Einmalzahlung aus Urteil

  • Hallo,

    auch wenn der Titel etwas holprig formuliert ist, ist hoffentlich klar, was ich damit meine.

    Den Klägern wurde durch Urteil des Gerichts ein Betrag von 40.000 EUR zugesprochen, die Kläger haben PKH bewilligt bekommen (ohne Raten).

    Die Kläger sind in Berufung gegangen. In einem Schriftsatz an das Berufungsgericht (ca. vor einem Jahr) hat der Klägervertreter bereits mitgeteilt, dass die zugesprochene Hauptforderung der I. Instanz nebst Zinsen gezahlt wurde. PKH für die Berufungsinstanz wurde sodann aufgehoben.

    Nun lag mir die Akte zur Kostenfestsetzung vor. Gesagt, getan. Ich habe den Klägervertreter auf die Möglichkeit der Einmalzahlung hingewiesen und bat um Mitteilung, ob die Hauptforderung gezahlt wurde (habe mir nicht jeden Schriftsatz aus der Berufungsinstanz durchgelesen :D). Nun schreibt der Klägervertreter, dass er bereits mitgeteilt habe, dass der Betrag gezahlt wurde und, dass seine Mandanten den Betrag mittlerweile für Lebenshaltungskosten und die Tilgung von Verbindlichkeiten verbraucht hätten.

    Wie würdet ihr hier weiter verfahren? ich würde mir zunächst die Verbindlichkeiten, die beglichen worden sein sollen, nachweisen lassen.

  • Das würde ich auch so machen.

    Wenn die Belege vorliegen würde ich insbesondere darauf achten, ob das Geld für neue Anschaffungen verwendet wurde. Wenn das der Fall sein sollte, wäre die PKH-Partei insoweit nicht schutzbedürftig, weil das Geld vorrangig für die bewilligte PKH hätte eingesetzt werden müssen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • hat der Klägervertreter bereits mitgeteilt, dass die zugesprochene Hauptforderung der I. Instanz nebst Zinsen gezahlt wurde

    Ist das nicht schon eine wesentliche Verbesserung gewesen, die mitgeteilt hätte werden müssen?

    M.E. eindeutig: JA!

    Laut Sachverhalt steht das einem in der Akte befindlichen Schriftsatz.

    Die jetzt relevanten Fragen wären:
    Wurde die Änderung dem richtigen Empfänger (also dem Ausgangsgericht und nicht der Rechtsmittelinstanz) mitgeteilt?
    Erfolgte die Mitteilung unverzüglich?

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • hat der Klägervertreter bereits mitgeteilt, dass die zugesprochene Hauptforderung der I. Instanz nebst Zinsen gezahlt wurde

    Ist das nicht schon eine wesentliche Verbesserung gewesen, die mitgeteilt hätte werden müssen?

    M.E. eindeutig: JA!

    Laut Sachverhalt steht das einem in der Akte befindlichen Schriftsatz.

    Die jetzt relevanten Fragen wären:
    Wurde die Änderung dem richtigen Empfänger (also dem Ausgangsgericht und nicht der Rechtsmittelinstanz) mitgeteilt?
    Erfolgte die Mitteilung unverzüglich?

    M. E. eindeutig nein. Vermögenszuwachs, der sich aus der Hauptsache ergibt, muss doch nicht gesondert zum PKH-Heft erklärt werden. Der Einsatz kommt bereits wegen § 120 a Abs. 3 S. 1 ZPO in Betracht. Genau deswegen sollen Rechtspfleger die Akte doch nach Instanzende vorgelegt bekommen, damit sie einen Einsatz nach § 120 a Abs. 3 S. 1 ZPO prüfen können.

    Dass erst in der Rechtsmittelinstanz ein Vermögenszuwachs eintrat, ist hier m.E. irrelevant. Die Akte wird ja nicht beim Berufungsgericht gelassen, sondern zur I. Instanz zurückgeschickt. Und die prüft die Akte nach Rückkehr ja auch.

    Ich bin eine Verfechterin der strengen Einhaltung der Mitteilungspflichten, aber eine Verpflichtung zur Mitteilung des abschließenden, aktenkundigen Verfahrensergebnisses geht mir dann doch zu weit...

