äh, ich verstehe den Zirkus mit der Vergleichsrechnung nicht. Worin soll diese bestehen: erfolgreiche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche ohne erfolgreiche Geltendmachung ?
Die Berechnung geht laut BGH (Fundstelle müsste ich erst suchen) folgendermaßen:
BGH vom 12.05.2011, IX ZB 143/08, Rn. 17f
hier wird tatsächlich einmal gerechnet.
Diese Entscheidung befasst sich mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung. Es ist aber der selbe Rechenweg (BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).