Pfändung betriebl. Altersvorsorge wegen Unterhalt

  • Hallo ihr, vielleicht weiß jemand weiter?

    Bei Pfändung von Lohn wegen Unterhalt wird der dem S verbleibende Teil ja auf Seite 9 festgesetzt. Ist das auch so, wenn (nur) Ansprüche aus einer betriebl. Altersvorsorge gepfändet werden oder greift hier das Vorrecht nicht :gruebel:

    Vielen lieben Dank :)

  • Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge können wie Arbeitseinkommen und somit auch nach § 850d ZPO gepfändet werden.

    Grundsätzlich richtig, wenn es um die laufende Rente geht.

    Allerdings könnte im Zusammenwirken mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber für den Schuldner auch die Möglichkeit geschaffen werden/worden sein, eine Einmalzahlung aufgrund der betrieblichen Altersvorsorge zu erhalten.

  • Habt ihr den Anspruch A gepfändet?

    Ohne Bestimmung des Freibetrages auf Seite 9 ist man irgendwo zwischen kein wirksames Pfandrecht und allesfalls Pfändung nach § 850c ZPO.

    Gepfändet wurde hier tatsächlich Anspruch G (Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung) mittels Antrag PfÜb wegen Unterhaltsforderung. Eine Anordnung zum pfändungsfreien Betrag wurde seitens des VG nicht getroffen. ME reicht allein der Antrag hier nicht aus, um bevorrechtigt zu pfänden, oder was meint Ihr?

  • Wenn das der ganze Text unter G ist, hätte ich Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Pfändung.

    Das im Wege der betrieblichen Altersvorsoge gebildete Vermögen ist vor Fälligkeit nicht übertragbar und damit nicht pfändbar.
    Pfändbar sind lediglich die (künftigen) Ansprüche auf Zahlung der laufenden Rente bzw. der Kapitalleistung.

  • Habt ihr den Anspruch A gepfändet?

    Ohne Bestimmung des Freibetrages auf Seite 9 ist man irgendwo zwischen kein wirksames Pfandrecht und allesfalls Pfändung nach § 850c ZPO.

    Gepfändet wurde hier tatsächlich Anspruch G (Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung) mittels Antrag PfÜb wegen Unterhaltsforderung. Eine Anordnung zum pfändungsfreien Betrag wurde seitens des VG nicht getroffen. ME reicht allein der Antrag hier nicht aus, um bevorrechtigt zu pfänden, oder was meint Ihr?

    Spannender Fall. :cool:

    Wie konkret erfolgte denn die Anspruchsbezeichnung bei Anspruch G? Ist dort erkennbar, ob laufende Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gepfändet werden sollen oder die betriebliche Altersvorsorge insgesamt?

    Ohne eine Konkretisierung durch den Gläubiger hätte der Pfüb ggf. nicht erlassen werden sollen.

  • Gepfändet wurde unter Anspruch G tatsächlich nur wie folgt: "Gepfändet werden die Ansprüche des Schuldners aus einer betriebl. Altersvorsorge", und das mittels PfÜb Unterhalt.

    Wirksam dürfte die Pfändung mE schon sein (da die Vorsorge wohl auch tatsächlich bereits fällig ist); Vorrang dürfte der Forderung mE jedoch nicht einzuräumen sein ...

    :gruebel:


  • Gepfändet wurde unter Anspruch G tatsächlich nur wie folgt: "Gepfändet werden die Ansprüche des Schuldners aus einer betriebl. Altersvorsorge", und das mittels PfÜb Unterhalt.

    Wirksam dürfte die Pfändung mE schon sein (da die Vorsorge wohl auch tatsächlich bereits fällig ist); Vorrang dürfte der Forderung mE jedoch nicht einzuräumen sein ...

    :gruebel:


    Da kann mich drüber streiten.

    Wenn der Schuldner Anspruch auf eine Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge hat, dürfte nach dem erlassenen Pfüb überhaupt kein Pfändungsschutz bestehen (also auch keiner nach § 850c ZPO).

    Umfasst die Pfändung hingegen (auch) laufende Betriebsrenten, dann muss m. E. die Ermittlung des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO erfolgen, da kein niedrigerer pfändungsfreier Betrag für eine Vorrangpfändung nach § 850d ZPO festgesetzt ist.


    Mit dieser "dünnen" Anspruchsbezeichnung hätte ich den Pfüb nicht erlassen.
    Es wäre sinnvoll gewesen, diese wenigstens wie folgt zu erweitern: "Gepfändet werden die Ansprüche des Schuldners aus einer betriebl. Altersvorsorge, insbesondere auf Zahlung der monatlichen Betriebsrente"

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