Ausschlagung Nacherbschaft genehmigungsfähig?

  • Ja, das sind gute Anlaufstellen.

    Allgemein hat man ja in vielen Fällen Glück und die Hausbank ist die örtliche Sp*rkasse oder R*iBa/V*Ba und die Verhältnisse sind übersichtlich. Mir graut es aber davor, wenn immer mehr Leute sterben, die ihre Bankgeschäfte übers Smartphone abgewickelt haben und vielleicht hier ein Depot, dort noch ein Tagesgeldkonto und woanders auch noch Anlagen haben. Oder die sonstige Vermögenswerte irgendwo haben, Bitcoin etc.
    Das macht es dann schwierig, die finanziellen Verhältnisse zu ermitteln...

  • Ich halte die Ausschlagung nicht für genehmigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das minderjährige Kind durch die Ausschlagung des volljährigen Kindes nun alleiniger Nacherbe wird oder nicht, und ebenfalls unabhängig davon, ob der Erblasser Alleineigentümer oder lediglich hälftiger Miteigentümer des besagten Grundbesitzes war. Letzteres verschiebt nur den Gesamtwert, hat aber keinen Einfluss darauf, dass die Nacherbschaft das 3-fache des Pflichtteils ausmacht (oder sogar das 8-fache, wenn das minderjährige Kind zum alleinigen Nacherben wird.

    Aufgrund der Ausschlagung des volljährigen Kindes wird sich die Vorerbin im Übrigen schwertun, ohne Erbschein ins Grundbuch zu kommen. Denn das Grundbuchamt wird sicher nicht über die Rechtsfolgen der Auschlagung des volljährigen Kindes entscheiden. Dies ist der Ermittlung des Erblasserwillens im Erbscheinsverfahren vorbehalten, wobei manches dafür sprechen dürfte, dass die Vorerbin durch diese Ausschlagung nicht zur hälftigen Vollerbin wird. Der Pflichtteil des volljährigen Kindes ist aus der Vorerbschaftsmasse zu bezahlen, sodass jene durch diese Zahlung um 1/8 verringert wird, sodass unter diesem Gesichtspunkt nichts dagegen spricht, das minderjährige Kind nunmehr als alleinigen Nacherben anzusehen, ganz abgesehen davon, dass der Erblasser ersichtlich wollte, dass der Grundbesitz nach dem Ableben seiner Ehefrau wieder insgesamt an seine Kinder - gleich in welcher personellen Zusammensetzung - "zurückfällt".

    ...

    Zu meinem Fall möchte ich ein Update geben und würde mich auch ggf. über weitere Meinungen/Beiträge freuen.

    Die Vorerbin steht längst als Eigentümerin im Grundbuch, wie ich jetzt festgestellt habe. Als Nacherben wurden beide im Erbvertrag erwähnten Kinder des Erblassers eingetragen, also auch das volljährige Kind, das die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. (Die Ausschlagung/en waren offenbar dem GBA nicht bekannt oder nicht von Interesse?)

    (Das Eigentum am Grundstück stand dem Erblasser allein zu, nach der Trennung hatte die 1. Ehefrau = Kindesmutter ihren 1/2-Anteil ihm übertragen. Eingetragen ist zu ihren Gunsten noch eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung bezüglich des 1/2-Anteils.)

    Zum Wegfall von Nacherben wurde im Erbvertrag Folgendes geregelt:

    Schlägt ein Nacherbe seinen Erbteil aus und macht den Pflichtteil geltend, führt der Erhalt des Pflichtteils zum Ausschluss des gesamten Stammes von der Erbfolge.

    Nacherbenanwartschaften sind weder übertragbar noch vererblich, außer Übertragung erfolgt auf Vorerbin.

