Ausschlagung Nacherbschaft genehmigungsfähig?

  • Ich möchte zu einem nicht so alltäglichen Fall eure Meinungen bzw. Anmerkungen erfahren:

    Erblasser im mittleren Alter hinterlässt ein minderjähriges und ein volljähriges Kind aus erster Ehe;
    2. Ehe mit einer wesentlich jüngeren Frau blieb kinderlos, gesetzlicher Güterstand

    gemeinschaftliches Testament:
    aktuelle Ehefrau grundsätzlich befreite Vorerbin, hinsichtlich des Wohngrundstücks jedoch nicht befreite Vorerbin;
    Kinder Nacherben zu je 1/2; Nacherbfall tritt mit Tod der Ehefrau ein

    Der Erblasser war selbstständig tätig. Es ist sehr fraglich, ob dabei größeres Vermögen erwirtschaftet wurde.
    Zum sonstigen Vermögen ist nichts bekannt.

    Die 1. Ehefrau hat für das minderjährige Kind beim Notar ausgeschlagen und will den Pflichtteil geltend machen. Gleiches gilt für das volljährige Kind.

    Was sagt ihr zur Genehmigungsfähigkeit?

    Ich tue mich schwer, da auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der 2. Ehefrau überhaupt nicht bekannt sind. Ohne einen Verkauf des jetzt von ihr bewohnten Grundstücks wird wohl eine Auszahlung des Pflichtteils nicht möglich sein.

  • Die Pflichtteilsquote des minderjährigen Kindes beläuft sich auf 1/8, während er bei Nichtausschlagung (mindestens) die Hälfte des Grundbesitzes erhält (falls der Erblasser Alleineigentümer war) und er aufgrund der insoweit nicht befreiten Vorerbschaft auch gegen eine voll entgeltliche Veräußerung geschützt ist.

    Dies spricht natürlich zunächst einmal gegen eine Genehmigungsfähigkeit der Erbausschlagung, auch wenn natürlich zunächst der Gesamtnachlass zu ermitteln ist, bevor dies endgültig beurteilt werden kann.

    Wenn das volljährige Kind ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, ist das seine Sache. In diesem Fall ist zu prüfen, ob das minderjährige Kind durch diese Erbausschlagung infolge Anwachsung zum alleinigen Nacherben wird (weil die Abkömmlinge des Ausschlagenden nicht eintreten), was aber - wenn es im Testament nicht geregelt ist - eine Frage der Auslegung darstellt. Falls eine Anwachsung eintritt, spricht dies natürlich erst recht gegen eine Genehmigungsfähigkeit der Erbausschlagung, nachdem das volljährige Kind bereits wirksam ausgeschlagen hat.

    Ob die Ehefrau des Erblassers den oder die Pflichtteils ausbezahlen kann, ist für die Genehmigungsfähigkeit ohne Belang. Das muss sich der Erblasser schon überlegen, bevor er in dieser Weise testiert. Ggf. besteht auch die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2331a BGB.

  • Vielen Dank für deinen Beitrag.


    Die Pflichtteilsquote des minderjährigen Kindes beläuft sich auf 1/8, während er bei Nichtausschlagung (mindestens) die Hälfte des Grundbesitzes erhält (falls der Erblasser Alleineigentümer war) und er aufgrund der insoweit nicht befreiten Vorerbschaft auch gegen eine voll entgeltliche Veräußerung geschützt ist.

    Ja, der Erblasser war Alleineigentümer des Grundstücks.

    Dies spricht natürlich zunächst einmal gegen eine Genehmigungsfähigkeit der Erbausschlagung, auch wenn natürlich zunächst der Gesamtnachlass zu ermitteln ist, bevor dies endgültig beurteilt werden kann.

    Das wird sicher sehr schwierig. Jedenfalls im Vorfeld der Ausschlagung hat die Vorerbin der 1. Ehefrau/Kindesmutter wohl keinerlei Auskünfte erteilt. Ob sich daran etwas ändert, wenn neben der Bitte um Auskunft die Pflichtteilsforderung bei der Vorerbin eingeht?

