Verrechnung Gerichtskosten

  • Hallo,

    Ich hab schon die nächste Problemakte im Angebot:

    Das OH Verfahren richtete sich gegen Beklagte 1 und 2.
    Im Hauptsacheverfahren gibt es nunmehr Beklagte 2 und 3, Beklagte 1 kommt nicht mehr vor und ist wohl insolvent.

    Das Verfahren endet mit dem Vergleich: Die SV-Kosten im OH-Verfahren tragen der Kläger, Beklagte 2 und 3 jeweils zu 1/3.

    Es wird Verrechnung der Gerichtskosten beantragt mdB um Anrechnung der jeweils gezahlten Vorschüsse.

    Kl hat die meisten Vorschüsse gezahlt, ihm steht noch ein Betrag von Bekl. 2 und 3 zu (Verrechnung).

    Jetzt kommt die Krux:

    Bekl. 2 hat nur wenig Vorschuss geleistet, muss also fast 1/3 zahlen.
    Bekl. 3 hat gar keine Vorschüsse geleistet, aber der ehemalige Bekl. 1 im OH-Verfahren hat das übrige 1/3 schon fast komplett bezahlt, sodass vom Beklagten zu 3) nur noch unwesentlich viel zu leisten wäre.

    Auf meine Anfrage beantragt der Beklagte zu 3) natürlich, dass die gezahlten Vorschüsse zu seinen Gunsten anzurechnen sind.
    Dem Kläger ist es egal, Hauptsache, er bekommt sein Geld.

    Der KB erstellt keine neue SKR zur ehemaligen SKR im OH-Verfahren, weil im Hauptsacheverfahren nur ein Vergleich ergangen ist. Ich muss also selbst die Gerichtskosten verrechnen.
    Nach Rücksprache ist auch vom KB nichts zu veranlassen.

    Kann ich die Vorschüsse des ehem. Bekl. 1 im OH-Verfahren anrechnen oder ist hier komplett anders zu verfahren?

    Vielen Dank für die Hilfe schon mal im Voraus!

  • Aus der Hüfte geschossen:

    B 1 war seinerzeit ja sicherlich Auslagenschuldner (§ 17 GKG), sonst hätte er ja keinen Vorschuss auf die SV-Kosten leisten müssen. Eine Rückerstattung scheidet somit aus, die Gerichtskosten können ohne Weiteres verrechnet werden. B 1 hat entsprechend einen Kostenerstattungsanspruch gegen K, B2 und B3.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • B 1 hat entsprechend einen Kostenerstattungsanspruch gegen K, B2 und B3.

    Aber allenfalls aus dem materiellen Recht. Einen im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen Rückzahlungsanspruch aus dem formellen Recht sehe ich nicht. B1 ist nicht Partei des Vergleiches und eine gerichtliche Kostenentscheidung ist nicht ergangen.
    Wie der KB zurecht meint ist die KR daher nicht zu ändern und für einen Kostenerstattungsanspruch des B1 fehlt es an einer KGE. Der Vergleich dürfte wohl nicht zugunsten von B1 wirken.


    B 1 war seinerzeit ja sicherlich Auslagenschuldner (§ 17 GKG), sonst hätte er ja keinen Vorschuss auf die SV-Kosten leisten müssen.


    Davon würde ich auch ausgehen.

    Ich würde daher wohl die von B1 getragenen Kosten bei der Kostenausgleichung so behandeln als wären sie gar nicht angefallen. Sie müssten m.E. für die Kostenausgleichung von Kl, B2 und B3 irrelevant sein, da keiner dieser Parteien die Kosten zu tragen hat.

  • Dem Kläger steht ja aber nur ein Betrag X zu aufgrund der Verrechnung.
    Wenn ich nun die bereits gezahlten SV-Kosten von B1 ignoriere und für B3 den vollen Betrag ohne Anrechnung ansetze, übersteigt das den Betrag, der dem Kläger zusteht.

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