Teilungsversteigerung und Vollstreckungsversteigerung in Anteil

  • [FONT=&quot]Meine Bitte zum Mitdenken:[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]A und B sind zu je 1/2 Grundstückseigentümer.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Gläubiger GL betreibt gegen A in dessen Anteil aus einem Recht in Abt. III (nur lastend an dem Anteil des A) die Vollstreckungsversteigerung.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Gläubiger GL hat außerdem den Anspruch des A gegen B auf Aufhebung der Gemeinschaft am Versteigerungsobjekt, eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und Auszahlung des Erlöses gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen und betreibt auf Grundlage dieses PfÜB's auch die Teilungsversteigerung.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]

    [FONT=&quot]Beide Verfahren laufen gleichzeitig und sind terminsreif.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Es stellt sich nun die Frage, welches Verfahren bevorzugt terminiert werden soll.[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Bei erfolgreicher Teilungsversteigerung würde das Recht des GL, aus dem die Vollstreckungsversteigerung betrieben wird, bestehen bleiben (lastet ja am Anteil des A). Das hieße, die Vollstreckungsversteigerung des GL läuft weiter gegen A. Der Ersteher müsste das hinnehmen. Entsprechende Belehrung/Aufklärung müsste im Termin der Teilungsversteigerung zue Problematik erfolgen.[/FONT]

    [FONT=&quot].[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Bei erfolgreicher Vollstreckungsversteigerung des Anteils des A würde ein Ersteher in die Eigentümergemeinschaft eintreten. Hier stellt sich mir die Frage, ob die Teilungsversteigerung dann hinfällig würde (welcher Aufhebungsgrund?), da ja GL den Anspruch des A gegen B auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat. Muss der Ersteher diese Pfändung gegen sich gelten lassen?[/FONT]

  • Ich würde das vom jeweiligen geringsten Gebot abhängig machen.
    Bleiben unterschiedlich Rechte bestehen, wie sind die Aussichten auf Zuschlagserteilung? Das andere wäre für mich eher nachrangig.

    Wird der Gläubiger befriedigt, ist das andere Verfahren hinfällig, so oder so.

    Auch die Versteigerung des halben Anteils kann Erfolg versprechen. Wenn einer der Miteigentümer bietet.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde eigentlich die Vollstreckungsversteigerung zunächst terminieren wollen. Es gibt bei beiden Versteigerungsarten bestehenbleibende Rechte, die aber wertmäßig im Verhältnis zum Verkehrswert nicht die Rolle spielen dürften.

    Versteigere ich in der Vollstreckungsversteigerung den Anteil an einen Dritten, wie krieg ich dann aber die Teilungsversteigerung weg, die GL aufgrund des PFÜB betreibt? Ich gehe mal davon aus, dass GL in der Vollstreckungsversteigerung nicht voll befriedigt würde.

    Versteigere ich in der Vollstreckungsversteigerung den Anteil gar an den weiteren Miteigentümer, hab ich ja dann keine Eigentümergemeinschaft mehr. Was wird in diesem Fall aus meiner Teilungsversteigerung?

    Der Gang der beiden Verfahren ist mir schon klar, ich hab nur den Knoten im Kopf bezüglich der weiteren Bearbeitung des verbleibenden Verfahrens nach erfolgreicher Versteigerung im ersten Termin.
    [FONT=&amp][/FONT]

  • wenn du in der Vollstreckungsversteigerung zuschlägst, dürfte die Teilungsversteigerung in Anwendung von § 28 ZVG aufzuheben sein, da der vom Ast. gepfändete Auseiandersetzungsanspruch des (dann Ex-) Eigentümers in diesem Moment nicht mehr besteht

  • Rein praktisch:
    Ich habe in all den Jahren noch nie bei gleichzeitig laufenden Teilungs- und Vollstreckungsversteigerungen in beiden Verfahren den Zuschlag erteilt. Noch nicht mal nach Zuschlag im einen im anderen dann noch einen Termin bestimmt. Es hat sich immer erledigt.

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  • Danke für eure Gedanken.

    Ich werde wohl die Vollstreckungsversteigerung bevorzugen, weil dort der beide Verfahren betreibende Gläubiger/Antragsteller am ehesten Zahlungen auf seine Forderung erhält (in der Teilungsversteigerung wäre sein Recht ja "nur" ein bestehenbleibendes Recht). Bei erfolgreicher Vollstreckungsversteigerung stirbt dann auch die Teilungsversteigerung, weil der PfÜB nicht auf den Ersteher übergeht (wie WinterM unter #4). Den Gläubiger werde ich vorher nochmal entsprechend aufklären.

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