Hallo!
Ich habe mit der Suchfunktion keine Antwort für mein Problem gefunden. Ich habe ein Ausschlagungsverfahren, in welchem der Kindesvater für die minderjährigen Kinder mit alleiniger elterlicher Sorge ausgeschlagen hat. Die Genehmigung wurde antragsgemäß erteilt und die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk dem Kindesvater am 09.07.2021 zugestellt. Dieser befand sich im Urlaub und hat die Ausfertigung erst am 24.07.2021 nach Urlaubsrückkehr tatsächlich zur Kenntnis genommen. Was zählt jetzt für die weitere Frist? Die Zustellung in den Briefkasten am 09.07.2021 oder die tatsächliche Kenntnis? Ich bin überfragt.
Vielen Dank fürs Mitdenken :-).