Änderung PKH- Entscheidung

  • Hallo,

    ich entschuldige mich bereits jetzt für die Frage, aber ich bin gerade verwirrt.
    PKH Bewilligung 2. Instanz ohne Ratenzahlung ist durch das Landgericht erfolgt.
    Ich (Amtsgericht) habe nun die pers.+ wirtsch. Verhältnisses überprüft und festgestellt, dass eine Ratenzahlung nunmehr möglich ist und den Beschluss entsprechend geändert. Jetzt weiß ich nicht, ob ich den Beschluss des LG überhaupt abändern kann? Die Akte war ja nur dort wegen eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Insofern bleibt ja niemand anderes für die Entscheidung. Oder lieg ich jetzt total falsch?

    Wie sieht die Vfg. bei euch zu Abänderungen PKH mit Anordnung Ratenzahlung aus? Ich habe diese PKH-Sachen sehr wenig und komme jedesmal ins grübeln..:gruebel:

    Danke für eure Hilfe!

  • Gibt nix zu entschuldigen, zum Fragen klären ist das Forum da. :)

    Zu deinem Fall:
    Mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch einen späteren Rechtszug wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht zwei Raten, welche dasselbe Verfahren, wenn auch unterschiedliche Instanzen betreffen, gleichzeitig gezahlt werden müssen (vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750 bzw. juris), bzw. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 17. Februar 2015 – 14 Ta 10/15 –, Rn. 5, juris

    Die PKH-Raten für beide Instanzen müssen also immer "gleich" sein im Sinne von "Es gibt nur eine (Raten-)Zahlungsordnung für einen Rechtsstreit und die gilt für alle Instanzen". Dass du als I. Instanz den Beschluss der II. Instanz nicht ändern dürftest, wenn die Voraussetzungen dafür eben vorliegen, sehe ich nicht. Im Gegenteil.

    Die Verfügung zum PKH-Abänderungsbeschluss nach § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO sieht bei mir so aus:

    1. Beglaubigte Abschrift des Abänderungsbeschlusses vom [...] gegen Empfangsbekenntnis an Prozessbevollmächtigten zustellen
    2. Nach 5 Wochen: Kosten

    Im Tenor stünde dann nicht nur drin, dass der Bewilligungsbeschluss der I. Instanz vom ... geändert wird, sondern eben auch die Beschluss der II. Instanz vom ... .
    Den Ratenbeginn würde ich auf 8 Wochen nach dem Beschluss setzen, damit der Kostenbeamte 5 Wochen später noch genug Zeit für die Eingabe des Zahlungsplans hat. Der kommt dann von der Zahlstelle Justiz/Gerichtskasse ins Gericht zurück, dann kann man nochmal gucken, ob dort alles erfasst wurde.
    Wichtig hier natürlich, dass die Kosten für alle Instanzen mit drin sind.:)

    Ergänzung:
    @ Moderation: Nur eine Kleinigkeit, aber m.E. gehört der Thread ins PKH-Forum.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (25. August 2021 um 13:37) aus folgendem Grund: Ergänzung


  • Die Verfügung zum PKH-Abänderungsbeschluss nach § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO sieht bei mir so aus:

    1. Beglaubigte Abschrift des Abänderungsbeschlusses vom [...] gegen Empfangsbekenntnis an Prozessbevollmächtigten zustellen
    2. Nach 5 Wochen: Kosten

    Bei uns heißt es dann "SE z. w. V.", die kümmern sich selbst, wann sie die Raten einziehen, legen die Sollstellung an, machen sich ihre Fristen usw.

  • Bei uns heißt es dann "SE z. w. V.", die kümmern sich selbst, wann sie die Raten einziehen, legen die Sollstellung an, machen sich ihre Fristen usw.

    Kommt m.E. auf die "Qualität" deiner SE an. Wenn sie weiß, was sie tut, reicht deine Verfügung völlig aus. Ich hatte aber auch Geschäftsstellen, bei denen ich erfahrungsgemäß lieber den EB-Rücklauf mitkontrolliert habe.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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