Anfechtungen: Rechnung gegen Masse und Vergleichsrechnung

  • äh, ich verstehe den Zirkus mit der Vergleichsrechnung nicht. Worin soll diese bestehen: erfolgreiche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche ohne erfolgreiche Geltendmachung ?

    Die Berechnung geht laut BGH (Fundstelle müsste ich erst suchen) folgendermaßen:

    BGH vom 12.05.2011, IX ZB 143/08, Rn. 17f

    hier wird tatsächlich einmal gerechnet.

    Diese Entscheidung befasst sich mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung. Es ist aber der selbe Rechenweg (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Zitat

    Dann müssen Sie Anfechtungssachverhalte (die es je in jedem Insolvenzverfahren zu prüfen gilt) extern vergeben, weil sie fachlich nicht dazu in der lage sind - das passt nicht zusammen.

    Wenn Verwalter "fachlich nicht in der Lage sind", Anfechtungssachverhalte selbst abzuarbeiten und deshalb externe Experten beauftragten müssen, wäre dies in der Tat bedenklich. Unsachlich ist es, allein aus dem Umstand, dass ein Externer beauftragt wurde, auf die Unfähigkeit des Verwalters zu schlussfolgern.

    Diese Schlussfolgerung habe ich ! nicht gezogen. Es geht um die Geeignetheit im Einzelfall !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich finde es sehr unglücklich, Vergütungsfragen mit Argumenten über Eignung des Verwalters oder Delisting zu verknüpfen.

    Man kann in Grenzfällen schon mal unterschiedlicher Meinung sein, ob ein Zuschlag gerechtfertigt, oder dies und jenes Regel- oder Sonderaufgabe ist. Auch kann es für den Verwalter in Ausnahmefällen sinnvoll sein, Regelaufgaben extern zu vergeben. Natürlich diskutieren wir immer, dass das doch gar keine Regelaufgabe war, aber wenn die Konsequenzen bei der Vergütung in Kauf genommen werden - so what. Wenn ansonsten die Gesamtleistung des Insolvenzverwalters stimmt.

    Die Verknüfung derartiger Dinge mit Fragen der Ungeeignetheit des Verwalters führt dazu, dass diese irgendwann aus Selbstschutzgründen resignieren und alles widerpruchslos hinnehmen.

    Liebe Gegs, Du kennst ja meine wirklich liberale Einstellung zum Thema Ermittlung von Anfechtungsansprüchen und der Erteiung von Prozeßmandaten.
    Von Delistung war nie die Rede. Es geht halt nur um die Geeignetheit bei der Auswahlentscheidung. Wenn ein Verwalter so richig gut ist, aber keine Leuchte im Anfechtungsrecht, so sollten Verfahren, die erhebliche anfechtungsrechtliche Sachverhalte aufweisen, nun halt mal wo anders hingehen. Dies ist weder Verwalterbashing noch Delisting....

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