    Wenn das volljährige Kind ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, ist das seine Sache. In diesem Fall ist zu prüfen, ob das minderjährige Kind durch diese Erbausschlagung infolge Anwachsung zum alleinigen Nacherben wird (weil die Abkömmlinge des Ausschlagenden nicht eintreten), was aber - wenn es im Testament nicht geregelt ist - eine Frage der Auslegung darstellt. Falls eine Anwachsung eintritt, spricht dies natürlich erst recht gegen eine Genehmigungsfähigkeit der Erbausschlagung, nachdem das volljährige Kind bereits wirksam ausgeschlagen hat.

    Ob die Ehefrau des Erblassers den oder die Pflichtteils ausbezahlen kann, ist für die Genehmigungsfähigkeit ohne Belang. Das muss sich der Erblasser schon überlegen, bevor er in dieser Weise testiert. Ggf. besteht auch die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2331a BGB.

    Ob sich der Erblasser unbedingt Gedanken gemacht hat, ob und wie ein Pflichtteilsanspruch realisiert werden könnte, bezweifle ich allerdings.
    Ziel der testamentarischen Regelung war wohl eher, den Grundbesitz in der Familie zu halten. Der Erblasser dürfte eher gewollt bzw. damit gerechnet haben, dass die Nacherbfolge "angenommen" wird.

    Kann man hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit tatsächlich (völlig) außer Betracht lassen, ob und wie der Pflichtteilsanspruch realisiert werden kann? :gruebel: Zur Verdeutlichung bzw. als Diskussionsgrundlage mal beispielhaft zwei Alternativen:

    a) Im besten Fall (aber sehr unwahrscheinlich) verfügte der Erblasser über erhebliches Barvermögen, so dass der rechnerische Pflichtteilsanspruch auch hinsichtlich des Wohngrundstücks abgedeckt ist. Die Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs ist problemlos möglich.

    b) Das Wohngrundstück war der größte Vermögensbestandteil des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch kann mit dem vorhandenen Barvermögen bei weitem nicht gedeckt werden. Auch ist die Vorerbin nicht entsprechend vermögend. Dann muss zur Realisierung des Pflichtteilsanspruch das Wohngrundstück zunächst verkauft oder versteigert werden, ggf. also zunächst die Vorerbin verklagt werden.
    Das Ganze ist mit entsprechenden Kosten verbunden.

  • Bei den aktuellen Marktzinsen lassen sich aber auch erkleckliche Beträge über eine Grundschuld finanzieren. Die Besicherung ist ja kein Problem, die Erbin muss "nur" über die entsprechende Bonität verfügen.

    Wenn klar ist, dass die Erbin die Pflichtteile ohnehin nicht finanzieren kann, ist auch für eine Stundung kein Raum, wenn keinerlei Besserung der finanziellen Lage absehbar ist.

  • Ich denke, die Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn dem geringeren Wert des Pflichtteils gegenüber dem Erbteil ein anderer Vorteil für den Minderjährigen gegenübersteht. Da fällt mir spontan nur die frühere Verfügbarkeit ein (sofern das Geld auch zeitnah zu bekommen ist, was ja zweifelhaft scheint), falls jetzt kurzfristig Geld benötigt wird. Letzteres ist aber offenbar bisher nicht einmal behauptet worden.

  • Da fällt mir spontan nur die frühere Verfügbarkeit ein

    Genau das dürfte der springende Punkt sein.

    Erblasser im mittleren Alter ... 2. Ehe mit einer wesentlich jüngeren Frau

    Auf den Nacherbfall wird man vermutlich noch Jahrzehnte warten müssen.

    Gut erkannt! :daumenrau

    Ich sehe dennoch wenigstens zwei Probleme:

    1. Der Pflichtteil ist vom rechnerischen Betrag/Ergebnis her sehr wahrscheinlich deutlich geringer als der der Nacherbschaft.

    2. Ob die - durch die Ausschlagungen - dann in der Stellung einer Alleinerbin befindliche 2. Ehefrau in der Lage bzw. willens ist, den Pflichtteil (freiwillig) auszuzahlen?