    Sollte eines meiner Kinder ... zwischen dem Eintritt des Erbfalls und dem Eintritt des Nacherbfalls wegfallen oder aus einem anderen Grund nicht Nacherbe werden, bestimme ich - entgegen jeglicher anderslautender gesetzlicher oder richterlicher Auslegungsregeln - dessen Abkömmlinge nach den Regeln gesetzlicher Erbfolge zu Ersatznacherben bzw. Ersatzerben, wiederum ersatzweise soll - zunächst innerhalb eines Stammes - Anwachsung eintreten.
    Wiederum ersatzweise soll meine Ehefrau alleinige Ersatzerbin sein und zwar dann als Vollerbin.

    Meine Ehefrau erhält als Vermächtnis den gesamten Nachlass mit Ausnahme des Grundbesitzes.


    Meine Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses waren - wie befürchtet - nicht von durchschlagendem Erfolg gekrönt. Die Witwe machte keinerlei Auskünfte.

    Die ehemalige Ehefrau/Kindesmutter konnte mitteilen, bei welcher Bank der Erblasser zum Zeitpunkt der Scheidung Konten hatte. Es gab wohl trotz der Scheidung noch ein gemeinsames Girokonto und einen Sparplan (?), die der Erbin ausgezahlt wurden (insgesamt ca. 40.000,- €). Weiter habe er einen Kleinwagen und ein älteres Motorrad besessen, außerdem natürlich die Einrichtung seines Hauses. Zum Wert seiner Firma könne sie nichts sagen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hätte ihr Ex-Ehemann den Firmenwert mit etwa 40.000,- € beziffert und das Wohngrundstück (im gegenseitigen Einvernehmen?) mit 150.000,- €. Später habe er auch noch allein ein Garagengrundstück gekauft.

    Die angefragte Bank und weitere Institutionen berufen sich auf Datenschutz und Bankgeheimnis und erteilen keine Auskünfte, nur der Erbin.

    Die Kindesmutter hält an der Genehmigung der Ausschlagung der Nacherbschaft nach Einholung anwaltlicher Beratung fest, letzlich aus folgenden Erwägungen heraus:

    1. Wegen des noch jungen Alters der Vorerbin dürften bis zum Nacherbfall noch gut 50 Jahre vergehen. Die Tochter wäre dann bereits Mitte 60 oder würde ggf. den Nacherbfall überhaupt nicht erleben.

    2. Das Grundstück müsse instand gehalten werden in der Zeit bis zum Nacherbfall. Das kostet Geld, es sei unklar, wer das bezahle. Bei Kreditaufnahme durch die Vorerbin und Eintragung von Grundpfandrechten hätte das Schulden für das Kind im Nacherbfall zur Folge. Andererseits könnte sich das Grundstück auch in einem desolaten Zustand befinden, wenn die Nacherbin dieses nur abwohnt und keine genügenden Sanierungen vornimmt.

    3. Die Nacherbschaft würde ihr Kind belasten. Es müsste immer damit rechnen, finanzielle Verantwortung übernehmen zu müssen. Bei Genehmigung der Ausschlagung könne sie ihr Leben frei gestalten.


    Was meint ihr hinsichtlich einer Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung?

    (Besonderer Clou am Rande: Im Erbvertrag wurde auch ein weiteres nichteheliches (volljähriges) Kind des Erblassers mit Namen und Geburtsdatum vermerkt, zu dem kein Kontakt bestand und keine Anschrift bekannt war. Dieses findet ansonsten im ganzen Erbvertrag keine Erwähnung.)

  • Aufgrund des Vorhandenseines eines dritten Kindes wäre die Pflichtteilsquote also noch geringer (bei gesetzlichem Güterstand nicht 1/8, sondern lediglich 1/12). Auch dies muss ausermittelt werden, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung geht.

  • Vielen Dank für deinen Beitrag.

    Nunmehr bin ich jedoch etwas verwirrt dahingehend, ob es einer (vollständigen) Aufklärung des Nachlasswertes überhaupt bedarf.

