Der Erblasser war geschäftsführender Gesellschafter einer A. GmbH.
Diese war Versicherungsnehmerin einer Lebensversicherung, die der Absicherung der Altersbezüge des Geschäftsführers, d.h. des Erblassers meines Nachlassinsolvenzverfahrens, dienten. Aus dem genannten Grund wurde diesem hinsichtlich der Versicherungsleistungen unmittelbar ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass die Todesfallleistungen an die im Todesfall existierenden Hinterbliebenen (die in den Versicherungsbedingungen näher definiert werden).
Die Versicherung spricht hier von einem unwiderruflichen Bezugsrecht.
Gemeint ist wohl aber die Bezugsberechtigung des Geschäftsführers / Erblassers, die tatsächlich unwiderruflich ausgestaltet ist.
Ich neige dazu, die Berechtigung der Hinterbliebenen einem widerruflichen Bezugsrecht gleich zu stellen, da schon durch eine Leistungsstörung im Grundverhältnis zu A. GmbH die Position der Hinterbliebenen jederzeit unsicher ist.
Oder sollte diese Berechtigung wie eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung behandelt werden. Dann wäre diese spätenstens mit der Geburt des Kindes entstanden und eine Anfechtung nach § 134 InsO aufgrund des Zeitablaufs aufgeschlossen.