Anfechtungen: Rechnung gegen Masse und Vergleichsrechnung

  • Hallo, ich habe einen Insolvenzverwalter, der im Vergütungsantrag einen Zuschlag für die Vielzahl von Anfechtungsansprüchen (bei nur einem Anfechtungsgegner) beantragt. Er hatte jedoch die von ihm vorgenommene rechtliche Beurteilung und anschließende Geltendmachung der Anfechtungsansprüche der Masse in Rechnung gestellt (ca. 1.800 €). Diesen Betrag hat er von seinem beantragten Zuschlag abgezogen und möchte dann noch zusätzlich 40 % (statt 50%) hier 7.400 €.
    Ist so ein Verfahren bei Euch üblich? Ich hatte bisher noch nicht den Fall dass der IV eine Anwaltsrechnung für sein eigenes Tätigwerden stellt und zudem noch einen Zuschlag beantragt

    Die Massemehrung durch die Anfechtungen betrug rd. 75 T€. Ich hatte eine Vergleichsrechnung erbeten, da diese in seinem Antrag nicht enthalten war. Hier stellt er sich auf den Standpunkt, dass diese nicht erforderlich sei, da die Anfechtungsansprüche von Beginn an Teil der Insolvenzmasse seien und nicht erst durch ein Handeln des IV entstehen. Wie ist denn Eure Meinung hierzu? Ich habe bislang stets eine Vergleichsrechnung erfordert.

  • Natürlich brauchst du eine Vergleichsberechnung, die Begründung des IV diese abzulehnen liegt völlig neben der Sache.
    Es gilt auch grundsätzlich entweder Zuschlag oder Rechnung gegen die Masse.
    Anfechtung ist auch Regelaufgabe, so dass gesondert Anwaltsrechnung oder Zuschlag sowieso nur geht, wenn begründet wird warum es im Einzelfall aufwendiger war

  • ich geh mal davon aus, dass wir uns über die Vergütung eines Insolvenzverwalters und nicht eines vorläufigen Verwalters verhalten.
    Äh, ja, offenbares Symtom der "Zuschlagzeritis" (eine noch nicht pathologisch sauber einzuordnende Symptomatik zur Mehrung des eigenen Wohlstands ohne die Ziele der Insolvenzordnung noch im Blick zu haben). :D
    Wie Queen zu Recht bereits anmerkte, its die Identifizierung Regelaufgabe (sofern es sich nicht um eine Vielzahl der Überprüfung von möglicherweise anfechtbarer Zahlungen handelt).
    Das "erste Anfordern" ist jedenfalls Regelaufgabe. Beauftratung nur in schwierigen Fällen (die Voll-deppen-BGH-Entscheidung mal außer Betracht gelassen). Einen Zuschlag gibt es grds. nicht, da ja infolge der Durchsetzung bereits die Masse gemehrt wird. Hier bedarf es also schon entsprechenden Vortrags, warum die Durchsetzung der Ansprüche - auch noch mit masselastiger anwaltlicher Unterstützung - die Masseverwaltung derart signifikant schwierig gestaltete, dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist.

    PS: hatte im Oktober letzten Jahres ne Abrechnung mit Vergütungsantrag für die vorläugie und die entgültige Verwaltervergütug. Im Vergütungsantrag für die vorläufige war der 2. Satz: wg. des Zustimmungsvorbehalts sind bereits 10% Erhöhung angemessen. Ich glaub, die Akte liegt da noch irgendwie, ich muss mich da erstmal in Ruhe drüber abregen.... - dies stellt keine Empfehlung dar - aber die Abrechnung hab ich mir darüber sehr genau angeschaut, und die ist nicht so prickelnd, also das braucht noch Zeit :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Äh, ja, offenbares Symtom der "Zuschlagzeritis" (eine noch nicht pathologisch sauber einzuordnende Symptomatik zur Mehrung des eigenen Wohlstands ohne die Ziele der Insolvenzordnung noch im Blick zu haben). :D


    :wechlach:Das bringt es auf den Punkt.


    Wie Queen zu Recht bereits anmerkte, its die Identifizierung Regelaufgabe (sofern es sich nicht um eine Vielzahl der Überprüfung von möglicherweise anfechtbarer Zahlungen handelt und das nicht durch die Regelvergütung angemessen vergütet wird).