    Den nachstehend zitierten älteren Beitrag vom 30.08.2021 habe ich so verstanden, dass der Wert des Nachlasses eigentlich unerheblich wäre, da der Pflichtteil ohnehin geringer ausfällt als die Nacherbschaft.

    Ich halte die Ausschlagung nicht für genehmigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das minderjährige Kind durch die Ausschlagung des volljährigen Kindes nun alleiniger Nacherbe wird oder nicht, und ebenfalls unabhängig davon, ob der Erblasser Alleineigentümer oder lediglich hälftiger Miteigentümer des besagten Grundbesitzes war. Letzteres verschiebt nur den Gesamtwert, hat aber keinen Einfluss darauf, dass die Nacherbschaft das 3-fache des Pflichtteils ausmacht (oder sogar das 8-fache, wenn das minderjährige Kind zum alleinigen Nacherben wird.

    ...

    Dein aktueller Beitrag klingt für mich jedoch so als müsste die konkrete Pflichtteilsquote des Kindes und der Wert des Nachlasses erst festgestellt werden, um über die Genehmigung entscheiden zu können.

    Zitat

    Aufgrund des Vorhandenseines eines dritten Kindes wäre die Pflichtteilsquote also noch geringer (bei gesetzlichem Güterstand nicht 1/8, sondern lediglich 1/12). Auch dies muss ausermittelt werden, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung geht.

    Daher bitte ich um Aufklärung des aus meiner Sicht bestehenden Widerspruchs.


    Zu den aufgeworfenen Fragen:

    Am Wohngrundstück ist schon seit 20 Jahren auch eine Grundschuld eingetragen. Laut der Kindesmutter sei jedoch die entsprechende Kreditforderung durch den Erblasser wenige Monate vor seinem Tod vollständig getilgt worden.

    Welche Rückübereignungsfälle die Vormerkung am Wohngrundstück absichert, kann ich noch nicht sagen.

    Das Grundbuchblatt des Garagengrundstücks hat die Kindesmutter mitteilen können. Es befindet sich tatsächlich im gleichen Ort.

  • Auch für den Garagengrundbesitz würde ich die betreffenden Grundakten beiziehen (Kaufpreis etc. pp.).

  • Ich möchte meine Frage wiederholen:

    Hat der Bestand des Gesamtnachlasses überhaupt Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung der Nacherbschaft am Wohngrundstück?

    Oder spielt das insgesamt vererbte Vermögen keine Rolle, zumal der Pflichtteil des minderjährigen Kindes ohnehin nur 1/12 (oder allenfalls 1/8 beträgt?

  • Das kann man so pauschal nicht beantworten, weil dies auch davon abhängt, wie man selbst in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu diesen Dingen steht. Ich selbst bin der Ansicht, dass es sehr guter Gründe bedarf, um den Spatz in der Hand im Verhältnis zur Taube auf dem Dach zu bevorzugen, zumal die Taube aufgrund des NE-Anwartschaftsrechts bereits Flügel hat.

    Zum Vergleich: Bei einer Pflichtteilsquote von 1/12 ergibt sich pro Reinnachlasswert von 120.000 € gerade einmal ein Pflichtteilsanspruch von jeweils 10.000 € (bei 1/8: von jeweils 15.000 €). Ist der Grundbesitz, so er insgesamt in den Nachlass fällt und unbelastet ist, 150.000 € wert, werden die Diskrepanzen und die Grenzen der wirtschaftlichen Vernunft erkennbar. Wenn ein Volljähriger meint, er müsste in Kenntnis dieser Dinge trotzdem ausschlagen, so mag er das tun. Aber das heißt nicht, dass man dies bei einem Minderjährigen genauso sehen dürfte. Zudem ist der Minderjährige aufgrund der Ausschlagung des volljährigen Kindes und der Nichterbenberufung des dritten Kindes nun offenbar zum alleinigen Nacherben berufen und als solcher durch den eingetragenen (aber noch zu berichtigenden) Nacherbenvermerk vollständig geschützt, zumal es sich auch noch um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt. Verfügungen über den Grundbesitz sind ohne die Zustimmung des Kindes somit schlechterdings nicht möglich.