    Gedanklich übrigens abgeleitet aus der "Keine unterschiedliche Ratenbewilligung in den verschiedenen Instanzen"-Entscheidung. Ich liefere die Fundstelle gerne noch nach. In den Gründen wird sich eindeutig darauf bezogen, dass die identische Streitsache, die lediglich durch Instanzen marschiert, in der PKH nicht unterschiedlich behandelt werden soll.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich bin da bei Schneewittchen, allerdings würde ich noch gucken, weshalb er den Betrag erhalten hat. Bei Schmerzensgeld scheidet eine Verwertung m.E. aus.

    Ich würde auch gucken, was eingeklagt wurde und wofür das Geld verwendet wurde: Autounfall, Auto put, neues auf Kucki gekauft und dann den Kaufpreis erhalten und den Kredit getilgt: Keine Anordnung.

    Ist auch das ok, dann würde ich prüfen, wofür das Geld weg ist.

  • Aus der Gerichtsakte selbst ergibt sich nur was entschieden wurde. Ob ein Vermögenszufluss tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich nicht aus der Gerichtsakte.
    Ich war bei meiner Anwort zunächst davon ausgegangen, dass die gesetzlich vorgesehen Prüfung erfolgt ist. Ich muss aber zugeben, dass man das so nicht dem Sachverhalt entnehmen kann.

    Diesen Aspekt müsste deshalb der Threadstarter noch prüfen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Aus der Gerichtsakte selbst ergibt sich nur was entschieden wurde. Ob ein Vermögenszufluss tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich nicht aus der Gerichtsakte.
    Ich war bei meiner Anwort zunächst davon ausgegangen, dass die gesetzlich vorgesehen Prüfung erfolgt ist. Ich muss aber zugeben, dass man das so nicht dem Sachverhalt entnehmen kann.

    Diesen Aspekt müsste deshalb der Threadstarter noch prüfen.

    Ja, doch. Auch Forderungen sind Vermögenswerte. Unrein formuliert: "Die Entscheidung ist der Vermögenszufluss". Der Anspruch ist tituliert, das Vorhandensein des Geldes auf einem Bankkonto oder in bar ist in § 120 a Abs. 3 S. 1 ZPO aber nicht verlangt. Das erlangte "Etwas" kann nach meinem Verständnis also auch eine titulierte Forderung sein, die noch nicht durchgesetzt ist.

    Das ist für mich vergleichbar mit z.B. durch Veräußerung oder Beleihung einzusetzendem Vermögen: Angenommen, die PKH-Partei hat eine einzusetzende Luxuskarosse im Wert von 40.000,00 €. Bereinigt um den Schonbetrag kannst du deinen Hintern drauf verwetten, dass ich eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 35.000,00 € anordne. Mir egal, ob die Partei die Karre verkauft oder nicht oder schreit "ich werde die nicht los!" - einzusetzendes Vermögen ist auch dann einzusetzendes Vermögen, wenn es keine Geldsumme ist. Ich verlange ja nicht, dass die Karre tatsächlich verkauft wird. Ich sage nur, es ist Vermögenswert X da, also ist eine Summe X (maximal) zu zahlen.

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  • Aus der Gerichtsakte selbst ergibt sich nur was entschieden wurde. Ob ein Vermögenszufluss tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich nicht aus der Gerichtsakte.
    Ich war bei meiner Anwort zunächst davon ausgegangen, dass die gesetzlich vorgesehen Prüfung erfolgt ist. Ich muss aber zugeben, dass man das so nicht dem Sachverhalt entnehmen kann.

    Diesen Aspekt müsste deshalb der Threadstarter noch prüfen.

    Ja, doch. Auch Forderungen sind Vermögenswerte. Unrein formuliert: "Die Entscheidung ist der Vermögenszufluss". Der Anspruch ist tituliert, das Vorhandensein des Geldes auf einem Bankkonto oder in bar ist in § 120 a Abs. 3 S. 1 ZPO aber nicht verlangt. Das erlangte "Etwas" kann nach meinem Verständnis also auch eine titulierte Forderung sein, die noch nicht durchgesetzt ist.