    In diesem Kontext wäre hauptsächliche an viele oder aufwendige Prüfgungen, die aber zu keinem nennenswerten Massezufluss führen zu denken. Weil jeder Massezufluss zu einer Erhöhung der Regelvergütung führt, muss bei der hier gegenständlichen Konstellation eine Vergleichsberechnung gemacht werden. Wie der IV selbst erkannt hat, handelt es sich bei den Einnahmen aus den angefochtenen Rechtshandlungen um Insolvenzmasse. Er möge nachvollziehbar darlegen, weshalb der in diesem Kontext entstandene Aufwand nicht durch die Regelvergütung angemessen vergütet worden sein sollte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Dies hatte ich vor fünf Jahren einmal eingestellt, dürfte aber im Kern noch passen:

    Zur Berücksichtigung anwaltlicher Tätigkeit bei der Vergütungsbestimmung des Insolvenzverwalters bei Anfechtungen

    In der Literatur besteht Streit darüber, wie im Fall der Beauftragung Externer im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei der Bestimmung der Insolvenzverwaltervergütung zu verfahren ist. Dies betrifft sowohl die Frage, was als Regel- bzw. Sonderaufgabe zu verstehen ist als auch die Frage, wann eine zuschlagsbegründeten Tätigkeit angeführt wurde. Schlussendlich wird die Frage gestellt, ob bei berechtigter Zahlung an einen Externen sich der Verwalter, aufgrund vermeintlicher Doppelvergütung, dies anrechnen lassen muss.


    1. Einleitung
    Unter Berücksichtigung des BGH (IX ZB 162/11) wird von Laubereau (ZInsO 2016, 496f) werden Schlussfolgerungen zur Kostenverteilung bei der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen im eröffneten Verfahren dargestellt, welche von Ganter1 (ZInsO 2016, 677ff) beleuchtet werden, z.T. mit Rückgriff auf Ganter2 (NZI 2016, 377, 2. a-c). Nach Ansicht des Autors verdienen die dort gemachten Aussagen einer kritischen Würdigung.


    2. Verfolgung von anfechtbaren Rechtshandlungen
    Nach IX ZB 162/11, Rn. 11, IX ZB 95/10, Rn. 4 gehört die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zur Regeltätigkeit des Verwalters. Einfach gelagerte Anfechtungsansprüche sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten. Die gerichtliche Geltendmachung kann der Verwalter einem Anwalt übertragen, IX ZB 130/05.


    2.1. außergerichtliche Tätigkeit des Verwalters
    Im Falle, dass diese Regeltätigkeit den Verwalter außergewöhnlich belastet, kann dies mit einem Zuschlag gewürdigt werden (IX ZB 234/06), wobei eine Vergleichsrechnung durchzuführen ist (IX ZB 162/11, Rn 13ff). Zur Findung eines Eingangszuschlags ist nicht nur der Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, sondern auch die Berechnungsgrundlage (IX ZB 130/10, Rn. 46), was hier jedoch nicht vertieft werden soll. Zur Problematik der Zuschlagshöhe bei hohen und geringen Berechnungsgrundlagen siehe bspw. Hentrich, Insbüro 2013, 128ff.

    Es ist also zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte (IX ZB 143/08, Rn. 10). Ein Ausgangszuschlag wird also bei einer relativ hohen Berechnungsgrundlage (ohne Massezufluss aus Anfechtungen) zu gewähren sein, insbesondere dann, wenn die Beitreibungsbemühungen erfolglos sind, etwa, weil der Anfechtungsgegner selbst in die Insolvenz fällt bzw. dieser (freundlicherweise) freiwillig seine Vermögensverhältnisse offenbart.

    Stellt hingegen der realisierte Anfechtungsanspruch die einzige Insolvenzmasse dar, so dürfte die Berechnungsgrundlage nach § 2 I InsVV bereits so stark erhöht sein, dass ein Mehraufwand hinreichend abgegolten ist.


    2.2. Berücksichtigung von anwaltliche Tätigkeiten bei der gerichtlichen Beitreibung
    Bei anwaltlicher Tätigkeit wurde im Wesentlichen jedoch die Gewährung eines Zuschlages ausgeschlossen (IX ZB 162/11, Rn. 17f), da entgeltliche Leistungen zu Lasten der Masse erbracht worden sind. Dies kann jedoch nur so verstanden werden, dass die Beitreibung eines Anfechtungsanspruchs als eine einheitliche Tätigkeit betrachtet wird, so dass eine außergewöhnliche Belastung des Verwalters nach 2.1. dann untergeht.

