Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen bekommt vom VG auf die Finger!

  • Da muss nach der Entscheidungsbegründung ja schon einiges schief gelaufen sein, zumal Prüfungsbeurteilungen nur sehr schwer angreifbar sind. Andererseits ist so ein Urteil vielleicht nur ein Pyrrussieg. Wenn man schon im Studium I mit nur 3,53 Punkte rausgeht stellt sich natürlich schon die Frage, ob es sinnvoll ist, das ganze bis zum bitteren Ende durchzuziehen, zumal das Examen ja nicht einfacher wird.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Das ist sicherlich richtig. Allerdings ist es in der Prüfungsordnung in BaWü angelegt, dass der Entlassungsgrund "weniger als 3,60 Punkte aus dem Studium I" auch dann nicht vorliegt, wenn > 50 % der 13 Einzelleistungen (12 Klausuren und mündliche Mitarbeit) mit mangelhaft oder ungenügend bewertet sind. Man muss nur in der Summe mindestens 46,8 Punkte erreichen. Also zum Beispiel (in BaWü gilt: mangelhaft 1-3 Punkte, ausreichend 4-6 Punkte): 7 Klausuren mit jeweils 3 Punkten, 5 Klausuren mit jeweils 4 Punkten, mündlich 5,80 Punkte.

  • Urteil hat es schon in sich. Ne schallende Ohrfeige für die die FH und in der Folge für die Justiz. Alles intransparent. Kommt einem das nicht bekannt vor? Gab es das nicht auch schon bei Besetzungen vor Richterstellen? Sollte man sich künftig -auch als Rechtspfleger- seine Beurteilungen mit dem Hintergrund einer gerichtlichen Überprüfung anschauen und sicherheitshalber klagen? Transparent sind auch die Beurteilungen nicht.

  • stellt sich natürlich schon die Frage, ob es sinnvoll ist, das ganze bis zum bitteren Ende durchzuziehen, zumal das Examen ja nicht einfacher wird.

    Unbedingt! Also ich habe mich am Anfang auch schwer getan (Gutachtensstil etc. ) und mich bis zum 2. Staatsexamen (gar nicht so schlecht) immer weiter gesteigert. Also erst mal ein bisschen schauen, ob einem mit der Zeit die Sache liegt. Gerade in der Juristerei fallen nur wenige Meister vom Himmel.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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