Falsches Vollstreckungsorgan

  • Folgender Fall: Betreuungsgericht erläßt Zwangsgeldbeschluß gegen Betreuer, weil dieser keine Schlußrechnung einreicht. Soweit noch normal.

    Nicht mehr normal: Der Betreuungsrechtspfleger beantragt auf dem Standard-Vordruck den Erlaß eines PfÜBs gegen den Betreuer, als Titel ist der Zwangsgeldbeschluß vermerkt. Das Vollstreckungsgericht erläßt den PfÜB antragsgemäß.

    Frage: Anfechtbar, ggf. mit welcher Konsequenz? Meines Erachtens besteht hier kein Vollstreckungs-Wahlrecht, sondern das Betreuungsgericht hätte selbst als Vollstreckungsbehörde den PfüB erlassen müssen. Ich tendiere zu Aufhebung des PfÜBs auf Erinnerung hin.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn Betreuungsgericht und Vollstreckungsgericht das selbe Amtsgericht ist, handelt es sich meines Erachtens nur um einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn Betreuungsgericht und Vollstreckungsgericht das selbe Amtsgericht ist, handelt es sich meines Erachtens nur um einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung.

    Sehe ich auch so.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Was hat das mit der Geschäftsverteilung zu tun?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ich kann burkinafaso schon verstehen:

    Wenn der PfÜB von einem Rechtspfleger des örtlich zuständigen Amtsgerichts erlassen wurde, liegen eigentlich die Voraussetzungen zur sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit vor.
    Die Geschäftsverteilung der Rechtspfleger ist eine interne Organisationsanweisung. Ein Verstoß hiergegen ist nach außen hin unschädlich, da es keine "gesetzlichen Rechtspfleger" gibt.

    Hat was.

  • Was hat das mit der Geschäftsverteilung zu tun?

    Mit der Geschäftsverteilung wird innerhalb eines Gerichts geregelt wer was macht.
    z.B.
    Rpfl. A = Betreuung
    Rpfl. B = Zwangsvollstreckung

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was hat das mit der Geschäftsverteilung zu tun?

    Mit der Geschäftsverteilung wird innerhalb eines Gerichts geregelt wer was macht.
    z.B.
    Rpfl. A = Betreuung
    Rpfl. B = Zwangsvollstreckung

    Die Geschäftserteilung besagt aber nicht, wer für den Erlass des PÜ zuständig ist. Das steht im Gesetz, zB § 828 ZPO. Wenn ein "normaler" PÜ vom Nachlasskollegen erlasen wird, ist das ein Verstoß gegen § 828 ZPO.
    (Dass in der GV geregelt wird wer (nun namentlich benannt) im Vollstreckungsgericht sitzt und innerhalb des Vollstreckungsgerichts wofür konkret zuständig ist (zB nach Buchstaben), ist mE zweitrangig.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was hat das mit der Geschäftsverteilung zu tun?

    Mit der Geschäftsverteilung wird innerhalb eines Gerichts geregelt wer was macht.
    z.B.
    Rpfl. A = Betreuung
    Rpfl. B = Zwangsvollstreckung

    Die Geschäftserteilung besagt aber nicht, wer für den Erlass des PÜ zuständig ist. Das steht im Gesetz, zB § 828 ZPO. Wenn ein "normaler" PÜ vom Nachlasskollegen erlasen wird, ist das ein Verstoß gegen § 828 ZPO.
    (Dass in der GV geregelt wird wer (nun namentlich benannt) im Vollstreckungsgericht sitzt und innerhalb des Vollstreckungsgerichts wofür konkret zuständig ist (zB nach Buchstaben), ist mE zweitrangig.)

    Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht. Wer bei dem zuständigen Amtsgericht Zwangsvollstreckung macht, ist m.E. nur eine Frage der internen Organisation.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das Gericht als Vollstreckungsbehörde hätte aber § 6 Abs. 2 Satz 3 JBeitrG beachten müssen, sodass es jedenfalls darauf ankommt, dass es nicht einfach ein auf Antrag erlassener Beschluss mit dem üblichen Inhalt ist.

  • Das Gericht als Vollstreckungsbehörde hätte aber § 6 Abs. 2 Satz 3 JBeitrG beachten müssen, sodass es jedenfalls darauf ankommt, dass es nicht einfach ein auf Antrag erlassener Beschluss mit dem üblichen Inhalt ist.