    Das ist für mich vergleichbar mit z.B. durch Veräußerung oder Beleihung einzusetzendem Vermögen: Angenommen, die PKH-Partei hat eine einzusetzende Luxuskarosse im Wert von 40.000,00 €. Bereinigt um den Schonbetrag kannst du deinen Hintern drauf verwetten, dass ich eine Einmalzahlung in Höhe von maximal 35.000,00 € anordne. Mir egal, ob die Partei die Karre verkauft oder nicht oder schreit "ich werde die nicht los!" - einzusetzendes Vermögen ist auch dann einzusetzendes Vermögen, wenn es keine Geldsumme ist. Ich verlange ja nicht, dass die Karre tatsächlich verkauft wird. Ich sage nur, es ist Vermögenswert X da, also ist eine Summe X (maximal) zu zahlen.

    Meiner Meinung nach kann man das nicht ganz miteinandervergleichen. Es kommt ja durchaus auch vor, dass jahrelang vergeblich versucht wird titulierte Forderungen zu vollstrecken. Solche Forderungen haben keinen nennswerten wirtschaftlichen Wert. Ich würde deshalb auf den tatsächlichen Vermögenszufluss abstellen.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ja, doch. Auch Forderungen sind Vermögenswerte. Unrein formuliert: "Die Entscheidung ist der Vermögenszufluss". Der Anspruch ist tituliert, das Vorhandensein des Geldes auf einem Bankkonto oder in bar ist in § 120 a Abs. 3 S. 1 ZPO aber nicht verlangt. Das erlangte "Etwas" kann nach meinem Verständnis also auch eine titulierte Forderung sein, die noch nicht durchgesetzt ist.

    Das ist für mich vergleichbar mit z.B. durch Veräußerung oder Beleihung einzusetzendem Vermögen: Angenommen, die PKH-Partei hat eine einzusetzende Luxuskarosse im Wert von 40.000,00 €. (...)

    Meiner Meinung nach kann man das nicht ganz miteinandervergleichen. Es kommt ja durchaus auch vor, dass jahrelang vergeblich versucht wird titulierte Forderungen zu vollstrecken. Solche Forderungen haben keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert. Ich würde deshalb auf den tatsächlichen Vermögenszufluss abstellen.

    Meiner Meinung nach kann man das schon. ;) Ob die Luxuskarosse aus meinem Beispiel tatsächlich 40.000,00 € bringt, weiß man auch nicht. (Ja, mit 40.000 € ist das keine wirklich tolle Luxuskarosse, fällt mir gerade auch auf... :oops:) Ich bleibe zunächst bei meiner Auffassung, dass eine Einmalzahlungsanordnung schon auf Basis des Titels erfolgen kann. Man muss sich ja nicht immer einig sein.

    Der guten Ordnung halber will ich aber nicht verschweigen, dass ich in derartigen Fällen vor einer Zahlungsanordnung über die beabsichtigte Änderung im Hinblick auf den erlangten Titel anhöre. So hat die PKH-Partei noch die Möglichkeit, sich zu äußern (z.B. "Titel für die Tonne, Vollstreckung erfolglos!"). Vielleicht kommen burkinafaso und ich also nur auf unterschiedlichen Wegen zum gleichen Ergebnis.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Schneewittchen (24. August 2021 um 15:30) aus folgendem Grund: Formatierung Zitat korrigiert

  • In diesem Fall schon, siehe Beitrag #1:

    Zitat

    In einem Schriftsatz an das Berufungsgericht (ca. vor einem Jahr) hat der Klägervertreter bereits mitgeteilt, dass die zugesprochene Hauptforderung der I. Instanz nebst Zinsen gezahlt wurde.


  • In diesem Fall schon, siehe Beitrag #1:

    Zitat

    In einem Schriftsatz an das Berufungsgericht (ca. vor einem Jahr) hat der Klägervertreter bereits mitgeteilt, dass die zugesprochene Hauptforderung der I. Instanz nebst Zinsen gezahlt wurde.

    Jetzt ist das so.

    Bei Beendigung der ersten Instanz war das aber noch nicht so. Das wollte ich letztlich zum Ausdruck bringen.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich würde hier eine Einmalzahlung anordnen. Fertig. Gegebenenfalls sollen sie mit der Landeskasse eine Ratenzahlung vereinbaren, aber das ist dann nicht mehr meine Sache. Sie wussten von der bewilligten PKH und das hier Kosten unter Umständen zurückzuzahlen sind. Sie hätten den Geldzufluss für die Tilgung Ihrer PKH verwenden müssen. Sie können sich in meinen Augen nicht wirksam darauf berufen, dass das Geld nun weg ist.

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