    Dem kann so nicht gefolgt werden, da ansonsten der Anfechtungsgläubiger es in der Hand hätte, ob der Verwalter einen Zuschlag verdient. Für die Bestimmung der Berechnungsmasse hat der BGH bereits entschieden, dass ein Dritter dies durch Handlungen, hier Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zur Abwendung von Anfechtungsansprüchen, Kapitalerhaltung nicht schmälern kann, IX ZB 130/10, IX ZB 150/11.


    3. Doppelvergütung bei Erhöhung der Berechnungsmasse und anwaltlicher Tätigkeit
    Ganter2 (c) sieht in den Fällen, in denen sich die Berechnungsmasse aufgrund der Erledigung einer Sonderaufgabe nicht erhöht, keine Doppelbelastung für die Masse, da sich auch die Berechnungsgrundlage nicht erhöht hat. Dies wäre nach hier vertretender Auffassung jedoch auch dann nicht der Fall, denn ein Zuschlag nach 2.2. gerechtfertigt wäre, da hier unterschiedliche Tätigkeiten honoriert werden.

    Soweit Ganter1 ausführt, dass im Falle der anwaltlichen Beauftragung dieser sich einer Regelaufgabe entledigt hat, welches gem. § 3 II InsVV einen Abschlag verursacht, ist dies nicht gerechtfertigt. Anders als in IX ZB 234/06, Rn. 12, wo es sich um die Verwertung eines besonderen Gegenstandes handelte, welche von einem Externen durchgeführt worden ist, handelt es sich bei der anwaltlichen Beauftragung um keine Verwertungshandlung. Denn liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so ist es nun Aufgabe der Verwalters, den Anspruch weiter zu verfolgen, IX ZB 60/13, Rn. 24f. Durch die Verschaffung des Titels wird der Verwalter lediglich in die Lage versetzt, den Anspruch durchzusetzen, ohne auf den good will des Anfechtungsgegners angewiesen zu sein. Mithin die Situation verhält sich so, unter der Maßgabe, dass diese erfolgreich ist, wie unter 2.1. und ist ggfls. zuschlagswürdig. Ansonsten hätte es abermals der Anfechtungsgegner in der Hand, durch seine Handlungsweise die Höhe der Vergütung des Verwalters zu beeinflussen.

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsgegner nicht nur den ausgeurteilten Betrag zu zahlen hat, sondern auch die Anwaltskosten, so dass die Beauftragung eines Externen schlussendlich kostenneutral verläuft. Außer Betracht soll hier bleiben, da ungeregelt, ob § 2 Nr. 3 S. 2 VergVO zur Anwendung kommt, der sich in der InsVV nicht findet, welcher aber lt. H/W/F, InsVV/VergVO, 2. Auflage, S. 38, jedoch eine Selbstverständlichkeit darstelle. Entsprechend sind dann die Gläubiger so gestellt, als hätte keine kostenpflichtige Beauftragung durch die Insolvenzmasse beglichen werden müssen, so dass eine Doppelvergütung ausscheidet.


    4. Gesamtschau
    Gleichwohl kann ein Abschlag gem. § 3 II lit. d. InsVV dann gerechtfertigt sein, wenn an den Verwalter geringe Anforderungen an die Geschäftsführung gestellt werden und die Masse groß war, wobei dies auch für kleine Massen anwendbar, IX ZB 20/05. Sind, außer der Geltendmachung des Anfechtungsanspruches keine oder auch nur geringe Verwertungshandlungen zu besorgen, wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.




    *Soweit Zitate verlinkt sind, wird auf die Nennung anderer Fundstellen verzichtet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank für Eure Antworten. Ja, es geht vorliegend um die Vergütung des IV, nicht des vorläufigen IV. Eine Vergleichsrechnung hatte ich bereits erfordert, er hat sie nicht eingereicht, mit dem Hinweis darauf dass die seiner Ansicht nach nicht nötig sei (hat Graeber/Graeber InsVV Online Kommentar,2019, Rd. 115a zitiert und dann nochmal Prassler/Stoffler). Ich sehe das auch anders. Jetzt zur praktischen Umsetzung: kann ich ihn 'zwingen' eine Vergleichsrechnung einzureichen, oder muss ich die letztlich selbst machen wenn er sich weiter weigert.

