertrages mit Auflassung aus dem Jahr 1971 und des auf dessen Grundlage ergangenen Rechtsträgernachweises, erfolgt ist. In dem Rechtsträgernachweis war auch das Ersuchen auf Grundbucheintragung des Eigentumswechsels und "Löschung der Vermerke in Abt. II und III" enthalten. Es lag hier also kein Fall - zumindest kein erkennbarer Fall - der Anwednung des § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.07.1952 vor. Es muss davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Stelle seinerzeit nicht um Löschung des Rechts in Abt. III ersuchen konnte. Da auch § 20 Abs. 3 S. 2 ZGB DDR (Belastungsverbot von Volkseigentum) erst am 01.01.1976 in Kraft trat und § 6 Abs. 1 EGZGB DDR bestimmte, dass auf Rechte, die vor Inkrafttreten des ZGB DDR begründet wurden, das zuvor geltende Recht anzuwenden ist, war für eine Löschung kein Raum.
    Ich bin gespannt, ob eine Beschwerde erfolgt.

  • Berichte bitte.

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  • Eigentlich fast schade.:D Aber danke für die Rückmeldung.

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