Verfahrensaufhebung und Beschlussergänzung § 321 ZPO

  • Folgender Sachverhalt:

    Das Verfahren wurde nach Antragsrücknahme durch den Gläubiger gem. § 29 ZVG aufgehoben. Es erging keine Kostenentscheidung, noch gab es einen Hinweis auf die Kostentragung in den gründen. 3 Wochen nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Schuldnervertreter beantragt dieser die Kosten des Verfahrens dem betreibenden Gläubiger (wg. unnötiger Vollstreckung, § 788 ZPO) aufzuerlegen.
    Bei der Verfahrensaufhebung ging ich davon aus, dass das Vollstreckungsverfahren erforderlich war und es daher bei den gesetzlichen Regelungen verbleibt. Die nun im Schuldnerantragt dargelegten Gründe könnten unter Umständen eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen.
    Ich sehe derzeit aber rechtlich aber keine Möglichkeit dem Schuldnerantrag stattzugeben, da
    1. die Frist des § 321 ZPO abgelaufen und ein Ergänzungsantrag damit unzulässig ist
    2. ich bei der Aufhebung ja auf die gesetzliche Regelung abstellte

    Liege ich da falsch?

    Gruß Purzel

  • .....
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da hier der § 26 Abs.1 GKG Anwendung findet.

    (1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

    Da noch kein VW festgesetzt worden ist, ist der EW beim FA zu erfragen und diese Gebühr dem Gläubiger in Rechnung zu stellen.

    Sind Kosten des Schuldners angefallen- Beauftragung eines Rechtsanwaltes-, ist mE festzustellen wann die Forderung des Gläubigers beglichen wurde und diese Kosten gegebenenfalls der Gläubigerseite in Rechnung zu stellen. Lag der Vollstreckung -wie vorausgesetzt- ein vollstreckbarer Anspruch zu Grunde dürfte es schwer sein dem Gläubiger zu unterstellen, dass diese "unnötig vollstreckt" habe


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    1. Korinther 16,14

  • Was soll denn mit der Kostengrundentscheidung erreicht werden?
    Dass der die Kosten trägt, der sie nach gesetzlicher Regelung bereits zu tragen hat, siehe #2?

    Das andere wäre mE im Rahmen einer Geltendmachung dieser Kosten gem. § 788 ZPO zu klären. Hier kann dann entsprechend dagegen vorgegangen werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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