    Man sollte Sorge dafür tragen, dass die nicht mehr valutierte Grundschuld aus dem Grundbuch herauskommt, damit jede Gefahr einer Neuvalutierung seitens der Vorerbin vermieden wird (auch wenn eine solche Neuvalutierung wohl nur unter Mitwirkung des Nacherben möglich wäre; zumindest wird eine vorsichtige Bank ohne eine solche Mitwirkung keinen Kredit an die Vorerbin ausreichen).

    Eine kleine Diskrepanz ist mir noch aufgefallen: Eingangs heißt es, die Vorerbin wäre für den Grundbesitz nicht befreite und im Übrigen befreite Vorerbin. Später heißt es, alles außer dem Grundbesitz wäre der Vorerbin als (Voraus)Vermächtnis zugewandt. Das ist wegen § 2110 Abs. 2 BGB nicht ganz plausibel (Vorerbin wäre für die Vermächtnisgegenstände Vollerbin), es sei denn, man würde die "Zweifelsregel" hier nicht anwenden wollen (die rechtlichen Einzelheiten der Umsetzung würden hier zu weit führen). Aber vielleicht war das im Eingangsstatement nur etwas unscharf formuliert.

  • ...

    Eine kleine Diskrepanz ist mir noch aufgefallen: Eingangs heißt es, die Vorerbin wäre für den Grundbesitz nicht befreite und im Übrigen befreite Vorerbin. Später heißt es, alles außer dem Grundbesitz wäre der Vorerbin als (Voraus)Vermächtnis zugewandt. Das ist wegen § 2110 Abs. 2 BGB nicht ganz plausibel (Vorerbin wäre für die Vermächtnisgegenstände Vollerbin), es sei denn, man würde die "Zweifelsregel" hier nicht anwenden wollen (die rechtlichen Einzelheiten der Umsetzung würden hier zu weit führen). Aber vielleicht war das im Eingangsstatement nur etwas unscharf formuliert.

    Vielen Dank für deinen Beitrag.

    Die konkrete Regelung im Erbvertrag lautet:

    Für den Fall, dass ich, der Ehemann versterbe, setze ich meine Ehefrau... zu meiner alleinigen Erbin ein.

    Meine Ehefrau ist jedoch nur Vorerbin. Sie ist als Vorerbin von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, von denen sie nach dem Gesetz befreit werden kann, ihr stehen alle Rechte zu, die ihr nach dem Gesetz zustehen können, einschließlich des Rechts auf Verzehr des Nachlasses, jedoch mit folgender Ausnahme: Hinsichtlich des Wohngrundstückes, eingetragen ..., ist sie als Vorerbin ausdrücklich nicht befreit.

    Als Vermächtnis erhält meine Ehefrau meinen gesamten Nachlass mit Ausnahme sämtlichen Grundbesitzes und grundstücksgleicher Rechte.

  • Eigenartig.

    Offenbar hatte der beurkundende Notar die Norm des § 2110 Abs. 2 BGB nicht auf dem Schirm.

    Es wäre daher nach meiner Ansicht diskutabel gewesen, als Grundbuchamt für die Eintragung der Erbfolge (samt Nacherbenvermerk) einen Erbschein zu verlangen. Dass dieser nicht hätte erteilt werden können, solange das Genehmigungsverfahren für die Erbausschlagung eines Nacherben noch nicht beendet ist, steht auf einem anderen Blatt. Auf diese Weise wäre aber wenigstens vermieden worden, dass der ausschlagende Nacherbe in den Nacherbenvermerk aufgenommen wird.

  • ...
    Eine kleine Diskrepanz ist mir noch aufgefallen: Eingangs heißt es, die Vorerbin wäre für den Grundbesitz nicht befreite und im Übrigen befreite Vorerbin. ...