  • Natürlich ist 1/8 Pflichtteil erheblich weniger als die hälftige Nacherbschaft (oder sogar als die gesamte Nacherbschaft, wenn das zweite Kind ausschlägt und Anwachsung eintreten sollte). Dies liegt beim Pflichtteilsrecht in der Natur der Dinge.

    Ein ganz wesentlicher Punkt ist nach meiner Ansicht, dass es sich im Hinblick auf den Grundbesitz um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt. Der oder die Nacherben sind also durch den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk vollständig geschützt, weil ohne ihre Zustimmung nicht einmal eine voll entgeltliche (wirksame) Veräußerung durch die Vorerbin möglich ist.

    Während der Voerbenzeit besteht im Übrigen die Möglichkeit, das Nacherbenanwartschaftsrecht gegen Abfindung auf die Vorerbin zu übertragen oder den Grundbesitz mittels Vereinbarung zwischen Vorerbin und Nacherbe(n) aus der Nacherbenbindung - wiederum gegen entsprechende Zahlung - herauszunehmen. Auf beides hat der Nacherbe freilich keinen Anspruch. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass die Möglichkeiten, das Anwartschaftsrecht zu Geld zu machen, auch ohne Ausschlagung keineswegs ausgeschöpft sind.

    Dass der Nacherbe auf den Eintritt des Nacherbfalls warten muss, ist im Übrigen nichts Besonderes, ganz abgesehen davon, dass für jedermann (oder jederfrau) jede Sekunde die letzte sein kann, auch wenn er (oder sie) noch jung ist und blühend im Leben steht.

    Ich würde mich mit einer Genehmigung der Erbausschlagung aus den genannten Gründen sehr schwer tun.

    Wie alt ist denn der Minderjährige? Denn wenn er innerhalb von drei Jahren volljährig wird, kann er immer noch ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, weil der Pflichtteil erst in drei Jahren verjährt und die Ausschlagungsfrist - auch wenn man schon vorher ausschlagen kann - erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls beginnt.

  • Volle Zustimmung.

    Das Nacherbenanwartschaftsrecht würde ich auch nicht voreilig beseitigen wollen. Neben dem Alter des Kindes dürfte auch die Zusammensetzung des übrigen Nachlasses interessant sein, auch wenn die Informationsbeschaffung hier problematisch ist.

    Die Mutter des Kindes dürfte hier das Motto verfolgen: Lieber jetzt den Spatz in der Hand (Pflichtteil) als irgendwann die Taube auf dem Dach, zumal die Hauptauskunftgeberin, die neue Frau, mit Infos mauert und das Erbe wahrscheinlich erst zu einem (viel) späteren Zeitpunkt realisierbar ist. Die einzige verbindende Klammer dieser rivalisierenden "Parteien" (Frau 1 und Frau 2) war der Vater und dieser ist nun gestorben.

    Wie von Cromwell aufgezeigt, gibt es hier vielleicht die Möglichkeit eines praktischen Deals:
    - Das Kind veräußert sein Nacherbenanwartschaftsrecht zu einem höheren Preis als der wirtschaftliche 1/8-Pflichtteilsanspruch
    - Vorteil Kind: Es erhält zeitnah einen größeren Batzen als über den reinen Pflichtteil
    - Vorteil Frau 1: Mit Abschluss des Deals ist die Angelegenheit beendet. Frau 1, Frau 2 und Kind können getrennter Wege gehen; sie muss dann nur damit leben, mit ihrem volljährigen Kind nicht denselben Deal gemacht zu haben.
    - Vorteil Frau 2: Sie kann zeitnah voll über das Grundstück nach Belieben verfügen und es auch schnell zu Geld machen, wenn irgendwann Traummann 2 über den Weg läuft.

    In einer anderen Konstellation (ohne Vor-/Nacherbschaft) habe ich einen ähnlichen Deal vorgeschlagen: (Kurzfassung) Das Kind "verkauft" zu einem angemessenen Preis seine Ausschlagung. Die involvierten Anwälte konnten sich allerdings nicht auf einen angemessenen Preis einigen und haben seither jahrelang in allen Fragen der Hausverwaltung erbittert gestritten. Alle Beteiligte haben immer wieder berichtet, dass sie es bitter bereut haben, damals auf ihren Maximalforderungen beharrt zu haben.