    Und ja, er meint wenn er seine RA-Rechnung vom Zuschlag abzieht wäre alles fein. Denke auch entweder Rechnung, oder Zuschlag. Hier kommt hinzu dass zwar 34 Anfechtungen ausgesprochen wurden, allerdings nur gegenüber einer Anfechtungsgegnerin (Krankenkasse). Schon 2 Monate nach dem Berichts-und Prüfungstermin war die Summe zur Masse gezogen, es wurde also von der Krankenkasse auch recht schnell geleistet. Hier ist sowieso fraglich ob überhaupt ein Zuschlag angemessen ist. Massemehrung wie gesagt 75 T€

  • dass zwar 34 Anfechtungen ausgesprochen wurden, allerdings nur gegenüber einer Anfechtungsgegnerin

    Im Zweifel muss ich bei jeder einzelnen Zahlung / Rechtshandlung prüfen, ob alle Voraussetzungen der Anfechtbarkeit vorliegen.
    Das kann dann, wenn im Bereich des § 133 InsO Zwangsvollstreckungen vorliegen bzw. die Zahlungen durch Dritte erfolgten, schnell einen erheblichen Aufwand ausmachen.

    Die eigentliche Aufforderung des Gläubigers "gib wieder her" ist bei einer guten Vorbereitung dann meist schnell getan.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • dass zwar 34 Anfechtungen ausgesprochen wurden, allerdings nur gegenüber einer Anfechtungsgegnerin

    Im Zweifel muss ich bei jeder einzelnen Zahlung / Rechtshandlung prüfen, ob alle Voraussetzungen der Anfechtbarkeit vorliegen.
    Das kann dann, wenn im Bereich des § 133 InsO Zwangsvollstreckungen vorliegen bzw. die Zahlungen durch Dritte erfolgten, schnell einen erheblichen Aufwand ausmachen.

    Die eigentliche Aufforderung des Gläubigers "gib wieder her" ist bei einer guten Vorbereitung dann meist schnell getan.

    Laut Threadstarterin kam es dadurch zu einer Massemehrung von 75.000,00 €. Es wäre Aufgabe des IVs darzulegen, inwieweit die so erfolgte Erhöhung der Regelvergütung seinen diesbezüglichen Aufwand nicht angemessen vergütet.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das er damit auch Arbeit hatte, will ich auch gar nicht bestreiten. Er hat ja aber seine rechtliche Beurteilung und Geltendmachung mittels einer RA-Kostenrechnung gegenüber der Masse bereits geltend gemacht.
    Womit ist dann noch ein 40 % Zuschlag gerechtfertigt? Noch dazu ohne Vergleichsberechnung?
    Ich will hier keinem Insolvenzverwalter seine Vergütung zusammenstreichen, nur eben auch nur das vergüten, was auch angefallen und angemessen ist. Und hier hatte ich eben Bauchschmerzen

  • Der IV stellt sich ja auf den Standpunkt dass die Masse gar nicht gemehrt sei, sondern die Ansprüche von Anfang an Teil der Masse gewesen seien. Daher will er ja auch keine Vergleichsrechnung einreichen.
    Diese Argumentation hatte ich auch noch nie vorher gelesen, finde sie auch falsch. Nur bezweifele ich dass er mir die Vergleichsrechnung freiwillig vorlegt.

  • Der IV stellt sich ja auf den Standpunkt dass die Masse gar nicht gemehrt sei, sondern die Ansprüche von Anfang an Teil der Masse gewesen seien. Daher will er ja auch keine Vergleichsrechnung einreichen.
    Diese Argumentation hatte ich auch noch nie vorher gelesen, finde sie auch falsch. Nur bezweifele ich dass er mir die Vergleichsrechnung freiwillig vorlegt.

    Dann musst du halt so über den Antrag entscheiden. Wenn du zu der Auffassung kommst, dass die Voraussetzungen für einen Zuschlag nicht vorliegen, kommt es auf die Vergleichsberechnung nicht an.

    Auch ich bin der Meinung, dass die Meinung des IVs, dass er keine Vergleichsberechnung machen müsse, falsch ist. Gerade durch seine Arbeit ist das Geld doch erst in die Masse geflossen.

