[FONT="]Meine Bitte zum Mitdenken:[/FONT]
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[FONT="]A und B sind zu je 1/2 Grundstückseigentümer.[/FONT]
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[FONT="]Gläubiger GL betreibt gegen A in dessen Anteil aus einem Recht in Abt. III (nur lastend an dem Anteil des A) die Vollstreckungsversteigerung.[/FONT]
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[FONT="]Gläubiger GL hat außerdem den Anspruch des A gegen B auf Aufhebung der Gemeinschaft am Versteigerungsobjekt, eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und Auszahlung des Erlöses gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen und betreibt auf Grundlage dieses PfÜB's auch die Teilungsversteigerung.[/FONT]
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[FONT="]Beide Verfahren laufen gleichzeitig und sind terminsreif.[/FONT]
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[FONT="]Es stellt sich nun die Frage, welches Verfahren bevorzugt terminiert werden soll.[/FONT]
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[FONT="]Bei erfolgreicher Teilungsversteigerung würde das Recht des GL, aus dem die Vollstreckungsversteigerung betrieben wird, bestehen bleiben (lastet ja am Anteil des A). Das hieße, die Vollstreckungsversteigerung des GL läuft weiter gegen A. Der Ersteher müsste das hinnehmen. Entsprechende Belehrung/Aufklärung müsste im Termin der Teilungsversteigerung zue Problematik erfolgen.[/FONT]
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[FONT="]Bei erfolgreicher Vollstreckungsversteigerung des Anteils des A würde ein Ersteher in die Eigentümergemeinschaft eintreten. Hier stellt sich mir die Frage, ob die Teilungsversteigerung dann hinfällig würde (welcher Aufhebungsgrund?), da ja GL den Anspruch des A gegen B auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat. Muss der Ersteher diese Pfändung gegen sich gelten lassen?[/FONT]