Aufgebot - Sparbuch

  • Hallo,

    kleine Frage:

    Die Erben können sich nur mit einem handschriftlichen Testament nebst Eröffnungsprotokoll ausweisen! Reicht das als Nachweis der Erbenstellung bzw. Rechtsnachfolger oder muss ich sie auf ein Erbschein verweisen?

    Danke:)

  • Und warum nicht?
    Außer im Grundbuchverfahren gibt es m. W. keine Vorschrift, nach der ein privatschriftliches Testament nicht als Erbnachweis ausreicht.
    Auch die Banken müssen sich grundsätzlich damit begnügen, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments.
    Dazu auch: BGH, 8.10.2013, XI ZR 401/12 und 5.4.2016, XI ZR 440/15

    2 Mal editiert, zuletzt von Elbin (24. August 2021 um 14:10) aus folgendem Grund: Entscheidung ergänzt

  • Und warum nicht?
    Außer im Grundbuchverfahren gibt es m. W. keine Vorschrift, nach der ein privatschriftliches Testament nicht als Erbnachweis ausreicht.

    Umgekehrt wird ein Schuh draus: Das BGB sieht als Nachweis der Rechtsnachfolge durch Erbschaft grds. den Erbschein vor. Nur im GB-Verfahren wurde das aufgeweicht und auch ein öffentliches Testament nebst EÖ-Protokoll anerkannt.

    Diese "Aufweichung" wurde dann auf verschiedene andre Bereiche übertragen.

    Bei privatschriftlichen Testamenten aber geht gar nichts.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Sehe ich anders: Ein Erbschein ist wohl einer der besten, aber eben nicht der einzig mögliche Nachweis des Erbrechts. Und dass er nicht zwingend erforderlich ist, ergibt sich schon daraus, dass er nur auf Antrag und nicht v.A.w. erteilt wird.

  • Sehe ich anders: Ein Erbschein ist wohl einer der besten, aber eben nicht der einzig mögliche Nachweis des Erbrechts. Und dass er nicht zwingend erforderlich ist, ergibt sich schon daraus, dass er nur auf Antrag und nicht v.A.w. erteilt wird.

    Natürlich wird ein ES nur auf Antrag erteilt und er ist auch nicht zwingend in jedem Sterbefall erforderlich, z. B. weil die Beteiligten über den Tod hinausreichende Vollmachten haben.

    Wenn ich aber nachweisen möchte (hier: Antragsberechtigung für Aufgebotsverfahren), daß ich Erbe bin, brauche ich einen Erbschein, wenn nur ein privatschriftliches Testament vorliegt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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