Genehmigung - Ausübung Vorkaufsrecht

  • Hallo ich habe folgenden Fall hinsichtlich einer Genehmigung vorliegen:

    Betreuer hatte vor, ein Grundstück des Betroffenen zu veräußern. Noch bevor ein Käufer gefunden wurde, hat die Gemeinde bereits von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht.

    Der Betreuer reicht nun den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Gemeinde ein, in welchem die Gemeinde angibt, zu welchem Kaufpreis das Grundstück erworben werden soll und gewährt eine Nachzahlungsverpflichtung bis zum „Einwurfswert“ die an die Rechtskraft des Umlegungsplanes gebunden ist.

    Er bittet um Zustimmung des Betreuungsgerichts.

    Ich würde ihm zunächst mitteilen, dass grundsätzlich keine verbindliche Zustimmung vorab erfolgen kann. Da ich aber auch noch nie so einen Fall hatte, bin ich mir nicht sicher, was hier zu beachten ist.

    Im Grundbuch ist kein Vermerk hinsichtlich eines Vorkaufsrecht ersichtlich. Soweit ich nachgelesen habe, muss das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht im Grundbuch eingetragen sein.

    Ist diese Vorgehensweise der Gemeinde die Regel? Es liegt ja eigentlich noch gar kein Kaufvertrag vor, welcher der Gemeinde vorgelegt wurde, § 463 BGB.

    In der E-Mail heißt es noch, dass durch den vorgezogenen Erwerb Kosten für die Vertragsbeurkundung und Grunderwerbsteuer anfallen und es sei unklar, wer diese Kosten tragen werde. Grundsätzlich heißt es in den Verträgen ja immer, dass der Erwerber für die Kosten haftet. Kann das hier anders sein?

    Der Kaufpreis und die Nachzahlungsverpflichtung orientieren sich an den Werten, die für das Umlegungsverfahren festgelegt wurden. Sind hier die Nachweise vorzulegen und weichen diese Werte dann in der Regel von den Bodenrichtwerten ab?

    Benötigt man weitere Nachweise?

    Ist später beim Kaufvertrag etwas zu beachten?

    Ich hoffe, dass die Fragen nicht zu blöd sind von mir, aber ich komme durch meine Recherchen nicht weiter.
    Hatte jemand bereits so eine Genehmigung oder kennt sich in dieser Thematik aus und kann mir weiterhelfen?

  • Ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch kann nur ausgeübt werden, wenn ein Kaufvertrag vorliegt. Auf welche Rechtsgrundlage stellt die Gemeinde denn ihr behauptetes Vorkaufsrecht?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja. Vorkaufsrechtsausübung ist Eintritt in einen bestehenden (wirksamen) Kaufvertrag. Daher meine Nachfrage.

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  • Kommt es denn auf das Vorkaufsrecht überhaupt an? Der Eigentümer (hier vertreten durch den Betreuer) kann doch an die Gemeinde verkaufen, auch wenn diese kein Vorkaufsrecht hat. Und wenn sie eins hat, soll der Betreuer dann erst einen anderen Käufer suchen und mit diesem einen Kaufvertrag schließen, damit die Gemeinde dann das Vorkaufsrecht ausübt?

    Natürlich kann es nicht sein, dass der Vorkaufsberechtigte den Preis diktiert (so wirkt der Sachverhalt auf mich). Aber grundsätzlich sehe ich nicht, warum das Grundstück nicht direkt an die Gemeinde verkauft werden sollte.

  • Klar, Verkauf ist möglich. Hier ging es doch aber darum, daß ein angebliches Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, was den Verkäufer sowohl bei der Käuferauswahl als auch bei der Preisfindung limitieren soll. Da würde ich auf jeden Fall nachfragen. Der Betreuer hat schließlich nicht (vorrangig) die Interessen der Gemeinde im Blick zu haben...

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  • Dass nicht die Gemeinde über den Preis entscheidet, hatte ich ja geschrieben. Wenn die aber ein Angebot machen sollte, dass der Marktlage entspricht (oder ein solches Verkaufsangebot des Betreuers annimmt), hätte ich kein Problem damit.
    Das gilt aber unabhängig davon, ob ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht.

  • Dass nicht die Gemeinde über den Preis entscheidet, hatte ich ja geschrieben. Wenn die aber ein Angebot machen sollte, dass der Marktlage entspricht (oder ein solches Verkaufsangebot des Betreuers annimmt), hätte ich kein Problem damit.
    Das gilt aber unabhängig davon, ob ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht.

    In der realen Welt "lässt die Gemeinde wissen", dass sie ein Vorkaufsrecht ausüben wird, und dann verdünnisieren sich die Interessenten sehr schnell, weil niemand auf den Koten für Vorbereitung und Beurkundung eines Vertrags sitzen bleiben will, der dann ohnehin nicht vollzogen wird.
    Und dann kauft die Gemeinde zu dem von ihr für richtig gehaltenen Preis.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dass nicht die Gemeinde über den Preis entscheidet, hatte ich ja geschrieben. Wenn die aber ein Angebot machen sollte, dass der Marktlage entspricht (oder ein solches Verkaufsangebot des Betreuers annimmt), hätte ich kein Problem damit.
    Das gilt aber unabhängig davon, ob ein Vorkaufsrecht besteht oder nicht.

    In der realen Welt "lässt die Gemeinde wissen", dass sie ein Vorkaufsrecht ausüben wird, und dann verdünnisieren sich die Interessenten sehr schnell, weil niemand auf den Koten für Vorbereitung und Beurkundung eines Vertrags sitzen bleiben will, der dann ohnehin nicht vollzogen wird.
    Und dann kauft die Gemeinde zu dem von ihr für richtig gehaltenen Preis.

    Ja, vermutlich. Denkbar wäre aber auch, dass der Eigentümer mit einem abgesprungenen Interessenten Kontakt aufnimmt und vereinbart "Wir schließen einen Vertrag zu einem angemessenen Preis. Ist das der Gemeinde zu viel, wird der Vertrag durchgeführt. Andernfalls erstatte ich dir die Kosten aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Angebot der Gemeinde und dem tatsächlichen Preis".

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