    Wenn du zu der Meinung kommst, dass er einen Zuschlag bekommt, solltest du die Vergleichsberechnung eigentlich auch selbst vornehmen können. Ich glaube aber, dass Haarmeyer/ Mock irgendwo in ihrem Kommentar (sry aber ich finde es gerade nicht) schreiben, dass ein Antrag auf Zuschlag für einen Tatbestand, durch den sich bereits die Regelvergütung erhöht hat, ohne Vergleichsberechnung unzulässig sei und bereits aus diesem Grund zurückgewiesen werden müsste.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Leider gibt der Sachverhalt zu den Bemühungen des IV zur Feststellung von anfechtbaren Rechtshandlungen nicht viel her, wobei man unter der Maßgabe der Entscheidung des BGH vom 14.11.2012, IX ZB 95/10, und der Zeitnähe der Leistung der KK wohl von nicht so wahnsinnig viel Aufwand ausgehen kann, zum Vergleich siehe Rn. 4-7. Wenn der Zuschlag von 40% (auf die Berechnungsmasse) einen Betrag von 7.400 EUR ausmacht, dann dann wäre man über den dicken Daumen bei einer Berechnungsmasse von 82.000 EUR, mit dem Ergebnis:

    [TABLE='width: 375']

    [tr][td][/td][td][/td][td][/td][td]

    EUR

    [/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Berechnungsmasse

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']7.000,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Berechnungswert

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']2.800,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Regelsatz

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']2.800,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Zuschlag in %

    [/td][td]

    825

    [/td][td][/td]


    [TD='align: right']23.100,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Vergütung

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']25.900,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    mit Anfechtung:

    [/td][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Berechnungsmasse

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']7.000,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Überschuss

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']75.000,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Berechnungsmasse ges.

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']82.000,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Berechnungswert

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']18.490,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Regelsatz

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']18.490,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td]

    Vergütung

    [/td][td][/td][td][/td]


    [TD='align: right']25.900,00[/TD]

    [td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    korrespond. Zuschlag

    [/td][td]

    ~

    [/td][td][/td]


    [TD='align: right']40[/TD]

    [td]

    %

    [/td][/tr]


    [/TABLE]


    Das ist schon ganz schön sportlich, obwohl der BGH selbst gesagt hat, dass ein Zuschlag auch von der Höhe der Berechnungsgrundlage abhängig ist.

    Die bei Graeber/Graeber in § 3 Rn. 115a verworfene Entscheidung des BGH IX ZB 122/11 aufgrund von "Anfechtungsansprüche sind Bestandteil der Insolvenzmasse und entstehen nicht erst durch ein Handeln eines Insolvenzverwalters" greift auch zu kurz. Natürlich sind sie Bestandteil der Masse (sonst könnte der Verwalter sie ja auch nicht geltend machen), er muss sie aber durch sein Handeln aber realisieren und so die Berechnungsmasse mehren, siehe Rn 13 der Folgeentscheidung.

    Dies kommt in der Entscheidung IX ZB 162/11, Rn. 12ff besser hervor.
    Interessant wird es bei der Frage, ob Abrechnung nach RVG oder Zuschlag, siehe Rn. 18: "Der Verwalter, der diese Aufgabe selbst wahrnimmt, hat den Vorteil, erst nachAbschluss eines Verfahrens zur Insolvenzanfechtung wählen zu müssen, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht." Die Anrechnung der Anwaltsgebühren erscheint mir dann eher als ein Feigenblatt...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ach ja: zu Graeber/Graeber § 3, Rn 115a und der Nichtanwendung auf Anfechtungsansprüche gibt es noch einen Aufsatz von:

    Graeber/Graeber, InsBüro 2012, 292 ff, der festhält:

    [FONT=&quot]Je nach Höhe der Berechnungsgrundlage, des Anteils aus der Massemehrung und der Höhe des (Grund-)Zuschlags verändert sich dieses Ergebnis. Im Einzelfall kann dies zu einem vollständigen Verlust des Zuschlags führen. Im Rahmen eines Vergütungsantrags hat der Insolvenzverwalter diese Vergleichsrechnung vorzunehmen.[/FONT]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • äh, ich verstehe den Zirkus mit der Vergleichsrechnung nicht. Worin soll diese bestehen: erfolgreiche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche ohne erfolgreiche Geltendmachung ?
    Vorliegend wurden sie erfolgreich geltend gemacht.
    Die Verwertung der Insolvenzmasse ist Regelaufgabe des Insolvenzverwalters.
    Die Prüfung von Anfechtungsansprüchen, die nicht zu einer Massemehrung führen, sind unter Zuschlagstatbeständen diskutabel.
    I.d.R. "bewerben" sich Verwalter bei den Gerichten mit ihrer juristischen - insolvenzspezifischen - Expertise. Weisen sie diese jedoch - da sie Anwälte beauftragen müssen - weil sie offenbar überforderdert sind, sind künftig Auswahlentscheidungen gerichtlicherseits zu überdenken......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zitat

    Weisen sie diese jedoch - da sie Anwälte beauftragen müssen - weil sie offenbar überforderdert sind, sind künftig Auswahlentscheidungen gerichtlicherseits zu überdenken

    Unsachlich!