    Nein, eigentlich nicht.

    Ich habe jetzt noch einmal meinen Beitrag #1 gelesen, in dem u. a. steht:

    Zitat

    aktuelle Ehefrau grundsätzlich befreite Vorerbin, hinsichtlich des Wohngrundstücks jedoch nicht befreite Vorerbin

  • Das steht außer Zweifel.

    Es fragt sich nur, ob der gesamte vom Vorausvermächtnis erfasste Restnachlass der Nacherbfolge unterliegt, was nach § 2110 Abs. 2 BGB an sich nicht der Fall ist.

    Die Diskrepanz besteht also darin, dass einerseits ein Restnachlass-Vorausvermächtnis für den alleinigen Vorerben angeordnet wird, er aber - eigenartigerweise - für diesen Restnachlass befreiter Vorerbe sein soll.

  • Das steht außer Zweifel.

    Es fragt sich nur, ob der gesamte vom Vorausvermächtnis erfasste Restnachlass der Nacherbfolge unterliegt, was nach § 2110 Abs. 2 BGB an sich nicht der Fall ist.

    Die Diskrepanz besteht also darin, dass einerseits ein Restnachlass-Vorausvermächtnis für den alleinigen Vorerben angeordnet wird, er aber - eigenartigerweise - für diesen Restnachlass befreiter Vorerbe sein soll.

    Vermutlich gibt es noch weitern Grundbesitz.
    Wohnhaus -> nicht befreiter VE
    sonstiger Grundbseitz -> befreiter VE
    alles andere -> Vermächtnis § 2110 Abs. 2 BGB

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ob befreite oder nicht befreite Vorerbschaft, kann beim Garagengrundbesitz fraglich sein, wenn es erst nach der Testierung hinzuerworben wurde. Evtl. aber im Wege der Auslegung auch insoweit eine nicht befreite Vorerbschaft, falls die Garage der Nutzung des Wohngrundstücks dient.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu stellen, ob und mit welchem Inhalt der Nacherbenvermerk am Garagengrundbesitz eingetragen wurde.

  • So sollte es offenbar geregelt sein. Auch die Kindesmutter/ehemalige Ehefrau bzw. der von ihr konsultierte Rechtsanwalt gehen davon aus, dass vom Nachlass - mit Ausnahme des Wohngrundstückes - bei Eintritt des Nacherbfalls de facto nichts mehr vorhanden sein wird, was der Nacherbin zusteht.

    Ungeachtet dessen, wurde - wie Cromwell schrieb - ggf. § 2110 Abs. 2 BGB übersehen.

  • Ob befreite oder nicht befreite Vorerbschaft, kann beim Garagengrundbesitz fraglich sein, wenn es erst nach der Testierung hinzuerworben wurde. Evtl. aber im Wege der Auslegung auch insoweit eine nicht befreite Vorerbschaft, falls die Garage der Nutzung des Wohngrundstücks dient.

    Das Garagengrundstück wurde lange vor der Errichtung des Erbvertrages erworben. Als dieser geschlossen wurde, hatte der Erblasser bereits nicht mehr lange zu leben.

    Zu einer Auslegung der nicht befreiten Vorerbschaft hinsichtlich des Garagengrundstücks käme ich ohnehin nicht, da nur ausdrücklich für das Wohngrundstück mit Angabe der entsprechenden GB-Blatt-Nummer die Befreiung ausgeschlossen wurde.

    Zitat

    Hinsichtlich des Wohngrundstückes, eingetragen ..., ist sie als Vorerbin ausdrücklich nicht befreit.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu stellen, ob und mit welchem Inhalt der Nacherbenvermerk am Garagengrundbesitz eingetragen wurde.

    Die Eintragung erfolgte analog wie beim Wohngrundstück (also inklusive der ausschlagenden Nacherben), jedoch ohne die Angabe der fehlenden Befreiung der Vorerbin.

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