Zustellung nach § 174 ZPO auch an Banken?

  • Kann die Zustellung (gegen Empfangsbekenntnis) eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einer Landesjustizkasse gem. § 174 ZPO auch an eine Bank erfolgen? Im Gesetzestext ist von Personen die Rede, die aufgrund ihres Berufes eine erhöhte Zuverlässigkeit haben. Trifft das auch auf juristische Personen zu, die ja durchaus zuverlässig sein können aber regelmäßig keinen Beruf haben? Meine bisherige Recherche hat ergeben, dass eine Anwendung des § 174 ZPO auf (private) Banken / Kreditinstitute strittig ist. Ich bin mir nun unsicher, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtswirksam zugestellt ist und uns beachtet werden muss. :gruebel:

  • Eine juristische Person kann in meinen Augen bei der "Person" in § 174 ZPO doch nicht gemeint sein, da juristische Personen keinen Beruf haben können.
    Eine Erweiterung des Personenbegriffes auf Banken scheint mir nach Blick in die Kommentierung bei Häublein/Müller im Münchener Kommentar zur ZPO (6. Aufl. 2020 beck-online) auch abgelehnt zu werden. Nur das BSG hat wohl mal die privaten Pflegekassen einbezogen, allerdings auf der Grundlage einer Vorschrift des Sozialrechts.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eine juristische Person kann in meinen Augen bei der "Person" in § 174 ZPO doch nicht gemeint sein, da juristische Personen keinen Beruf haben können.
    ....

    Die in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Behörden, Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts haben als solche aber auch keinen Beruf. Das sollte daher nicht das entscheidende Argument sein.

    Jedoch wird die Zustellung an Banken gegen EB in der Kommentierung wohl eher abgelehnt, MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 174 Rn. 4:

    Zitat

    Ob darüber hinaus auch an andere juristische Personen des Privatrechts, wie Banken, Versicherer oder etwa – zB in Wohnraummietstreitigkeiten – an städtische Wohnungsgesellschaften, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, erscheint zweifelhaft.

  • Dieser weitere Adressatenkreis wird ja auch ausdrücklich neben den Personen mit den vertrauenswürdigen Berufen genannt. Daher bleibt es für mich ein entscheidendes Argument.

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  • Die in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Behörden, Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts haben als solche aber auch keinen Beruf. Das sollte daher nicht das entscheidende Argument sein.


    Diese sind wie du selbst sagst in §174 ZPO gesondert genannt und brauchen daher auch nicht unter die Alternative "eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann" subsumiert werden. Es kann daher m.E. kein Argument sein, dass diese als solches keinen Beruf haben.

  • Du kannst allem und jedem per EB zustellen! Sobald das vollzogene EB zurückkommt, ist jeder Mangel geheilt.

    Da die Heilung tatsächlich sogar früher eintritt (mit Zugang beim Empfänger) genügt als Nachweis der Zustellung ein Schreiben, in dem der Empfänger bestätigt, dass er das zuzustellende Schriftstück erhalten hat.
    Mit Angabe des Datums des Zugangs ist dann die Kirsche auf der Sahne.

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  • Ich glaube ja, exgast will eigentlich wissen, ob seine Bank sich jetzt an den erhaltenen Beschluß halten muß...

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