Verhältnis Beweissicherungsverfahren und einstweiliges Verfügungsverfahren

  • Hallo zusammen.

    Der SV: Es wurde die Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens sowie der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

    Urteil nach mündlicher Verhandlung: beide Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten beider Verfahren trägt die Verfügungsklägerin.

    Streitwert insgesamt: 300.000,- EUR, wobei 250.000,- EUR auf das Beweissicherungsverfahren und 50.000,- EUR auf die einstweilige Verfügung entfallen.

    Der Vertreter der Verfügungsbeklagten hat die Kosten für das Beweissicherungsverfahren und für das einstweilige Verfügungsverfahren getrennt abgerechnet. Hiergegen wendet der Klägervertreter ein, dass die beiden Verfahren nicht als zwei eigenständige Verfahren zu betrachten sind. § 17 Nr. 4b RVG sei nicht einschlägig, da das selbständige Beweisverfahren kein Hauptsacheverfahren darstelle. Im Übrigen sei es unerheblich, ob das Gericht unterschiedliche Aktenzeichen vergibt oder unterschiedliche Streitwerte festsetzt. Es gäbe sonst § 17 Nr. 4b RVG
    (Verschiedene Angelegenheiten sind

    4.


    nicht.
    Wie seht ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von elli_ornelli (23. August 2021 um 11:53) aus folgendem Grund: Copy & Paste Fehler ;-)

  • Ich kann der Argumentation des Klägervertreters nichts abgewinnen.
    Das selbstständige Beweisverfahren ist - wie der Name schon sagt - ein selbständiges Verfahren. Es ist daher auch im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit.
    Das ergibt sich schon allein daraus, dass nach Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen ist.

    Daraus dass hier (erstmal nur) ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt wurde kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ich kann nicht im Ansatz erkennen, weshalb das einstweilige Verfügungsverfahren die selbe Angelegenheit wie das selbstständige Beweisverfahren darstellen soll.
    §17 Nr. 4b RVG hat damit überhaupt nichts zu tun.

    Im Übrigen sei es unerheblich, ob das Gericht unterschiedliche Aktenzeichen vergibt oder unterschiedliche Streitwerte festsetzt.


    Das ist zwar grundsätzlich richtig aber neben der Sache.

    Der Gleichheit der Sachverhalte und dem daraus resultierenden geringerem Aufwand trägt die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG Rechnung. Diese dürfte auch im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren vorzunehmen sein (natürlich nur soweit Gegenstandsidentität besteht; also max. nach Wert 50.000 €), da nach dem Gesetz nur die Identität des Gegenstandes des selbstständigen Beweisverfahrens mit einem anderen Rechtsstreit erforderlich ist. Davon muss auch ein Eilverfahren in der Hauptsache umfasst sein.

  • Ich kann der Argumentation des Klägervertreters nichts abgewinnen.
    Das selbstständige Beweisverfahren ist - wie der Name schon sagt - ein selbständiges Verfahren. Es ist daher auch im Hinblick auf ein Hauptsacheverfahren eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit

    Genau. Das sehe ich auch so.

    Daraus dass hier (erstmal nur) ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt wurde kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ich kann nicht im Ansatz erkennen, weshalb das einstweilige Verfügungsverfahren die selbe Angelegenheit wie das selbstständige Beweisverfahren darstellen soll.
    §17 Nr. 4b RVG hat damit überhaupt nichts zu tun.

    Ich hab mich halt gefragt, ob ein Verfügungsverfahren im Verhältnis zum Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren darstellen kann, denn Verfügungsverfahren treffen ja nur vorläufige Regelungen bis zur Entscheidung der Hauptsache. Beide (also hier: Beweisverfahren und einstweilige Verfügung sind mE aber auch ganz klar unterschiedliche Verfahren.

    Der Gleichheit der Sachverhalte und dem daraus resultierenden geringerem Aufwand trägt die Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG Rechnung. Diese dürfte auch im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren vorzunehmen sein (natürlich nur soweit Gegenstandsidentität besteht; also max. nach Wert 50.000 €), da nach dem Gesetz nur die Identität des Gegenstandes des selbstständigen Beweisverfahrens mit einem anderen Rechtsstreit erforderlich ist. Davon muss auch ein Eilverfahren in der Hauptsache umfasst sein.

    Genau. Ob eine Anrechnung erforderlich ist oder nicht, ist für mich jetzt die Frage - unter Berücksichtigung dessen, dass die einstweilige Verfügung im Verhältnis zum Beweisverfahren ja eben kein Hauptsacheverfahren darstellen dürfte. Die Argumentation, dass von Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG auch ein Eilverfahren in der Hauptsache umfasst sein muss, trage ich irgendwie schon mit. Ich muss mir dazu nochmal Gedanken machen. Die Akte sollte aber so langsam mal entschieden werden. Sonst muss das eben vom Rechtsmittelgericht geklärt werden (irgendwer legt hier sowieso RM ein :D)

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