Neuester Schrei ist offenbar die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Genossenschaft.
Dazu eine Frage, mit der ich bisher nicht so richtig weiterkomme:
Die formwechselnde GmbH hat lediglich einen Gesellschafter, der damit einziges Gründungsmitglied der Genossenschaft ist.
Gem. § 255 Abs. 2 UmwG ist eine solche Umwandlung erstmal möglich.
Jedoch schreibt Semler/Stengel (3. Auflage) in § 255 RZ 14 sinngemäß:
Der Beschluss zum Formwechsel kann durchaus von nur einem Mitglied gefasst werden, bei Anmeldung zum Register aber müssen schon so viele Mitglieder da sein, dass Vorstand und Aufsichtsrat besetzt werden können.
Bei Kleingenossenschaft wie es sich bei mir darstellt also mind. 2 (ein Vorstand, ein Bevollmächtigter der Generalversammlung).
Beschluss und Anmeldung wurden am selben Tag beurkundet und kurz darauf eingereicht, von weiteren Mitgliedern weiß ich daher erstmal nichts.
Gibt es bereits Erfahrungen damit? Wäre erstmal die Aufnahme ausreichender Mitglieder nebst Besetzung der notwendigen Positionen nachzuweisen, bevor der Formwechsel eingetragen werden kann?
Oder wäre eine solche Prüfung nach Ablauf der Jahresfrist des § 255 Abs. 2 UmwG ausreichend?
Danke im voraus.