    Ich würde mal telefonisch ausloten, ob Bereitschaft zu einem solchen Deal besteht und dann ggf. einen Termin mit allen ausmachen, um die Details festzuklopfen.

  • ....

    Wie alt ist denn der Minderjährige? Denn wenn er innerhalb von drei Jahren volljährig wird, kann er immer noch ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, weil der Pflichtteil erst in drei Jahren verjährt und die Ausschlagungsfrist - auch wenn man schon vorher ausschlagen kann - erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls beginnt.

    Das Kind ist erst 10 Jahre alt.

  • @ Ivo:

    Vielen Dank auch für deinen Beitrag.

    Grundsätzlich klingt die Möglichkeit eines "Deals" nicht schlecht. Allerdings sehe ich es nicht als meine Aufgabe als FamG, da Verhandlungen in Gang zu bringen oder gar "die Details festzuklopfen".

    Auch wenn mehr gezahlt werden würde als der 1/8-Pflichtteil ausmacht, liegt der Betrag sicher unter dem Wert der hälftigen Nacherbschaft. Ggf. wäre sogar als die gesamte Nacherbschaft gegenüberzustellen, da das zweite Kind ausgeschlagen hat. Die rechnerische Einbuße des Kindes läge also noch höher.

    Wäre deshalb überhaupt eine familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung der Nacherbschaft denkbar? :gruebel:

    Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob der vereinbarte Betrag dann durch die Erbin auch gezahlt werden wird oder es dann mit einer Zahlungsklage (oder wenigstens Zwangsvollstreckung bei Vorliegen einer notariellen Urkunde) weitergehen muss.

  • Richtig. Das Familiengericht entscheidet grundsätzlich nur über die Genehmigung.

    In solchen Konstellationen riecht es aber manchmal förmlich nach Streit. Daher habe ich es für das Kindeswohl als sinnvoller erachtet, eine tragfähige Lösung vorzuschlagen in der Hoffnung, dass das Kind zeitnah einen Geldbetrag erhält und das möglichst frühzeitig Rechtsfrieden eintritt. Das sind auch grundsätzlich Einzelfallentscheidungen. Letztlich hatte ich in meinem Fall die Akte(n) immer wieder auf dem Tisch, weil Nachlassgegenstand ein Rohbau mit relativ hoher Grundschuld war. Das Kind stammte aus Beziehung mit Frau 1 und Frau 2 zusammen mit den Onkels und Tanten des Erblassers waren Miterben und sollten den Nachlassgegenstand verwalten. Die Bauarbeiten sollten mit den Einkünften aus dem selbstständigen Betrieb des Erblassers erfolgen. Die Fronten waren ziemlich verhärtet. Der Deal platzte letztlich und um den Rohbau voranzutreiben, musste immer wieder um- und nachfinanziert werden, was dann auch über das Familiengericht lief und jahrelang für Arbeit gesorgt hat. Eine gutachterliche Bewertung ergab einen Nachlasswert von 20.000 €, welche angegriffen wurde; eine erneute Begutachtung kam dann auf "sicherlich nicht überschuldet, aber auch kein erhebliches Vermögen".

    Daher ist es letztlich schwierig, was am besten für das Kind ist: schnelles Geld und dafür ein Weniger und irgendwann die Aussicht auf ein größeres Nacherbe, dafür aber evtl. Streit mit Vorerben, falls Verkauf o. ä. ansteht. Daher finde ich letztlich einen Deal schon gut, dass man einen höheren Betrag sofort erhält als den Pflichtteil und alle Kombattanten möglichst frühzeitig getrennte Wege gehen können. Die Einbringlichkeit ist immer risikobehaftet, auch bei Geltendmachung des Pflichtteils. Und bei sehr verstrittenen Verhältnissen schont eine frühe Lösung die Nerven und Energien aller.

    Wie gesagt: Die eine Lösung gibt es nicht. Aber das Familiengericht sollte schon über den Tellerrand hinausschauen und Kind/gesetzlichem Vertreter vielleicht eine Alternative zur Ausschlagung vorschlagen. Die Entscheidung trifft dann letztlich der gesetzliche Vertreter und das Familiengericht genehmigt diese (oder lehnt es eben ab, falls es dem Kindeswohl zuwiderläuft).

