Hallo!
Ich habe mal die Frage, ob ihr verlangt, dass der zum Verwalter bestellte diese Bestellung im Protokoll auch annimmt. Dies geht bei mir nämlich regelmäßig nicht aus den Protokollen hervor, im Kommentar steht dazu jedoch:
Die Bestellung wird nur wirksam, wenn der Verwalter die Bestellung annimmt.
(Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl. 2020, WEG § 26 Rn. 19).
Kann man davon ggf. spätestens ausgehen, wenn die Zustimmung zur Veräußerung erteilt wird?