In einem mehrjährigen Rechtsstreit zweier Unternehmen wird vor dem OLG 1 Tag vor der fast 1 Jahr schon terminierten Berufungsverhandlung "aus dienstlichen Gründen" der Termin verschoben. Zwischen diesem und dem neuen Termin kommen Vergleichsverhandlungen in Gang. Hierbei verstehen die Anwälte das Interesse der Parteien, schematisch gesehen so, dass man sich bei den Streitgegenständen 1, 2, 3 und 4 auf a, b, c und d einigt. Die Details werden in dem neuen Berufungstermin mehrere Stunden besprochen und dann unwiderruflich verglichen. Damit ist bekanntlich die Rechtshängigkeit im prozessualen Sinne beendet. Im Gegensatz zu dem geplatzten Termin konnten die Geschäftsführer bei dem zweiten Termin nicht teilnehmen. Das hatte zur Folge, dass beide Geschäftsführer ihren Anwälten sagten, dass sie 1, 2, 3 und 4 nicht auf a, b, c und d, sondern auf a, b, c und x vergleichen wollten. Daraufhin schließen die Anwälte im Namen der Parteien einen materiell-rechtlichen abändernden Vergleich, wonach 4 auf x verglichen wird, der gerichtliche Vergleich aber im Übrigen unberührt bleibt.
Entsteht hier aus dem Teilgegenstandswert von 4 eine 1,5 Einigungsgebühr, weil 4 nicht rechtshängig war, nämlich nicht "mehr" rechtshängig?