    Diesen Einwand/Hinweis verstehe ich nicht. :gruebel:

    Bei Pfübsen wegen Zwangs-/Ordnungsgeld wird bei uns am Gericht ganz normal der vorgesehene Vordruck verwendet. Worin soll jetzt der Unterschied zum Pfüb eines normalen Gläubigers liegen?

    Unabhängig davon wünschen auch 99 % der normalen Pfüb-Gläubiger eine Aufforderung nach § 840 ZPO.

  • Was hat das mit der Geschäftsverteilung zu tun?

    Mit der Geschäftsverteilung wird innerhalb eines Gerichts geregelt wer was macht.
    z.B.
    Rpfl. A = Betreuung
    Rpfl. B = Zwangsvollstreckung

    Die Geschäftserteilung besagt aber nicht, wer für den Erlass des PÜ zuständig ist. Das steht im Gesetz, zB § 828 ZPO. Wenn ein "normaler" PÜ vom Nachlasskollegen erlasen wird, ist das ein Verstoß gegen § 828 ZPO.
    (Dass in der GV geregelt wird wer (nun namentlich benannt) im Vollstreckungsgericht sitzt und innerhalb des Vollstreckungsgerichts wofür konkret zuständig ist (zB nach Buchstaben), ist mE zweitrangig.)

    Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht. Wer bei dem zuständigen Amtsgericht Zwangsvollstreckung macht, ist m.E. nur eine Frage der internen Organisation.

    Vollstreckungsgericht, Nachlassgericht, Grundbuchamt, Familiengericht, Bereuungsgericht sind doch alles gängige Begriffe. Und zwar nicht aus der GV sondern aus den Gesetzen.
    Die GV besagt doch nur, welche konkrete Person das xxx-Gericht mit Leben füllt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich schließe mich der herrschenden Meinung an . Zuständiges Amtsgericht; irgendein Rechtspfleger macht ein dem Rechtspfleger zugewiesenes Geschäft. Alles wirksam.
    Wenn nicht wäre das für uns sehr schön da wir Inso Rechtspfleger gefühlt andauernd in der Vollstreckung aushelfen müssen auch schon in der Betreuung ausgeholfen haben, da wurde auch nicht der Geschäftsverteilungsplan geändert.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Was hat das mit der Geschäftsverteilung zu tun?

    Mit der Geschäftsverteilung wird innerhalb eines Gerichts geregelt wer was macht.
    z.B.
    Rpfl. A = Betreuung
    Rpfl. B = Zwangsvollstreckung

    Die Geschäftserteilung besagt aber nicht, wer für den Erlass des PÜ zuständig ist. Das steht im Gesetz, zB § 828 ZPO. Wenn ein "normaler" PÜ vom Nachlasskollegen erlasen wird, ist das ein Verstoß gegen § 828 ZPO.
    (Dass in der GV geregelt wird wer (nun namentlich benannt) im Vollstreckungsgericht sitzt und innerhalb des Vollstreckungsgerichts wofür konkret zuständig ist (zB nach Buchstaben), ist mE zweitrangig.)

    Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht. Wer bei dem zuständigen Amtsgericht Zwangsvollstreckung macht, ist m.E. nur eine Frage der internen Organisation.

    Vollstreckungsgericht, Nachlassgericht, Grundbuchamt, Familiengericht, Bereuungsgericht sind doch alles gängige Begriffe. Und zwar nicht aus der GV sondern aus den Gesetzen.
    Die GV besagt doch nur, welche konkrete Person das xxx-Gericht mit Leben füllt.

    Das sind nur verschiedene Funktionen, die ein und dasselbe Gericht ausübt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich schließe mich der herrschenden Meinung an . Zuständiges Amtsgericht; irgendein Rechtspfleger macht ein dem Rechtspfleger zugewiesenes Geschäft. Alles wirksam.
    Wenn nicht wäre das für uns sehr schön da wir Inso Rechtspfleger gefühlt andauernd in der Vollstreckung aushelfen müssen auch schon in der Betreuung ausgeholfen haben, da wurde auch nicht der Geschäftsverteilungsplan geändert.

    In dem Moment, in dem du das musst, das also von der BL/GL angeordnet wurde, wurde die GV doch geändert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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