Guten Morgen,
ich habe ein etwas verkorxtes Verfahren, und stehe auf dem Schlauch.
2013 wurde ein Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt (weil es damals wohl noch die Unterscheidung zwischen Verbraucher und Firmeninsolvenz gab).
2015 wurde ihm eine Vergütung festgesetzt und Schlusstermin abgehalten. Gleichzeitig wurde er zum Treuhänder in der Wohlverhaltensphase bestellt.
Aber: das Verfahren wurde nicht aufgehoben, weil der Schuldner der Masse noch einen 4-stelligen Betrag schuldete, den er in Raten abstottern sollte. (Fragt mich jetzt nicht warum dann schon Schlusstermin, war vo meiner Zeit.)
Jedenfalls gab es dann "Probleme" mit der Zusammenarbeit des Schuldners, das Verfahren blieb weiterhin unaufgehoben. Jetzt steht ein Versagungsantrag im Raum (genauer, aber für hier egal: ein Antrag auf Widerruf der RSB), der würde sich erledigen, wenn verteilt werden könnte. Dazu braucht der Treuhänder aber seinen Vergütungsbeschluss.
Und da stehe ich jetzt. Bekommt der Treuhänder jetzt nach den Regeln des Insolvenzverwalters 40% aus dem Wert oder als Trehuhänder 5%?
Er rechnet mit 15% Gab es früher auch gebührenrechtlich eine Unterscheidung zwischen TH und IV?