    Wieso unsachlich?
    Logisch argumentiert von Def: RA'e bewerben sich erst als Verwalter unter Verweis auf Kenntnisse des Insolvenzrechts. Dann müssen Sie Anfechtungssachverhalte (die es je in jedem Insolvenzverfahren zu prüfen gilt) extern vergeben, weil sie fachlich nicht dazu in der lage sind - das passt nicht zusammen.

    (Etwas anderes gilt natürlich bei rechtlich sehr schwierigen Anfechtungssachverhalten, aber diese sind die Ausnahme und um diese ging es im Fall hier auch nicht)

  • Zitat

    Dann müssen Sie Anfechtungssachverhalte (die es je in jedem Insolvenzverfahren zu prüfen gilt) extern vergeben, weil sie fachlich nicht dazu in der lage sind - das passt nicht zusammen.

    Wenn Verwalter "fachlich nicht in der Lage sind", Anfechtungssachverhalte selbst abzuarbeiten und deshalb externe Experten beauftragten müssen, wäre dies in der Tat bedenklich. Unsachlich ist es, allein aus dem Umstand, dass ein Externer beauftragt wurde, auf die Unfähigkeit des Verwalters zu schlussfolgern.

  • Ich finde es sehr unglücklich, Vergütungsfragen mit Argumenten über Eignung des Verwalters oder Delisting zu verknüpfen.

    Man kann in Grenzfällen schon mal unterschiedlicher Meinung sein, ob ein Zuschlag gerechtfertigt, oder dies und jenes Regel- oder Sonderaufgabe ist. Auch kann es für den Verwalter in Ausnahmefällen sinnvoll sein, Regelaufgaben extern zu vergeben. Natürlich diskutieren wir immer, dass das doch gar keine Regelaufgabe war, aber wenn die Konsequenzen bei der Vergütung in Kauf genommen werden - so what. Wenn ansonsten die Gesamtleistung des Insolvenzverwalters stimmt.

    Die Verknüfung derartiger Dinge mit Fragen der Ungeeignetheit des Verwalters führt dazu, dass diese irgendwann aus Selbstschutzgründen resignieren und alles widerpruchslos hinnehmen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • äh, ich verstehe den Zirkus mit der Vergleichsrechnung nicht. Worin soll diese bestehen: erfolgreiche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche ohne erfolgreiche Geltendmachung ?

    Die Berechnung geht laut BGH (Fundstelle müsste ich erst suchen) folgendermaßen:

    Berechnungsmasse, wenn die Befassung mit evtl. anfechtbaren Rechtshandlungen zu keiner Massemehrung geführt hätte (z.B: 10.000,00 €)
    daraus die Regelvergütung (z.B: 4.000,00 €)
    zzgl. Zuschlag der dann notwendig wäre um den Arbeitsaufwand angemessen zu vergüten. (z.B: 2.000,00 €)
    Endergebnis (z.B: 6.000,00 €)

    vs.

    tatsächliche Berechnungsmasse
    daraus die Regelvergütung (z.B: 5.000,00 €)

    In meinem Beispiel wäre für die Befassung mit den evtl. anfechtbaren Rechtshandlungen eine Vergütung iHv. 2.000,00 € angemessen. Dadurch, dass das teilweise erfolgreich war, hat sich die Regelvergütung bereits um 1.000,00 € erhöht. Insoweit wird der Aufwand des IVs bereits durch die Regelvergütung honoriert. Er kann nur noch einen Zuschlag iHv. 1.000,00 € bekommen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • äh, ich verstehe den Zirkus mit der Vergleichsrechnung nicht. Worin soll diese bestehen: erfolgreiche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche ohne erfolgreiche Geltendmachung ?

    Die Berechnung geht laut BGH (Fundstelle müsste ich erst suchen) folgendermaßen:

    BGH vom 12.05.2011, IX ZB 143/08, Rn. 17f

    hier wird tatsächlich einmal gerechnet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!