  • ...

    ....Neben dem Alter des Kindes dürfte auch die Zusammensetzung des übrigen Nachlasses interessant sein, auch wenn die Informationsbeschaffung hier problematisch ist.

    ...

    Die Informationsbeschaffung wird sicher tatsächlich schwierig. Hier wird man wohl schnell an die Grenzen der Amtsermittlung stoßen, wenn die 2. Ehefrau auch dem FamG keine Auskünfte erteilt, oder? :gruebel:
    Das hieße, die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin müsste zunächst erst einmal ein Klageverfahren auf Auskunft erfolgreich absolvieren, um dann dem FamG die Höhe des Pflichtteilbetrages darlegen zu können?

    Oder seht ihr andere Möglichkeiten?

  • Also grundsätzlich fordere ich in solchen Fällen den Auskunftspflichtigen auf, dem Familiengericht die nötigen Unterlagen vorzulegen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Wenn da nichts kommt rufe ich auch gerne an und nerve. Aber auch dann kann es sein, dass da nichts kommt, weil die Leute bocken, weil sie überfordert sind oder weil sie selbst nichts wissen.

    Daher versuche ich nach Möglichkeit selbst herauszufinden, wo was ist, was zum Erbe gehört: Hausbank(en), Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid, Rentenanstalt, Bafin, Sozialamt etc. Eine Gewähr, dass es vollständig ist, hat man dann aber nie und datenschutzrechtlich kann es auch sein, dass die Angeschriebenen keine Auskunft geben - kommt aber erstaunlich selten vor. Idalerweise erhält man irgendwoher Kontoauszüge für das Girokonto und sieht die Eingänge, und wohin und wofür was abgeht. Aber das ist teilweise detektivische Puzzlearbeit. An Pebb§y darf man dabei nicht denken...

    Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht, wo die Grenzen der Amtsermittlung sind. Letztlich kann der Erblasser immer irgendwo noch was haben, was sich nicht so ohne Weiteres ermitteln lässt. Ursprünglich komme ich aus ZPO-Abteilungen mit Beibringungspflicht der Parteien und musste mich am Familiengericht dann erst mal umgewöhnen...
    Nach § 2121 BGB hat der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben ein Verzeichnis zu erstellen. Entsprechend bei Pflichtteil über § 2314 BGB. Dann könnte man die Erkenntnisse dem auskunftspflichtigen Erben präsentieren und das Kind bzw. dessen Vertreter können die Verzeichnisse anfordern. Dann muss es aber auch mal gut sein, wenn sich nicht noch konkrete Anhaltspunkte für noch nicht berücksichtigte Nachlassgegenständ ergeben.

  • Ich halte die Ausschlagung nicht für genehmigungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das minderjährige Kind durch die Ausschlagung des volljährigen Kindes nun alleiniger Nacherbe wird oder nicht, und ebenfalls unabhängig davon, ob der Erblasser Alleineigentümer oder lediglich hälftiger Miteigentümer des besagten Grundbesitzes war. Letzteres verschiebt nur den Gesamtwert, hat aber keinen Einfluss darauf, dass die Nacherbschaft das 3-fache des Pflichtteils ausmacht (oder sogar das 8-fache, wenn das minderjährige Kind zum alleinigen Nacherben wird.

    Aufgrund der Ausschlagung des volljährigen Kindes wird sich die Vorerbin im Übrigen schwertun, ohne Erbschein ins Grundbuch zu kommen. Denn das Grundbuchamt wird sicher nicht über die Rechtsfolgen der Auschlagung des volljährigen Kindes entscheiden. Dies ist der Ermittlung des Erblasserwillens im Erbscheinsverfahren vorbehalten, wobei manches dafür sprechen dürfte, dass die Vorerbin durch diese Ausschlagung nicht zur hälftigen Vollerbin wird. Der Pflichtteil des volljährigen Kindes ist aus der Vorerbschaftsmasse zu bezahlen, sodass jene durch diese Zahlung um 1/8 verringert wird, sodass unter diesem Gesichtspunkt nichts dagegen spricht, das minderjährige Kind nunmehr als alleinigen Nacherben anzusehen, ganz abgesehen davon, dass der Erblasser ersichtlich wollte, dass der Grundbesitz nach dem Ableben seiner Ehefrau wieder insgesamt an seine Kinder - gleich in welcher personellen Zusammensetzung - "zurückfällt".

    Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass der Nacherbe vom Wertzuwachs des Grundbesitzes - selbst wenn er sich nur in den Grundstückspreisen ausdrückt - profitiert, weil es sich hierbei nicht um einen den Vorerben gebührenden Ertrag, sondern um Substanzzuwachs handelt (aus dem gleichen Grund sollte ein Vorerbe mit Mitteln der Vorerbschaft tunlichst auch keine Aktien kaufen, weil nur die Dividenden, aber nicht der steigende Kurs als Ertrag anzusehen ist).

    Die Vorerbin wird beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einzureichen haben, auch wenn das Nachlassgericht dies nicht erzwingen kann. Das minderjährige Kind kann angesichts der 3-jährigen Pflichtteilsverjährungsfrist jedenfalls - ohne selbst auszuschlagen - in aller Ruhe zuwarten, was bei dem Auskunftsersuchen des den Pflichtteil verlangenden volljährigen Kindes herauskommt. Es wird aber voraussichtlich so oder so günstiger sein, den Eintritt des Nacherbfalls abzuwarten. Bei Eheleuten mit gemeinsamen Kindern werden die Kinder mitunter ebenfalls zum Nacherben des erstversterbenden Elternteils eingesetzt, ohne dass man auf die Idee kommt, die Kinder müssten ausschlagen, um ihren Pflichtteil zu erhalten.

  • Die letzten Sätze verstehe ich nicht so ganz.

    Die Verzeichnispflicht ist mir bekannt. Diese müsste aber doch der gesetzliche Vertreter einholen, ggf. mittels Klage, oder? Und welche Erkenntnisse wölltest du dem auskunftspflichtigen Erben präsentieren? :gruebel: In meinem Fall ist die Vorerbin (2. Ehefrau) bei Wirksamkeit der Ausschlagungen/Anfechtungen Alleinerbin.

  • Dass Auschlagungen, Pflichtteilsgeltendmachungen oder Veräußerung des Nacherbenanwartschaftsrechts an die Vorerbin den Erblasserwillen umgehen, hat Cromwell richtig dargestellt. Wenn der Erblasserwille in der Praxis aber nichts taugt, sollten die Beteiligten eine für sich bessere Lösung finden. Wenn ein Erblasser seinen Willen absolut sicher durchsetzen möchte, muss er zu Lebzeiten das Erbe verteilen.

  • @ Ivo:

    Vielen Dank für die Klarstellungen.

    Mit der Amtsermittlung/Anfrage bei Banken werde ich wohl Probleme habe. Mir liegen (bislang) keinerlei Anhaltspunkte vor, bei welcher Bank bzw. welchen Bank der Erblasser ein oder mehrere Konten besaß.

    Ob die 2. Ehefrau tatsächlich so ahnungslos ist, wie du es in Erwägung ziehst, wird sich zeigen. Zumindest war sie bei der notariellen Errichtung der letztwilligen Verfügung anwesend.

  • Zitat von Ivo
    ...Eine Gewähr, dass es vollständig ist, hat man dann aber nie und datenschutzrechtlich kann es auch sein, dass die Angeschriebenen keine Auskunft geben - kommt aber erstaunlich selten vor. ..


    Es kann sein, dass einige zugeknöpfte Institutionen inzwischen kooperativer sind. Auf der Suche nach der Hausbank habe ich kürzlich das Finanzamt für Einkommensteuer und das für KFZ-Steuer, das Steueramt für die Grundsteuer, die private Krankenversicherung und den Bestatter angeschrieben. "Einer antwortet ja vielleicht."

    Alle haben geantwortet und ich habe jetzt zwei Hausbanken, die aber beide nur rote Zahlen kennen.

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