Hallo zusammen.
Der SV: Es wurde die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens sowie der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Urteil nach mündlicher Verhandlung: beide Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten beider Verfahren trägt die Verfügungsklägerin.
Streitwert insgesamt: 300.000,- EUR, wobei 250.000,- EUR auf das Beweissicherungsverfahren und 50.000,- EUR auf die einstweilige Verfügung entfallen.
Der Vertreter der Verfügungsbeklagten hat die Kosten für das Beweissicherungsverfahren und für das einstweilige Verfügungsverfahren getrennt abgerechnet. Hiergegen wendet der Klägervertreter ein, dass die beiden Verfahren nicht als zwei eigenständige Verfahren zu betrachten sind. § 17 Nr. 4b RVG sei nicht einschlägig, da das selbständige Beweisverfahren kein Hauptsacheverfahren darstelle. Im Übrigen sei es unerheblich, ob das Gericht unterschiedliche Aktenzeichen vergibt oder unterschiedliche Streitwerte festsetzt. Es gäbe sonst § 17 Nr. 4b RVG
(Verschiedene Angelegenheiten sind
4. |
nicht.
Wie seht ihr das?