Wann läuft die Ausschlagungsfrist nach Rechtskraft der fam.ger. Gen. weiter?

  • Hallo!

    Ich habe mit der Suchfunktion keine Antwort für mein Problem gefunden. Ich habe ein Ausschlagungsverfahren, in welchem der Kindesvater für die minderjährigen Kinder mit alleiniger elterlicher Sorge ausgeschlagen hat. Die Genehmigung wurde antragsgemäß erteilt und die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk dem Kindesvater am 09.07.2021 zugestellt. Dieser befand sich im Urlaub und hat die Ausfertigung erst am 24.07.2021 nach Urlaubsrückkehr tatsächlich zur Kenntnis genommen. Was zählt jetzt für die weitere Frist? Die Zustellung in den Briefkasten am 09.07.2021 oder die tatsächliche Kenntnis? Ich bin überfragt.

    Vielen Dank fürs Mitdenken :-).

  • Liegt denn überhaupt ein Erbscheins-Antrag vor?
    Meiner Kenntnis nach wird doch erst mit dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines die Wirksamkeit einer Ausschlagung geprüft.

    Das Problem würde ich daher vertagen.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Liegt denn überhaupt ein Erbscheins-Antrag vor?
    Meiner Kenntnis nach wird doch erst mit dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines die Wirksamkeit einer Ausschlagung geprüft.

    Das Problem würde ich daher vertagen.

    FORMELL ist über die Wirksamkeit der EAS nur im Erbscheinsverfahren zu entscheiden.

    In der Praxis muss das NLG aber immer eine Prüfung vornehmen, ob eine EAS wirksam ist. Schon wegen der Frage, ob eine Nachlasspflegschaft zur Nachlasssicherung anzuordnen ist oder infolge der EAS andere Personen über den Erbanfall zu benachrichtigen sind.

  • Hallo!
    Ich habe den Thread gar nicht mehr so aktiv verfolgt, da ich tatsächlich noch nicht über die Wirksamkeit entscheiden musste. Ich habe dem Kindesvater lediglich mitgeteilt, dass die Wirksamkeit fraglich ist (wegen Fristablaufs) und ihn ggf. auf anwaltliche Beratung verwiesen. Die letzten Beiträge hatte ich noch gar nicht gesehen.
    Das Familiengericht hat per PZU zugestellt, so dass das Zustelldatum 09.07.2021 feststeht.

    Leider habe ich jetzt einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erhalten und muss tatsächlich nun doch über die Wirksamkeit der Ausschlagung entscheiden. Ich tendiere dazu, die Ausschlagung für die Kinder unwirksam ist und werde daher die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft (für Wohnungskündigung) ablehnen müssen... Bin mal gespannt, wie es weitergeht...

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