§ 134 InsO - Hinterbliebenenversorgung

  • Der Erblasser war geschäftsführender Gesellschafter einer A. GmbH.
    Diese war Versicherungsnehmerin einer Lebensversicherung, die der Absicherung der Altersbezüge des Geschäftsführers, d.h. des Erblassers meines Nachlassinsolvenzverfahrens, dienten. Aus dem genannten Grund wurde diesem hinsichtlich der Versicherungsleistungen unmittelbar ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.

    In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass die Todesfallleistungen an die im Todesfall existierenden Hinterbliebenen (die in den Versicherungsbedingungen näher definiert werden).
    Die Versicherung spricht hier von einem unwiderruflichen Bezugsrecht.
    Gemeint ist wohl aber die Bezugsberechtigung des Geschäftsführers / Erblassers, die tatsächlich unwiderruflich ausgestaltet ist.

    Ich neige dazu, die Berechtigung der Hinterbliebenen einem widerruflichen Bezugsrecht gleich zu stellen, da schon durch eine Leistungsstörung im Grundverhältnis zu A. GmbH die Position der Hinterbliebenen jederzeit unsicher ist.
    Oder sollte diese Berechtigung wie eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung behandelt werden. Dann wäre diese spätenstens mit der Geburt des Kindes entstanden und eine Anfechtung nach § 134 InsO aufgrund des Zeitablaufs aufgeschlossen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn im Versicherungsvertrag für den Fall des Todes den Hinterbliebenen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wird, dann bedeutet das genau dies. Es ist auch durch den VN oder die versicherte Person nicht mehr änderbar. So etwas gibt es z.B. in manchen Branchen zur Erfüllung etwaiger Tarifverpflichtungen der Arbeitgeber auf Hinterbliebenenversorgung gegenüber ihren Arbeitnehmern.
    Der Zuwendungsfall ist dann nicht der Todesfall, sondern der Abschluss des Versicherungsvertrags oder die Geburt des Bedachten, je nachdem, was später eintritt. Mit § 134 Inso ist es dann im Regelfall Essig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!