Ehegattenerbrecht im Scheidungsverfahren

  • Guten Tag!
    Ich habe Schwierigkeiten beim Ehegattenerbrecht mit anhängigem Scheidungsverfahren.

    Der Ehemann ist im November 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
    Die Ehefrau hat im Februar 2021 das Scheidungsverfahren eingereicht und erklärt, dass der Ehemann dem Scheidungsantrag zustimmen oder einen eigenen Scheidungsantrag stellen wird.

    Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann zugestellt.

    Anschließend wurde vom Ehemann der Fragebogen zumVersorgungsausgleich ausgefüllt und vorgelegt. Weitere Eklärungen erfolgen nicht.

    Der Ehemann verstirbt.

    Ein Scheidungstermin war noch nicht anberaumt.

    Die Ehefrau will einen Erbschein beantragen.

    Frage: Ist die Ehefrau weiterhin Miterbin?

    Oder: Könnte man in die Vorlage des Fragebogens zum Versorgungsausgleichs die Zustimmung des Ehemann zum Scheidungsverfahren hinein interpretieren und die Ehefrau ist somit keine Miterbin?

    Dankeschön fürs Antworten!

  • Diesen Fall hatte ich auch kürzlich. Wenn er nicht zugestimmt hat, dann liegen die Voraussetzungen nicht vor. Volles Ehegattenerbrecht.
    Es sei denn, es wurde eine Scheidungsfolgevereinbarung notariell beurkundet und etwas anderes bezüglich des Erbrechts bestimmt. Das habe ich auch öfter.
    Wenn so etwas nicht vorliegt, erbt die Ehefrau (mit).

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Er hat nicht wirksam zugestimmt, weil er nicht in prozessual wirksamer Form zugestimmt hat. Denn das heißt vor dem Familiengericht: grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in mündlicher Verhandlung (§ 134 Abs. 1 FamFG), was hier nach Sachverhalt auch nicht geschehen ist.

    Die Zustimmung zur Scheidung kann auch schriftlich ohne Rechtsanwalt erfolgen, § 114 Abs. 4 Ziff. 3 FamFG.

    Dass diese Freistellung vom Anwaltszwang nicht zugleich bedeutet, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen muss, ergibt sich nun aus der neuen, nicht mehr auf eine bestimmte Erklärungsweise abstellenden Fassung des § 114 Abs. 4 Nr. 3. Ein Schreiben des Ehegatten reicht also aus, vgl. MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018, FamFG § 134 Rn. 10:

    Zitat

    Dass diese Freistellung vom Anwaltszwang nicht zugleich bedeutet, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen muss, ergibt sich nun aus der neuen, nicht mehr auf eine bestimmte Erklärungsweise abstellenden Fassung des § 114 Abs. 4 Nr. 3. Ein Schreiben des Ehegatten reicht also aus.

    Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Fall eine konkludente Zustimmung anzunehmen sein kann.

  • Er hat nicht wirksam zugestimmt, weil er nicht in prozessual wirksamer Form zugestimmt hat. Denn das heißt vor dem Familiengericht: grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in mündlicher Verhandlung (§ 134 Abs. 1 FamFG), was hier nach Sachverhalt auch nicht geschehen ist.

    Die Zustimmung zur Scheidung kann auch schriftlich ohne Rechtsanwalt erfolgen, § 114 Abs. 4 Ziff. 3 FamFG.

    Dass diese Freistellung vom Anwaltszwang nicht zugleich bedeutet, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen muss, ergibt sich nun aus der neuen, nicht mehr auf eine bestimmte Erklärungsweise abstellenden Fassung des § 114 Abs. 4 Nr. 3. Ein Schreiben des Ehegatten reicht also aus, vgl. MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018, FamFG § 134 Rn. 10:

    Zitat

    Dass diese Freistellung vom Anwaltszwang nicht zugleich bedeutet, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen muss, ergibt sich nun aus der neuen, nicht mehr auf eine bestimmte Erklärungsweise abstellenden Fassung des § 114 Abs. 4 Nr. 3. Ein Schreiben des Ehegatten reicht also aus.

    Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Fall eine konkludente Zustimmung anzunehmen sein kann.

    Meines Erachtens nicht. Ich hatte genau diesen Fall und der Familienrichter (gleichzeitig DAG) meinte ausdrücklich: Nein!
    Er hatte der Scheidung nicht zugestimmt. Eine konkludente Zustimmung kann nicht unterstellt werden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Also soll Vorlage des Fragebogens zum Versorgungsausgleichs insoweit überhaupt keine Relevanz haben?:gruebel:

    (Wenn der Verstorbene mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er wohl kaum am Versorgungsausgleich mitgewirkt, oder?)

  • Er hat nicht wirksam zugestimmt, weil er nicht in prozessual wirksamer Form zugestimmt hat. Denn das heißt vor dem Familiengericht: grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in mündlicher Verhandlung (§ 134 Abs. 1 FamFG), was hier nach Sachverhalt auch nicht geschehen ist.

    Die Zustimmung zur Scheidung kann auch schriftlich ohne Rechtsanwalt erfolgen, § 114 Abs. 4 Ziff. 3 FamFG.


    Aber keine Eerklärung zum Versorgungsausgleich, die man auch als Zustimmung auslegen könnte (falls das im vorliegenden Fall überhaupt in Frage kommen sollte).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe es mir durchgelesen. Ich denke, da lag der fall noch etwas anders. Der Ehemann hatte sich dazu geäußert, wenn auch nicht mit dem direkten Wort "Zustimmung". Auch hat sich ein Prozessbevollmächtigter gemeldet. Der Fall weicht etwas ab.
    Ich kann nur sagen, wie es "mein" Familienrichter entschieden hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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